VwGH 2002/05/1502

VwGH2002/05/150220.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der CAJA HandelsgmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94/15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. September 2002, Zl. MA 64-DI 240/2002, betreffend eine Gebrauchserlaubnis (mitbeteiligte Partei: Michael Killmeyer in Wien, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 291,-- sowie dem Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist - wie die Beschwerdeführerin im Falle des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0173, - Miteigentümerin des Hauses Wien 6, Mariahilferstraße 17; die dortige Beschwerdeführerin ist Mehrheitseigentümerin. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die dem Mitbeteiligten erteilte Gebrauchserlaubnis, den Gehsteig vor diesem Haus sowie vor dem Haus Mariahilferstraße 19-21 für einen Schanigarten zu benützen. Zum Sachverhalt wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Der dort zitierte erstinstanzliche Bescheid vom 2. August 2000 wurde am 28. Juni 2002 auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt, sie hat im Wesentlichen aus den Gründen, die auch von der Mehrheitseigentümerin geltend gemacht worden waren, dagegen Berufung erhoben. Weiters hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie Wohnungseigentümerin am Lokal Top Nr. 2 bis 4 sei und dass ihr die Betriebsanlagenbewilligung für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Cafehauses erteilt worden wäre. Auch sie beabsichtige, um die Bewilligung eines Schanigartens anzusuchen. Unmittelbar vor dem Eingang zu ihrem Lokal werde jetzt durch die bekämpfte Bewilligung ein betriebsfremder Schanigarten betrieben.

Diese Berufung wurde im Wesentlichen aus denselben Gründen ab- bzw. zurückgewiesen, die auch Grundlage des die Mehrheitseigentümerin betreffenden Berufungsbescheides waren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bewilligungswerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin leitet ihre Rechte genauso aus ihrer Eigentümerstellung ab wie die Mehrheitseigentümerin, sodass in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des die Mehrheitseigentümerin betreffenden Erkenntnisses verwiesen werden kann. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Betriebsanlagenbewilligung für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Cafehauses erteilt worden wäre, noch, dass sie beabsichtige, um die Bewilligung eines Schanigartens anzusuchen, ändert ihre im § 2 Abs. 5 GAG umschriebene Rechtsposition im Verfahren des Mitbeteiligten zur Erlangung einer Gebrauchserlaubnis.

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war daher auch diese Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil in diesem Verfahren keine weitere Aktenvorlage erfolgte.

Wien, am 20. Mai 2003

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