VwGH 2002/01/0215

VwGH2002/01/02158.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den am 3. Dezember 2001 mündlich verkündeten und am 12. April 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zlen. UVS-02/11/8573/2000/45 und UVS-02/11/8574/2000/45, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und § 88 SPG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs4;
AVG §67c Abs3 idF 1995/471;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art132;
AVG §63 Abs4;
AVG §67c Abs3 idF 1995/471;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art132;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Hinblick auf einen Vorfall vom 26. August 2000 erhoben der Beschwerdeführer und sein Bruder - in einem einheitlichen Schriftsatz, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter - "gemäß Art. 129a (1) Z. 2 B-VG, §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c ff AVG, 87, 88 Abs. 1 u. 2 und 89 SPG" Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde). Nach der in dieser Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung sei der Beschwerdeführer mit dem Auto seines Bruders unterwegs gewesen und beim Zufahren zu einer Tankstelle ins Schleudern gekommen. Bei dieser Tankstelle anwesende Kriminalbeamte hätten daraufhin das Fahrzeug ohne Anlass - der bloße Fahrfehler habe keinen entsprechenden Verdacht gerechtfertigt - auf Suchtgift untersucht und dabei massive, im Einzelnen aufgezählte Beschädigungen zugefügt; außerdem sei der Beschwerdeführer mit näher wiedergegebenen Worten beschimpft worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei - so die Ausführungen zur "Beschwerdelegitimation" - als Eigentümer des Autos wegen der zugefügten Schäden beschwert, der Beschwerdeführer wegen der sonstigen Amtshandlungen. Es werde beantragt, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären, und zwar "der 1. Bf (Bruder des Beschwerdeführers) wegen der Schäden an seinem Auto und der 2. Bf (der nunmehrige Beschwerdeführer) wegen der sonstigen Amtshandlungen, ausgenommen die Kontrolle der Ausweise".

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 20. Oktober 2000, binnen eingeräumter Frist bekannt zu geben, ob die Beschwerde auch "als Beschwerde gegen die Richtlinienverordnung zu verstehen" sei, teilte Rechtsanwalt Dr. A. namens des Beschwerdeführers und seines Bruders in einem bei der belangten Behörde am 4. Dezember 2000 eingelangten Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 mit, dass "Herr H. (Bruder des Beschwerdeführers) den von den Kriminalbeamten angerichteten Schaden ersetzt haben will"; es habe daher "die Maßnahmenbeschwerde" eingebracht werden müssen. Soweit in der Beschwerde an die belangte Behörde Hinweise auf die Richtlinienverordnung enthalten seien, habe damit nur dargestellt werden wollen, dass die bekämpften Amtshandlungen gegen § 87 SPG und damit auch gegen § 88 Abs. 1 und 2 leg. cit. verstoßen hätten; wenn eine Amtshandlung sogar der Richtlinienverordnung widerspreche, sei sie umso weniger in der Art ausgeübt, wie sie das SPG (§ 87 Abs. 1) vorsehe; "der Rechtsanspruch darauf" werde durch § 88 Abs. 2 SPG sanktioniert. "Eine davon gesonderte sog. Richtlinienbeschwerde in einem von der Maßnahmenbeschwerde getrennten und gesondert zu vergebührenden ... Verfahren" - so abschließend in dem erwähnten Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 - "war nicht beabsichtigt. Der Bf. hat auch nicht zu beurteilen, ob der UVS von Amts wegen die Maßnahmenbeschwerde der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständigen Behörde schon deshalb zuzuleiten hat, weil darin (auch) eine Verletzung der RLV behauptet wird."

Die belangte Behörde führte in der Folge am 19. September 2001 und am 3. Dezember 2001 eine mündliche Verhandlung durch. Das Protokoll betreffend den Termin vom 3. Dezember 2001 stellt sich wie folgt dar:

"...

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit, sich

zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Der Bf G. H. (Beschwerdeführer) gibt an:

Eigentümer des Fahrzeuges ist Herr P. H., ich selbst war Lenker zum damaligen Zeitpunkt. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die 'Beschädigung' des Fahrzeuges (meines Bruders).

Zeugeneinvernahmen: siehe Beiblätter A1 und A2 Über Vorhalt der ursprünglichen Beschwerdeeingabe und der

dortigen Nennung der §§ 87, 88 Abs. 1 und Abs. 2 und 89 SPG, im Verein mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und Präzisierung bzw. abschließender Festlegung der nunmehr bekämpften Verwaltungsakte räumen beide Verfahrensparteien ein, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die bekämpfte Fahrzeugdurchsuchung war. Andere Beschwerdepunkte wurden gesondert vom BfV auch nicht geltend gemacht und verweist er hiezu auf seine Bekanntgabe vom 4.12.2000.

Dem Behördenvertreter wird die Gegenschrift vom 4.12.2000 vorgehalten, wonach ebenfalls nur von einer Beschwerde in den Anträgen geschrieben wurde. Dazu führt der Behördenvertreter aus, dass auch für die BPD Wien als belangte Behörde lediglich ein Beschwerdepunkt vorlag, nämlich des Eigentümers P. H. gegen die bekämpfte Durchsuchung des Fahrzeuges.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Antragsteller der vorliegenden Beschwerden wird vom BfV ausgeführt, dass er den Lenker nur im Zuge der Beschimpfungen für beschwert erachtete. Den Eigentümer, welcher nicht anwesend war, im Zuge der bekämpften PKW-Durchsuchung. Die Beschwerde des anwesenden G. H.

(Beschwerdeführer) ist somit gegenstandslos, weil kein Bescheid begehrt wird, in dem über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bezüglich Beschimpfungen abgesprochen werden soll.

Der Behördenvertreter verweist hiezu auf die beiden Gegenschriften ... betreffend G. H. (Beschwerdeführer), sowie ... betreffend P. H. (Bruder des Beschwerdeführers). In beiden Gegenschriften wurde der Antrag für Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gestellt (Vorlageaufwand nur einmal). ...

Der BfV verweist nochmals auf die Beschwerde Seite 3, Absatz 3, Beschwerdelegitimation, und die nachfolgende Klarstellung im Schreiben vom 1.12.2000.

Es werden von beiden Verfahrensparteien keine zusätzlichen

Beweisanträge gestellt.

Schluss des Beweisverfahrens

Beide Parteien verzichten auf Schlussausführungen.

Der BfV stellt den Antrag auf Zuspruch des Verhandlungsaufwandes, über ausdrückliche Belehrung durch den Verhandlungsleiter.

Die Verhandlung wird um 10.12 Uhr zur Beschlussfassung unterbrochen, über Wunsch des BfV wird das bis hier her erstellte Verhandlungsprotokoll zum Durchlesen ausgefolgt.

Der Verhandlungsleiter verkündet mündlich, nach Fortsetzung

der Verhandlung um 10.45 Uhr, folgenden

Bescheid

..."

Mit dem besagten mündlich verkündeten - am 12. April 2002 schriftlich ausgefertigten - Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Fahrzeugeigentümers, des Bruders des Beschwerdeführers, gemäß § 67c Abs. 3 AVG statt, erklärte den angefochtenen Verwaltungsakt ("Durchsuchung des Fahrzeuges" bzw. laut schriftlicher Bescheidausfertigung "Durchsuchung und Beschädigung des Fahrzeuges") für rechtswidrig und sprach dem Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 79a AVG Kostenersatz zu. Bezüglich des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde - in Ansehung der "getätigten Beschimpfungen und der behaupteten Rechtswidrigkeit dieses bekämpften sonstigen Verwaltungsaktes" - Folgendes aus:

"Die Beschwerde wurde zurückgezogen."

Außerdem verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG zum Kostenersatz an die Bundespolizeidirektion Wien.

Gemäß dem oben auszugsweise wiedergegebenen Protokoll über die Verhandlung vom 3. Dezember 2001 wurde die Verhandlung nach Verzicht auf Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung einer Kopie der Verhandlungsschrift an den Vertreter des Beschwerdeführers und an den Behördenvertreter geschlossen. Daran anschließend finden sich Unterschriften des Verhandlungsleiters, des Beschwerdeführers, seines Vertreters - mit dem handschriftlichen Vermerk "Protokollierung auf Seite 3 stimmt nicht! Berichtigungsantrag folgt" -, des Vertreters der Bundespolizeidirektion Wien und des Schriftführers. Nach zwei "Beiblättern" (A1 und A2, beinhaltend jeweils die Wiedergabe von Zeugenaussagen) ist dem Protokoll schließlich ein weiteres Blatt angeschlossen. Es hält neuerlich die schon wiedergegebenen Vorgänge nach Bescheidverkündung fest, ist jedoch - trotz dafür vorgesehener Rubriken - nicht unterfertigt und endet mit nachfolgendem Vermerk:

"Der BfV hatte die vor der Verkündung ausgehändigte Protokollausfertigung Seite 1 bis 3 während der Beschlussfassung (Unterbrechung der Verhandlung) durchgelesen und gibt nunmehr an:

Auf Seite 3 zweiter Absatz, der letzte Satz hat zu lauten:

'Die Beschwerde des anwesenden G. H. ist nicht gegenstandslos, weil im Verfahren wegen der PKW-Durchsuchung kein Bescheid begehrt wird.'

Der Behördenvertreter führt dazu aus:

Ich kenne diese Passage im Protokoll nicht, für mich war es schon klar, dass Sie die Beschwerde zu diesem Punkt zurückgezogen haben.

Der Verhandlungsleiter verweist auf die Richtigkeit seiner Protokollierung."

Gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheidabspruch (Punkt 2. der schriftlichen Bescheidausfertigung) richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm erhobene Beschwerde, betreffend Beschimpfungen durch Angehörige der Kriminalabteilung der Bundespolizeidirektion Wien im Zusammenhang mit der Durchsuchung/Beschädigung des Fahrzeuges seines Bruders, zurückgezogen habe. Ihre dazu ergangene Entscheidung ist freilich ungeachtet der Frage, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde angenommen werden konnte, verfehlt. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren vielmehr formlos einzustellen (vgl. zur Zurückziehungsfiktion nach § 67c Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 40) oder es ist - wenn wie im vorliegenden Fall seitens der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde Kosten angesprochen werden - zufolge § 79a Abs. 3 AVG bloß ein Kostenausspruch zu fällen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") hat auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls kann diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG oder - wenn eine solche Entscheidung zu treffen ist - im Rahmen eines Kostenbescheides nach § 79a AVG einer Klärung zugeführt werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich indes nicht nur durch den bescheidmäßigen Ausspruch, wonach die Beschwerde zurückgezogen wurde, beschwert, sondern auch durch die "unberechtigte Kostenauferlegung". Es kann daher im vorliegenden Fall nicht mit der Kassation des nach dem Vorgesagten jedenfalls verfehlten Bescheidabspruches sein Bewenden haben. Vielmehr ist auch auf die von der eben dargestellten Rechtswidrigkeit nicht betroffene Kostenentscheidung, mit der der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet wurde, einzugehen und dabei zu beurteilen, ob die belangte Behörde - was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Abrede stellt - von einer Zurücknahme der bei ihr erhobenen Beschwerde ausgehen durfte.

Was die präsumtive Beschwerdezurückziehung anlangt, so stützte sich die belangte Behörde erkennbar - der entsprechende Hinweis in ihrer Gegenschrift bestätigt dies - auf folgende Passage im Protokoll über die Verhandlung vom 3. Dezember 2001:

"Die Beschwerde des anwesenden G. H. (Beschwerdeführer) ist somit gegenstandslos, weil kein Bescheid begehrt wird, in dem über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bezüglich Beschimpfungen abgesprochen werden soll."

Einleitend ist auf die für die vorliegende Konstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG zu verweisen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 209. zu § 63 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht (Walter/Thienel, aaO., Anm. 14 zu § 63 AVG). Die Berufungsrücknahme (hier: Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998 Zl. 97/05/0302).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass das Protokoll keine völlig zweifelsfreie Erklärung des Beschwerdeführers oder seines Vertreters - etwa des Inhaltes: "Ich ziehe meine Beschwerde zurück" - erkennen lässt. Was die oben wiedergegebene Formulierung über die "Gegenstandslosigkeit" der UVS-Beschwerde anlangt, so kommt hinzu, dass sie bei genauer Betrachtung nicht einmal unmissverständlich dem Beschwerdeführer (seinem Vertreter) zugeordnet werden kann. Das Protokoll über die Verhandlung vom 3. Dezember 2001 ist nämlich insgesamt so gestaltet, dass es einerseits Erklärungen der verfahrensbeteiligten Personen in direkter Rede wiedergibt (siehe folgenden Ausschnitt: "Der Bf G. H. gibt an: Eigentümer des Fahrzeuges ist Herr P. H., ich selbst ..."). Andererseits hält es derartige Erklärungen in indirekter Rede fest, z.B. an jenen der nunmehr strittigen Passage unmittelbar vorangehenden Stellen ("Dazu führt der Behördenvertreter aus, dass auch für die BPD Wien als belangte Behörde lediglich ein Beschwerdepunkt vorlag, ..."

bzw. "... wird vom BfV ausgeführt, dass er den Lenker nur im Zuge der Beschimpfungen für beschwert erachtete"). Andere Stellen des Protokolls wiederum erwecken den Eindruck, dass sie keine Prozesserklärungen (sei es in direkter oder indirekter Rede), sondern den erläuternden jeweiligen Standpunkt des Verhandlungsleiters festhalten. Das gilt etwa für jene Passage, wo es im Anschluss an eine offenkundige Äußerung beider Verfahrensparteien ("... räumen beide Verfahrensparteien ein, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die bekämpfte Fahrzeugdurchsuchung war.") heißt: "Andere Beschwerdepunkte wurden gesondert vom BfV auch nicht geltend gemacht ...". Dieser Satz kann nämlich nicht als Fortsetzung der zuvor dargestellten beiderseitigen Parteienäußerung verstanden werden, was schon daraus erhellt, dass eben zu jenem Thema (geltend gemachte Beschwerdepunkte) in der Folge gesonderte Erklärungen des Vertreters der BPD Wien und des Vertreters des Beschwerdeführers (Letztere im Übrigen im Widerspruch zur These, dass andere Beschwerdepunkte nicht geltend gemacht worden seien) vorliegen. Auch der strittige Satz "Die Beschwerde des anwesenden G. H. ist somit gegenstandslos, weil kein Bescheid begehrt wird, in dem über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bezüglich Beschimpfungen abgesprochen werden soll." ist als derartige resümierende Beurteilung seitens des Verhandlungsleiters deutbar, wofür neben dem Wort "somit" auch die Verwendung des Indikativ Präsens - ohne dass etwas auf den Gebrauch direkter Rede hinweisen würde - sprechen könnte. Diese Überlegungen sind, etwa wegen der blockweisen Gestaltung des Protokolls, zwar keinesfalls zwingend, sie müssen aber bei Auslegung der fraglichen Textpassage im Auge behalten werden. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Erklärung, selbst wenn sie vom Vertreter des Beschwerdeführers abgegeben worden sein sollte, kein rechtsgestaltendes Element erkennen lässt, sondern rein deklarativ einen "Ist-Zustand" festzuhalten scheint; gegebenenfalls läge eine (richtige oder falsche) Beurteilung der Verfahrenslage vor, nicht jedoch eine das "Prozessrechtsverhältnis" gestaltende Prozesshandlung. Dass derartigen grammatikalischen Überlegungen im gegebenen Zusammenhang Bedeutung zukommen kann, ergibt sich aus dem schon oben angeführten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998. Für den vorliegenden Fall ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die im Protokoll nach dem fraglichen Satz und nach einer Äußerung des Vertreters der Bundespolizeidirektion Wien wiedergegebene Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ("Der BfV verweist nochmals auf die Beschwerde Seite 3, Absatz 3, Beschwerdelegitimation, und die nachfolgende Klarstellung im Schreiben vom 1.12.2000.") gegen die Deutung dieses Satzes als Beschwerderücknahme spricht. Insgesamt kann der strittigen Formulierung somit nicht ausreichend deutlich entnommen werden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers damit die Zurücknahme der UVS-Beschwerde erklärt habe. Zwar ist unbestritten, dass eine derartige Zurücknahme in der Verhandlung vom 3. Dezember 2001 erörtert wurde, doch findet das wie eben ausgeführt in der erwähnten Stelle nicht dergestalt Niederschlag, dass daraus zweifelsfrei auf die Abgabe einer entsprechenden Zurückziehungserklärung geschlossen werden könnte. Von da her braucht auf den Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll den Beisatz "Protokollierung auf Seite 3 stimmt nicht! Berichtigungsantrag folgt" anfügte, sodass dem Protokoll demnach nicht "voller Beweis" betreffend Verlauf und Gegenstand der Verhandlung im Sinne des § 15 AVG zukommt, nicht weiter eingegangen werden. Festzuhalten ist, dass schon die vorliegenden Formulierung, auf die die belangte Behörde ihren Standpunkt ausschließlich stützt, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Zurücknahme der UVS-Beschwerde erkennen lässt. Im Hinblick darauf war der bekämpfte Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 8. April 2003

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