VwGH 2001/15/0223

VwGH2001/15/022327.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 14. November 2001, Zl. RV/362-17/97, betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §4 Abs5;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In der Gewinnermittlung für 1994 machte der Beschwerdeführer als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 55.200 S (230 Tage zu 7,7 Stunden a 240 S) geltend.

In der Gewinnermittlung für 1995 machte er als Betriebsausgaben u.a. Tagesgelder in Höhe von 47.880 S (228 Tage zu 7 Stunden a 210 S) geltend.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe darin, für diverse Kunden Versicherungsgeschäfte abzuwickeln. Diese Tätigkeit werde großteils in Wien entfaltet. Da der Beschwerdeführer an mehr als zehn Arbeitstagen pro Monat nach Wien fahre, sei Wien ein zweiter Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Für die Aufenthalte in Wien stünden daher keine Tagesgelder zu. Die geltend gemachten Tagesgelder seien deshalb für 1994 um 30.030 S und für 1995 um 31.920 S zu kürzen.

In der Berufung, die der Beschwerdeführer gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 erhob, wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Tätigkeit in Traiskirchen. Von dort aus würden alle Geschäfte getätigt. Da Wien kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt sei, stünden für die Fahrten nach Wien "Diäten" zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe von Traiskirchen aus Fahrten nach Wien angetreten und habe dort Stammkunden und Händler betreut. Er sei damit stets in einem einheitlichen Zielgebiet tätig gewesen und habe dadurch einen zweiten Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet. Daher lägen keine Reisen im steuerlichen Sinn vor. Wenn an zehn Tagen pro Monat Geschäftsreisen in jeweils mehrere Wiener Gemeindebezirke durchgeführt würden, werde damit kein Anspruch auf "Diätenabzug" begründet. Der Beschwerdeführer sei mit Abgabepflichtigen zu vergleichen, die aus beruflichen Gründen genötigt seien, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (das Mittagessen) außer Haus einzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf richtige Anwendung des § 4 Abs 5 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 verletzt. Bei richtiger Auslegung der zitierten Bestimmungen hätte die belangte Behörde unter dem Titel Tagesgelder Betriebsausgaben (von insgesamt 55.200 S im Jahr 1994 und 47.880 S im Jahr 1995) anerkennen müssen.

§ 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085, ausgesprochen hat, ordnet das Gesetz in § 4 Abs 5 EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 besteht lediglich in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren Mehraufwendungen für Verpflegung iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 nicht nachgewiesen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die belangte Behörde Aufwendungen dieser Art nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt hat. In der Beschwerde wird auch gar nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

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