Normen
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand vom 1. Juni 1994 bis 31. August 2000 als Oberrevidentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle war das Pathologisch-Anatomische Institut der Universität G.
Zur Vorgeschichte wird zunächst, zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen, auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/12/0273, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften damit begründet, dass die Feststellung eines Übergenusses voraussetze, dass dieser auch hinsichtlich der Höhe in nachvollziehbarer Weise erfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine exakte Berechnung des Übergenusses verlangt, die ihr jedoch auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren nicht gegeben worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2001 eine Aufschlüsselung der von ihr im Zeitraum vom 25. Dezember 1996 bis 30. April 1998 zu Unrecht empfangenen Leistungen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 18. Mai 2001 stellte die belangte Behörde gemäß § 13a Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF der 15. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 109/1966, fest, dass die Beschwerdeführerin während ihres Dienstverhältnisses zum Bund im Zeitraum vom 25. Dezember 1996 bis 30. April 1998 zu Unrecht Leistungen (Übergenüsse) in der Höhe von S 285.195,40 (EUR 20.725,96) empfangen habe und verpflichtete sie zum Ersatz des noch aushaftenden Betrages in Höhe von S 67.973,10 (EUR 4.939,80) an den Bund. In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführerin seien durch einen Irrtum der auszahlenden Stelle für den Zeitraum vom 25. Dezember 1996 bis 30. April 1998 statt der Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz die vollen Bezüge nach dem Gehaltsgesetz weiterhin angewiesen worden. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin angewiesenen und die ihr nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz zustehenden Ansprüche gegenüber, berücksichtigte rückverrechenbare Abzüge (Lohnsteuer 1998, Krankenversicherung und Pensionsbeiträge 1996 bis 1998), eine Zahlung sowie eine einbehaltene Nachzahlung von Zulagen und gelangte zu einem Übergenuss von insgesamt S 285.195,40.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf die Rechtsausführungen im Vorerkenntnis - aus, der Beschwerdeführerin hätte bei objektiver Betrachtung und unter Anwendung eines nur durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes, auch in Anbetracht der Höhe des monatlichen Übergenusses, klar sein müssen, dass ein Irrtum der auszahlenden Stelle vorliege; Gutgläubigkeit könne ihr nicht zugebilligt werden. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von S 285.195,40 seien von ihr daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG dem Bund zu ersetzen. Unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin geleisteten Rückzahlung und der Einbehaltung der ihr anlässlich ihres Austrittes aus dem Bundesdienst zustehenden Abfertigung hafte derzeit noch ein Betrag von S 67.973,10 aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Berechnung des Übergenusses verletzt. Sie bringt vor, aus der Aufschlüsselung des Übergenusses im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass die belangte Behörde die Lohnsteuer nur für das Jahr 1998, nicht jedoch auch für das Jahr 1997 als rückverrechenbaren Abzug veranschlagt habe. Von dem von der belangten Behörde festgestellten aushaftenden Betrag sei (näher aufgeschlüsselt) demnach ein Betrag von S 42.823,20 an Lohnsteuer für das Jahr 1997 abzuziehen gewesen. Der festgestellte Sachverhalt bedürfe somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Im Übrigen fehle in der Auflistung der belangten Behörde für das Jahr 1998 ein schulderhöhender Lohnsteuerbetrag von S 12,20.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nach dem "Bruttoprinzip" und nicht nach dem "Nettoprinzip" - wie dies von der Beschwerdeführerin ausdrücklich für das Jahr 1997 angestrebt wird - zu erfolgen hat: Die Lohnsteuer mindert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr dieser Steuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, auf Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/12/0163, mwN).
Vor diesem Hintergrund war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall den Übergenussbetrag für das Jahr 1997 nicht nach dem "Netto-", sondern nach dem "Bruttoprinzip" ermittelte. Dass sie bei der Ermittlung des Betrages (auf dieser Berechnungsgrundlage) rechtswidrig vorgegangen ist, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.
Dass die belangte Behörde darüber hinaus für das Jahr 1998 einen Betrag von S 12,40, den die Beschwerdeführerin zu tragen gehabt hätte, nicht berücksichtigt hat, verletzte sie nicht in subjektiven Rechten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
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