Normen
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Februar 2001 wurde, ohne in die Sache einzutreten, der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Antrages, BGBl. III 165/1997 (Dubliner Übereinkommen, im Folgenden kurz: DÜ), für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass für ihn in Italien die "immanente Gefahr" der Zurückschiebung in seine Heimat bestehe, da in Italien, wie amtsbekannt sei, bereits zwei Asylwerber in die Türkei zurückgeschoben worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Italien habe über Ersuchen des Bundesasylamtes die Übernahme des am 17. September 2000 illegal von Italien nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers zugesagt, sodass Italien gemäß Art. 6 DÜ für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig und dieser Antrag von der Erstbehörde zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Zur vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Befürchtung, Italien werde ihn (vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens) in die Türkei zurückschieben, entgegnete die belangte Behörde, Italien habe sich völkerrechtlich zur Durchführung eines der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Asylverfahrens und als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zur Beachtung der in der MRK gewährleisteten Grundrechte verpflichtet und gelte aufgrund des von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichneten Protokolls als sicheres Herkunftsland.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht sowohl in seinem Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2000/01/0386, zugrunde lag. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, hat der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2001, G 117/00 ua., vertretene Ansicht ausgeführt, er halte an seinen Rechtssätzen, wonach § 5 AsylG keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinn einer Bedachtnahme auf Art. 3 und 8 EMRK zugänglich sei und dem Asylbewerber (Antragsteller) kein subjektiv- öffentliches Recht auf Eintritt eines nach dem Wortlaut des DÜ unzuständigen Mitgliedstaates (Österreich) in die Prüfung des Asylantrages zustehe, nicht fest, sondern schließe sich der (dort näher wiedergegebenen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an. Im zitierten Erkenntnis vom 18. Februar 2003 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof, die dargelegten Überlegungen verdeutlichten, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Drittstaat - im vorliegenden Fall in Italien - effektiver Schutz gegen Refoulement gewährt wird, nicht bloß anhand völkervertraglicher Zusicherungen zu erfolgen hat.
Aus den Entscheidungsgründen der beiden zitierten Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. überdies das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0520), war daher auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Barauslagen war abzuweisen, weil es in den genannten Vorschriften keine Grundlage findet.
Wien, am 12. Juni 2003
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