Normen
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Februar 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2.1. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Jahr 1971 in seinem (am 27. Juni 1971 vollendeten) 4. Lebensjahr nach Österreich gekommen zu sein. Er habe über die Aufforderung, dafür einen Nachweis zu erbringen, in seiner Stellungnahme vom 25. Jänner 2000 ausgeführt, dass er sich seit Beginn des Jahres 1972 in Österreich befunden habe. Nach einem vorgelegten Meldezettel sei die Mutter des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1972 bis 24. Oktober 1993 in Wien 9, N. Straße, gemeldet gewesen. Dem Meldezettel des Beschwerdeführers zufolge sei er von seiner Mutter an dieser Adresse am 24. August 1973 angemeldet worden. Dabei sei ausdrücklich angeführt worden, dass sich sein früherer ordentlicher Wohnsitz in Jugoslawien befunden habe. Von Oktober 1973 bis März 1977 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Wien gemeldet gewesen (dem Verwaltungsakt zufolge bis zum 24. Oktober 1973 in der N. Straße, vom 25. Oktober 1973 bis zum 13. Februar 1974 in der D. Gasse und vom 14. Februar 1974 bis zum 16. März 1977 in der A. Gasse). Am 16. März 1977 habe sich der Beschwerdeführer von der Adresse A. Gasse unter der Angabe, dass er nach Jugoslawien ziehe, abgemeldet. Erst acht Jahre später, am 20. März 1985 habe sich der Beschwerdeführer in Wien 10, D. Gasse, angemeldet, wobei als frühere Unterkunft "Ulice" in Jugoslawien angegeben worden sei. Nach seiner amtlichen Abmeldung von der Adresse D. Gasse (am 7. Mai 1985) sei seine nächste Anmeldung am 23. Mai 1986 in der Adresse Wien 10, L. Gasse, erfolgt, wobei der Beschwerdeführer wiederum als bisherigen ordentlichen Wohnsitz Ulice in Jugoslawien angegeben habe. Nach einer Meldedarstellung des Zentralmeldeamtes sei der Beschwerdeführer von 1987 bis 1990 mit Unterbrechungen in Wien gemeldet gewesen. Seit (2.) August 1990 habe der Beschwerdeführer keine Meldung mehr in Wien aufgewiesen. Erst seit (4.) Juni 1999 sei er in Wien 10, L. Gasse, polizeilich gemeldet.
1.2.2. Der Beschwerdeführer sei erstmals vom Jugendgerichtshof Wien am 14. Juni 1984 im Alter von 16 Jahren rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von einem Jahr erfolgt sei. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und am 8. Mai 1985 vom Jugendgerichtshof Wien rechtskräftig wegen versuchten Diebstahles und Einbruchsdiebstahles zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monates verurteilt worden. Sodann sei der Beschwerdeführer am 24. Juli 1986 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monates verurteilt worden. Ein Jahr später sei er vom Strafbezirksgericht Wien am 20. August 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 1989 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 11. Mai 1990 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Dem zuletzt genannten Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 1989 von seiner Lebensgefährtin Ilinka N. die Herausgabe von S 1.000,-- verlangt habe. Als diese seine Forderung abgelehnt habe, habe er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt und ihr gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie ihm das Geld nicht aushändige. Dabei habe er das straßenseitig gelegene Fenster des Wohnzimmers der im 2. Stock gelegenen Wohnung geöffnet und sie zum Fenster gezerrt, woraufhin sie ihm das verlangte Geld ausgehändigt habe. Beim Verlassen der Wohnung habe er seine Lebensgefährtin noch mit dem Umbringen bedroht, falls sie die Polizei verständigen sollte.
1.2.3. Am 26. Februar 1995 sei der Beschwerdeführer in Wien 7., W. Straße, in dem dort etablierten Lokal D. im Zug einer Lokalkontrolle angetroffen worden. Er habe gegenüber den polizeibehördlichen Organen angegeben, Marko T. zu heißen und kroatischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich mit einem von seiner Freundin auf das Wachzimmer nachgebrachten, am 23. Dezember 1993 ausgestellten kroatischen Reisepass, lautend auf Marko T., legitimiert. Bei dieser Freundin habe es sich um Ilinka N. gehandelt. Am 28. Februar 1995 habe er niederschriftlich angegeben, zuletzt am 15. Februar 1995 nach Österreich eingereist zu sein, um seine Tante zu besuchen. Auch 1994 sei er öfter in Österreich gewesen. Er habe unbestritten gelassen, dass er zweimal, und zwar am 7. November 1994 sowie am 27. Jänner 1995 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Daraufhin sei gegen den Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen Marko T. mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. März 1995 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 des Fremdengesetzes aus 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Etwa zeitgleich mit seiner Abschiebung in seine Heimat sei auf Grund einer Mitteilung des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer bereits unter seinem wahren Namen Franjo M. am 11. November 1989 wegen des Verdachtes des Raubes erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
1.2.4. Am 21. Mai 1996 habe die 10-jährige Dijana N. Hilfe bei ihren Nachbarn gesucht und angegeben, dass sie und ihre Mutter - die mehrfach erwähnte Ilinka N. - vom Beschwerdeführer schwer misshandelt worden seien. Er habe in alkoholisiertem Zustand die Fahrzeugschlüssel für das Auto ihrer Mutter haben wollen. Da diese die Herausgabe verweigert hätte, sei der Beschwerdeführer renitent geworden und hätte beide geschlagen. Nachdem ihre Mutter aus der Wohnung geflüchtet wäre, habe der Beschwerdeführer ihr mit der Faust mehrmals in den Bauch geschlagen.
Das Mädchen sei nach Untersuchung durch den Rettungsarzt mit Verdacht auf ein stumpfes Bauchtrauma in das AKH gebracht worden. Der durch einen Polizeihund in einer Grünanlage aufgestöberte Beschwerdeführer sei mittelstark alkoholisiert gewesen und habe sich mit dem kroatischen Reisepass, ausgestellt am 11. Oktober 1995, lautend auf Stjepan A., ausgewiesen. Er habe bestritten, seine Lebensgefährtin bzw. deren Tochter geschlagen zu haben, jedoch zugegeben, mit dem Auto gefahren zu sein. Er sei mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1996 wegen § 5 Abs. 2 StVO und wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Vor der Erstbehörde habe er deponiert, zuletzt am 8. Mai 1996 als Tourist nach Österreich eingereist zu sein. Da er über kein Geld verfügt habe, sei gegen ihn unter dem Namen Stjepan A. mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 1996 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Erst nach Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat habe sich - abermals nach Mitteilung des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung - herausgestellt, dass es sich bei der unter dem Namen Stjepan A. aufgetretenen Person gleichfalls um den Beschwerdeführer gehandelt habe.
1.2.5. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 1999 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auf Grund des oben 1.2.2. erwähnten Urteiles vom 11. Mai 1990 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der versuchten Nötigung in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert worden sei, habe gegen ihn (unter seinem richtigen Namen) ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet werden können. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in zweifacher Hinsicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht nur zu einer das gesetzliche Mindestmaß erheblich überschreitenden Freiheitsstrafe, sondern auch mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung (Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt worden sei. Dazu komme, dass er schwer wiegende Verwaltungsübertretungen im Sinn des Fremdengesetzes begangen habe. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zähle zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer, der seit 1990 in Wien keine Meldung mehr aufgewiesen und über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, auf andere Namen lautende Reisedokumente besorgt. Trotz des gegen ihn unter dem Namen Marko T. erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren habe sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, sich erneut eine andere Identität zu verschaffen, um wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können.
Das dargestellt Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - zulässig und gerechtfertigt sei.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter, seine Tochter, seine geschiedene Frau und seine nunmehrige Lebensgefährtin) lebten in Österreich und verfügten über Aufenthaltstitel. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt bzw. dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von 16 Jahren straffällig geworden und habe selbst durch die genannten Verurteilungen nicht davon abgehalten werden können, neuerlich straffällig zu werden. Auch wenn die zuletzt erfolgte Verurteilung lange zurückliege, habe sich der Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt nicht wohl verhalten, sondern (unter einem anderen Namen) schwer wiegende Verwaltungsübertretungen begangen. Durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers unter zwei falschen Identitäten habe er das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nachhaltig beeinträchtigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gewillt sei, die Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Die nach § 37 Abs. 2 FrG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien durch das aufgezeigte strafbare Verhalten deutlich beeinträchtigt. Er habe in Anbetracht der Erlassung eines gegen ihn (wenn auch unter einem anderen Namen) gerichteten, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 1995 nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen können. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung schwerer Straftaten gegen Leib und Leben und an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner (erstmaligen) Anmeldung in Österreich am 24. August 1973 bereits sechs Jahre alt gewesen. Selbst wenn man (im Hinblick auf die polizeiliche Meldung seiner Mutter ab dem 27. Oktober 1972) bereits von einer Einreise im Jahr 1972 ausgehen wollte, wäre er zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt gewesen. Er sei daher nicht im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG "von klein auf im Inland aufgewachsen".
Der Beschwerdeführer genüge auch nicht der kumulativ zu erfüllenden weiteren Tatbestandvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG, weil er nicht die Hälfte seines Lebens rechtmäßig im Bundesgebiet verbracht habe und zuletzt nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig hier niedergelassen sei. Unter dem Zeitraum von "zuletzt seit mindestens drei Jahren" sei jener gemeint, der vor Eintritt des ersten, der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltesverbotes maßgeblichen Umstände gelegen ist. Maßgeblicher Sachverhalt in diesem Sinn seien die insgesamt sechs rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1984 bis 1990.
Der Beschwerdeführer sei als unmündiger Minderjähriger zunächst im Reisepass seiner Mutter eingetragen gewesen und auf Grund der ihr erteilten Sichtvermerke von 1974 bis 1977 zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Weitere Aufenthaltstitel lägen nicht vor.
Auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung im Juni 1984 nicht die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz erforderliche Dauer des ununterbrochenen inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren erfüllt habe. Er sei nämlich lediglich von August 1973 bis März 1977 durchgehend in Wien gemeldet gewesen. Eine weitere Anmeldung sei erst acht Jahre später am 20. März 1985 erfolgt.
Im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung der Maßnahme maßgebliche Grund weggefallen sein werde, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde unter dem von ihm angenommenen falschen Namen Marko T., geboren am 27. Juli 1966, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. März 1995 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und 7 Fremdengesetz aus 1992 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 1995 durch Übergabe einer Ausfertigung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welche der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, hat er sich bewusst eines gefälschten Reisepasses bedient, um seine wahre Identität vor der Behörde zu verschleiern. Er konnte bei der Zustellung des genannten Aufenthaltsverbotsbescheides an ihn keinen Zweifel daran haben, dass sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung seiner Person im Bescheid - auf ihn bezog. Es wäre ihm auch jederzeit offen gestanden, seine richtige Identität darzulegen. Wenn auch § 62 Abs. 4 AVG grundsätzlich der Berichtigung von Fehlern der Behörde dient, die bei entsprechender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wären, so schließt diese Gesetzesbestimmung die Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei veranlasste, rechtsmissbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus, wenn die Identität des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes unverändert bleibt. Auch die Nichtbehebung dieser Unrichtigkeit der Parteienbezeichnung im Weg einer Berichtigung führte nicht dazu, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 2. März 1995 infolge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten als ein Nichtbescheid anzusehen wäre. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348).
2. Dem angefochtenen Bescheid steht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache (vgl. § 68 Abs. 1 AVG) nicht entgegen, weil es sich in Anbetracht der unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume der Aufenthaltsverbote und der seit Erlassung der früheren Aufenthaltsverbote zusätzlich berücksichtigten Sachverhalte nicht um dieselbe Verwaltungssache handelt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 78 ff zu § 68 AVG zitierte Rechtsprechung). Da bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG und für die Interessenabwägung nach § 37 FrG das Gesamtfehlverhalten des Fremden von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2002/21/0003), ist bei der Beurteilung des gegenständlichen (unbefristeten) Aufenthaltsverbotes auch jenes Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen, das bereits den genannten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheiden vom 2. März 1995 und vom 23. Mai 1996 zu Grunde gelegt worden ist.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juni 1984 und am 8. Mai 1985 wegen Diebstahles bzw. versuchten Diebstahles und Einbruchdiebstahles jeweils rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde er am 24. Juli 1986 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, am 20. August 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, am 30. Mai 1989 wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung zu Geld- bzw. (unbedingten) Freiheitsstrafen und schließlich am 11. Mai 1990 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer damit den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in mehrfacher Hinsicht erfüllt hat, bestehen keine Bedenken.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, sein bisheriges Fehlverhalten rechtfertige die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Er weist darauf hin, dass sein rechtswidriges Verhalten bereits viele Jahre zurückliege und sohin nicht geeignet sei, eine Gefährdungsprognose zu begründen. Er habe zuletzt im Dezember 1997 eine Verwaltungsvorschrift übertreten und sich seither wohlverhalten. Aus diesem Wohlverhalten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sei abzuleiten, dass er in Hinkunft die österreichische Rechtsordnung respektieren werde.
4.2. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Beschwerdeführer hat nach Vollendung seines 6. Lebensjahres vom 24. August 1973 bis zum 16. März 1977 in Österreich polizeilich gemeldet gelebt. Nach einem vieljährigen Aufenthalt in Jugoslawien trat der Beschwerdeführer in Österreich erstmals wieder mit seiner Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien am 14. Juni 1984 wegen Diebstahls in Erscheinung. In den Zeitraum seiner danach aufscheinenden polizeilichen Meldungen in Österreich vom 20. März 1985 bis zum 2. August 1990 fallen die genannten weiteren Verurteilungen vom 8. Mai 1985, 24. Juli 1986, 20. August 1987, 30. Mai 1989 und 11. Mai 1990. Mit dem zuletzt genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde er, wie erwähnt, wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zuletzt genannte Freiheitsstrafe konnte (infolge zwischenzeitiger Ausreise des Beschwerdeführers) nicht vollzogen werden.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer unter dem falschen Namen Marko T. nach Österreich ein und wurde hier am 7. November 1994 und am 27. Jänner 1995 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft. Am 26. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer im Zug einer Kontrolle des Lokales "Danka" in Wien angetroffen und hat dabei neuerlich angegeben, Marko T. zu heißen. Unter diesem Namen wurde gegen ihn sodann das erwähnte Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt, wobei sich etwa zeitgleich mit seiner Abschiebung in seine Heimat herausgestellt hatte, dass es sich in Wirklichkeit um Franjo M., den Beschwerdeführer, handelt. Schließlich trat der Beschwerdeführer am 21. Mai 1996 wiederum mit einem - diesmal anderen - falschen Namen in Erscheinung, als die 10-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin angab, er habe im alkoholisierten Zustand die Fahrzeugschlüssel für das Auto seiner Lebensgefährtin haben wollen. Der damals alkoholisierte Beschwerdeführer wies sich gegenüber der Behörde mit einem kroatischen Reisepass, ausgestellt am 11. Oktober 1995 auf den Namen Stjepan A., aus und gab zu, mit einem Auto gefahren zu sein. Da er die Atemluftalkoholuntersuchung verweigert hatte und unangemeldet in Wien wohnhaft war, wurde er mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1996 wegen § 5 Abs. 2 StVO und wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft. Gegen den Beschwerdeführer wurde - diesmal unter dem Namen Stjepan A. - ein weiteres, und zwar auf fünf Jahre befristetes (mittlerweile abgelaufenes), Aufenthaltsverbot erlassen und erst nach der nochmaligen Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat stellte sich heraus, dass es sich auch bei Stjepan A. um den Beschwerdeführer Franjo M. gehandelt hatte. Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 2. März 1999 unter seinem richtigen Namen in die Justizanstalt Josefstadt zur - bis dahin von ihm stets vermiedenen - Verbüßung der Freiheitsstrafe auf Grund des Urteiles vom 11. Mai 1990 eingeliefert. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte ein Verfahren zur Erlassung des nunmehrigen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes eingeleitet werden.
Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich seit März 1985 noch nie längere Zeit "wohl verhalten" hat, sondern praktisch ununterbrochen gegen die verschiedensten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat. Wenngleich seine letzte strafgerichtliche Verurteilung schon über zehn Jahre zurück liegt, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem allein seit dieser Verurteilung am 11. Mai 1990 gesetzten Fehlverhalten, insbesondere der mehrfachen schweren Verkehrsdelikte, des Meldeverstoßes, der Nichtbeachtung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes sowie der mehrfachen Täuschung der Behörden über seine wahre Identität unter Verwendung von Reisepässen, die auf einen anderen Namen lauteten, den Schluss gezogen hat, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
5. Gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bis März 1977 im Bundesgebiet gelebt und sich in der Folge von 1985 mit kleinen Unterbrechungen bis 1990 in Österreich aufgehalten. Er habe in Österreich die Schule besucht und sei "sohin mit der österreichischen Mentalität aufgewachsen." Er verfüge über keine Bindungen mehr zu seiner Heimat.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer zwischen dem 16. März 1977 (dem Zeitpunkt seiner Abmeldung von Wien, A. Gasse) bis zum 20. März 1985 (dem Zeitpunkt seiner Wiederanmeldung in Wien, D. Gasse), sohin ab seinem 10. Lebensjahr jahrelang in Jugoslawien aufgehalten. Nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich am 11. Mai 1990 ist der Beschwerdeführer wiederum nach Jugoslawien ausgereist, wurde im Zeitraum zwischen 1990 und 1999 mehrmals in Österreich unter falschem Namen angetroffen und bestraft und tauchte erst zur Zeit seiner Einlieferung in die Justizanstalt Josefstadt am 2. März 1999 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auf Grund des Urteils vom 11. Mai 1990 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der versuchten Nötigung unter seinem richtigen Namen wieder in Österreich auf.
An persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine Tochter, seine geschiedene Frau und seine nunmehrige Lebensgefährtin in Österreich leben und über Aufenthaltstitel verfügen. Die belangte Behörde ist zutreffend zu der Ansicht gelangt, dass die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - soweit sie rekonstruiert werden konnte - ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das langjährige und wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt wird. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht weiter dadurch erheblich gemindert, dass Aufenthaltstitel für seinen Aufenthalt in Österreich nach seiner Wiedereinreise im März 1985 nicht aktenkundig sind (der Beschwerdeführer ist der Aufforderung, Dokumente vorzuweisen, die seine rechtmäßige Niederlassung in Österreich belegen, nicht nachgekommen) und sein Aufenthalt jedenfalls seit der Zeit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 11. Mai 1990 unrechtmäßig gewesen ist. Selbst wenn man vom Beschwerdevorbringen ausgeht, dass sich neben seiner Lebensgefährtin auch die gemeinsame Tochter mit dieser in Österreich aufhält, vermag dies das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich zu erhöhen.
Diesen somit nicht sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehen die durch sein bisheriges gravierendes Gesamtfehlverhalten massiv beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich gegenüber. Die belangte Behörde hat diesen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge zu seiner Heimat über keine Bindungen mehr verfügt und während des Krieges in seiner ehemaligen Heimat zweimal schwer verwundet worden ist, kann seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken, zumal § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 98/18/0419).
6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde das ihr im § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig geübt habe, nicht zielführend, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 36 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.
7.1. Gegen die festgesetzte (unbefristete) Dauer des Aufenthaltsverbotes bringt der Beschwerdeführer vor, dass allein auf Grund der Tatsache, dass er sich nun schon seit mehr als drei Jahren wohl verhalten habe und seit 1990 "keinerlei strafbare Handlungen" mehr gesetzt habe, ersichtlich sei, dass es keinesfalls der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltesverbotes bedürfe.
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist außer auf das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0199). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung der belangten Behörde, dass der Zeitpunkt des Wegfalles der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände nicht vorhergesehen werden könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer weder durch die über ihn bisher verhängten Strafen noch durch die gegen ihn zweimal (unter falschem Namen) erlassenen Aufenthaltsverbote dazu bewogen werden konnte, sich in Österreich gesetzeskonform zu verhalten.
8. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Aufenthaltsverbot § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat sein 4. Lebensjahr am 27. Juni 1971 vollendet. Selbst mit einer behaupteten Einreise "im Jahre 1972" könnte er die tatbestandsmäßige Voraussetzung der genannten Gesetzesstelle ("von klein auf im Inland aufgewachsen") nicht erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0338). Der Beschwerdeführer hat überdies die Zeit von seinem 10. bis zu seinem 17. Lebensjahr in seiner Heimat verbracht, welcher Zeitraum eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen in seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase umfasst.
9. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 10. April 2003
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