Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;
BauRallg;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 19. Juli 2000 bei der Behörde erster Rechtsstufe eingelangten Eingabe beantragte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss von Projektsplänen die Bewilligung für die Errichtung einer Entlüftungsleitung für Gastraum und Küche (1 x O 35 mm, 1 x O 20 mm) vom Erdgeschoss bis über Dach auf dem Grundstück Nr. 1674 KG G, mit der Anschrift Graz-G, H-Straße 29.
Die Liegenschaft Nr. 1674 KG G liegt in der Schutzzone III gemäß § 2 des Grazer Altstadterhaltungs-Gesetzes. Im Sinne dieses Gesetzes holte die Baubehörde erster Instanz die gutachterliche Stellungnahme der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 11. August 2000 - die, wie es in der Einleitung heißt, aufgrund einer örtlichen Begehung und des Sitzungsbeschlusses vom 7. August 2000 erstellt worden sei - ein, welche das vorliegende Projekt seiner Dimension, Anbringung und Materialgestaltung wegen als störend negativ beurteilte. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der Behörde vom 23. August 2000 mit der Aufforderung zu allfälliger Äußerung mitgeteilt.
In ihrer Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei jedoch lediglich aus, sie habe "nunmehr in einem mit der zuständigen RA 6 Kontakt aufgenommen, um abzuklären, in welcher Form eine einvernehmliche Regelung möglich wäre, da die gegenständliche Lüftungsanlage für das Lokal unbedingt benötigt" werde und es sich dabei auch "um eine Auflage der Gewerbebehörde handelt". Es müsse daher ein Weg gefunden werden, dass diese Entlüftungsanlage bestehen bleiben könne; es werde über die noch ausstehende Stellungnahme der RA 6 berichtet werden.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die projektierte Entlüftungsanlage gemäß § 29 Stmk. BauG in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes mit dem Hinweis auf die als schlüssig und nachvollziehbar erachtete Stellungnahme der Altstadterhaltungs-Sachverständigenkommission sowie den Umstand ab, dass entgegen der gemachten Ankündigung seitens der beschwerdeführenden Partei keine weiteren Stellungnahmen eingelangt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene Verfahren als mangelhaft rügte, weil die Durchführung einer Bauverhandlung und damit eine "endgültige Klärung" des Sachverhaltes unterblieben sei; die Stellungnahme der Sachverständigenkommission habe lediglich empfehlenden Charakter.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belange Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Berufung und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die Sachverständigenkommission habe das Objekt H-Straße 29 als schützenswert erkannt, im Weiteren jedoch festgestellt, dass die Rohrkonstruktion durch ihre Dimensionierung und ihr auffälliges Material, das in den am Ort verwendeten Baustoffen des Originalbauwerks keinerlei Entsprechung finde, ein auffälliges und störendes Element darstelle. Dimension, Anbringungspunkt und Material seien geeignet, profanisierende und entwertende Elemente in den Hofraum dieses Gründerzeitblocks einzubringen; das geplante Entlüftungssystem habe störenden Charakter. Gegen diese Stellungnahme habe die beschwerdeführende Partei nichts Substanzielles vorgebracht. Auf Grund des Berufungsvorbringens habe aber die belangte Behörde die Sachverständigenkommission erneut befragt und sei von der beschwerdeführenden Partei auch die Vorlage einer neuen Planung zugesagt worden. Neue Unterlagen oder die in Aussicht gestellten Planänderungen seien jedoch nie eingereicht worden. Die festgestellte Störung des Erscheinungsbildes durch die geplante Entlüftungsanlage sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten, sondern lediglich der - bisher erfolglose - Versuch einer "Einigung" mit der Sachverständigenkommission ins Treffen geführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor, in der sie lediglich auf die Bescheidbegründung verweist, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erstmals in der Beschwerde bestreitet die beschwerdeführende Partei, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen "schutzwürdigen Bau" im Sinne des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes handle, dass die geplante Entlüftungsanlage nicht geeignet sei, störend auf einen ganzen Stadtteil zu wirken, zumal sie sich in einem Innenhof befinde, der von der Straße aus nicht einsichtig sei, weshalb die von der Behörde angenommene Beeinträchtigung des betreffenden Stadtteiles durch diese Anlage nicht einsichtig sei. Es hätte eine Bauverhandlung durchgeführt werden müssen, in welcher über "entsprechende Änderungen seines Bauansuchens" in Absprache mit dem beizuziehenden Sachverständigen oder die Erteilung von Auflagen gesprochen hätte werden können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Das fragliche Haus liegt unbestritten im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, - GAEG 1980 (Zone III).
Insoweit erstmals in der Beschwerde die schon von der Behörde erster Instanz getroffene Feststellung bestritten wird, dass das gegenständliche Gebäude schützenswert sei, ist darauf nicht näher einzugehen, weil es sich bei dieser Behauptung um eine Tatsachenneuerung handelt, die der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichthof im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG entzogen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. haben Liegenschaftseigentümer im Schutzgebiet jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie zum Beispiel die Gebäudehöhe, Geschosshöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. schließen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig.
Nach dem letzten Satz des § 3 Absatz 3 leg. cit. ist vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.
Nach § 7 Abs. 2 GAEG 1980 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1995 dürfen Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und soweit sie Schutzgebiete betreffen Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes erst nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission (bei sonstiger Nichtigkeit; vgl. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle) erlassen werden.
Insoweit die beschwerdeführende Partei sich zunächst darauf beruft, die geplante Entlüftungsleitung befinde sich uneinsehbar in einem Innenhof, könne daher das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles nicht stören, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 GAEG 1980 das als in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild bedeutende und somit zu schützende Erscheinungsbild eines Gebäudes auf dessen Gesamtheit abstellt und damit auch die Innenhöfe dieses Gebäudes umfasst. Auf eine Uneinsehbarkeit von Gebäudeteilen und Höfen kommt es somit nicht an.
Wird ferner die Unterlassung einer Bauverhandlung als Verfahrensmangel geltend gemacht, ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Fall keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn (nach dem 1. Januar 1999) weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204). Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG 1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen. Eine Unzulässigkeit des gegenständlichen Projektes wurde von den Behörden in dem durch die Stellungnahme der Altstadterhaltungs-Sachverständigenkommission festgestellten Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 1980 gesehen. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, was im Falle der Durchführung einer Bauverhandlung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei hätte erreicht werden können.
Insoweit die beschwerdeführende Partei aber vermeint, es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag im Sinne einer Bewilligungsfähigkeit zu modifizieren, ist sie darauf zu verweisen, dass sie die Behörde gerade im Hinblick auf die sich aus der Stellungnahme der Sachverständigenkommission ergebende und in diesem Stadium des Verfahrens offenbar von der beschwerdeführenden Partei auch nicht weiter bekämpfte Unvereinbarkeit der geplanten Bauführung mit den Bestimmungen des GAEG 1980 in Entsprechung ihrer diesbezüglichen Ersuchen mehrfach zu einer entsprechenden Modifikation des Projektes unter entsprechender Fristsetzung aufgefordert hat (vgl. das Schreiben des Stadtsenates Graz vom 23. August 2000 und das Schreiben der belangten Behörde vom 2. Oktober 2001). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war somit weder in der behaupteten noch in einer anderen vom Verwaltungsgerichtshof amtswegig aufzugreifenden Art erkennbar.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)