VwGH 2001/15/0153

VwGH2001/15/015330.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der G Ges.m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. November 2000, Zl. RV 94/1-9/98, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §41 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §41 Abs3 idF 1993/818;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
HKG 1946 §57;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §41 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §41 Abs3 idF 1993/818;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
HKG 1946 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gefolge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1994 bis 1996 durchgeführten Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit Bescheid fest und bezog die den zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin ausbezahlten Arbeitslöhne in die Bemessungsgrundlage ein.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gesellschaft unter anderem vor, dass den Geschäftsführerinnen die Auswahl der Hilfskräfte sowie die Gestaltung der gesamten betrieblichen Organisation zur Gänze obliege. Die Auszahlung der Geschäftsführervergütung sei von der Liquiditätslage des Betriebes abhängig; die Geschäftsführerinnen würden 12 x jährlich eine Akontozahlung erhalten.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Eingliederung der Geschäftsführerinnen in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft sah das Finanzamt dadurch gegeben, dass die Geschäftsführerinnen die Lenkung und Überwachung der Gesellschaft zu besorgen hätten, ihnen die Auswahl der Hilfskräfte und die Gestaltung der gesamten betrieblichen Organisation obliege und sie im Betrieb als Ersatz für andere Arbeitskräfte Tätigkeiten wahrnähmen, was ohne Eingliederung in den Organismus des Unternehmens nicht erfolgen könnte. Die Entlohnung der Geschäftsführerinnen erfolge mit laufenden Akontozahlungen 12 x jährlich sowie einer Abschlusszahlung. Den Geschäftsführerinnen seien im Streitzeitraum Beträge von 210.000 S (1994) und je 220.000 S (1995 und 1996) ausbezahlt worden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Geschäftsführerinnen hätten 12 x jährlich eine Akontozahlung erhalten. Dass die genaue Festlegung der Geschäftsführerbezüge auf den jeweiligen Geschäftserfolg abgestimmt worden wäre, habe nicht festgestellt werden können. An Ausgaben hätten die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen in ihren Steuererklärungen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge und Steuerberatungskosten geltend gemacht. Zur Eingliederung in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 44/01-6, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Beschluss vom 27. August 2001, B 44/01-6, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 57 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Handelskammergesetzes (HKG).

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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