Normen
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit 1. Dezember 2000 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie war der Handelsakademie und Handelsschule S zur Dienstleistung zugewiesen und befand sich zuletzt seit 9. Dezember 1999 im Krankenstand.
Mit Schreiben vom 10. April 2000 teilte der Landesschulrat für Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass er mit gleichem Datum das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ersucht habe. Dieses Formblatt werde "mit dem Ersuchen um Entscheidung" vorgelegt.
Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. gelangte in seinem "Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung" nach Darstellung der Diagnose in seinem "Leistungskalkül" (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass die Anforderungen des Lehrberufes von der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auf Dauer nicht mehr erfüllt werden könnten. Berufliche Umstellbarkeit bestehe erforderlichenfalls durch Unterweisung und teilweises Anlernen, wobei in weiterer Folge die von der Beschwerdeführerin noch ausübbaren Tätigkeiten dargestellt werden. Dem Gutachten Dris. Z. war ein von ihm eingeholter Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 15. Mai 2000 sowie weitere die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 2000 angeschlossen, weiters ein von der Beschwerdeführerin am 6. April 2000 ausgefüllter "Fragebogen zur Feststellung der Dienst- /Erwerbsunfähigkeit", in dem sie festhielt, keinen Antrag (gemeint: auf Ruhestandsversetzung) gestellt zu haben. Sie sei laut den Aussagen der behandelnden Ärzte auf Grund ihrer seelischen und körperlichen Krankheiten dauernd nicht mehr zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage. "Sollte sich die Dienstbehörde dieser Meinung anschließen, stimme ich meiner Versetzung in den Ruhestand mit Ende des Schuljahres 1999/2000, also per 1. September 2000, zu."
Das Gutachten Dris. Z. wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die mit einem am 27. Oktober 2000 zur Post gegebenen Schreiben mitteilte, mit ihrer Pensionierung einverstanden zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2000 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2000 in den Ruhestand. In der Begründung führte sie aus, nach dem Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung des Bundespensionsamtes vom 26. Juli 2000 komme es infolge der bestehenden psychischen Störung zu einer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Arbeiten in Gruppen, psychisch anstrengende Kontakte, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, unter sehr hoher Verantwortung und bei hohem Leistungsdruck seien nicht mehr möglich. Die Anforderungen des Lehrberufes könnten aus medizinischer Sicht auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Die Beschwerdeführerin sei daher auf Grund ihrer Erkrankung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Lehrkraft dauernd dienstunfähig. Sie sei mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 vom ärztlichen Gutachten des Bundespensionsamtes und von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand in Kenntnis gesetzt worden und habe schriftlich im Oktober bekannt gegeben, mit ihrer Pensionierung einverstanden zu sein. Somit seien die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "angemessen rasche Bearbeitung" ihres Falles und "zeitgerechte Bescheiderlassung", ferner in ihrem Recht, in den Ruhestand per jenem Zeitpunkt versetzt zu werden, zu dem einerseits die Voraussetzungen dafür festgestanden seien und andererseits ein konkretes Begehren ihrerseits betreffend den Zeitpunkt vorgelegen sei, verletzt. Die Anfechtung betreffe nicht die Ruhestandsversetzung auf Grund der angezogenen Gesetzesstelle an sich, sondern deren Zeitpunkt.
In Ausführung dieser Beschwerdepunkte bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Dienstunfähigkeit sei der Dienstbehörde in Form eines amtsärztlichen Gutachtens seit Februar 2000 bekannt gewesen. Diese Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung sei mit dem Gutachten Dris. W. vom Mai 2000 (gemeint: der von Dr. W. über Auftrag des Bundespensionsamtes erstellte Untersuchungsbefund vom 15. Mai 2000) bestätigt worden. Sie habe ihrer Dienstbehörde bereits zuvor mitgeteilt, unter der Voraussetzung der Annahme der Dienstunfähigkeit, die durch das amtsärztliche Gutachten vom Februar 2000 bereits bestätigt erschienen sei, ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ende des Schuljahres 1999/2000 zuzustimmen. Diese Erklärung komme einer Antragstellung gleich, einer solchen habe es aber "auf Grund Amtswegigkeit des Verfahrens bei gegebenen Voraussetzungen" nicht gesondert bedurft. Von Mai bis Ende Juni 2000 sei keine erkennbare Aktenbearbeitung erfolgt, obwohl sämtliche Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung bereits gegeben gewesen seien. Besonders im Hinblick auf das bevorstehende Wirksamwerden einer Gesetzesänderung hätte der verfahrensrechtlich korrekte Vorgang in einer sofortigen Bescheiderlassung bestanden. Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und ihres Begehrens um Ruhestandsversetzung bei Ende des Schuljahres 1999/2000 hätte diese per 1. Juli 2000 zu erfolgen gehabt, spätestens aber per 1. September 2000, und nicht erst mit Ablauf des 30. November 2000. Eine Ruhestandsversetzung zu einem Stichtag, der vor Bescheiderlassung liege, sei zwar unüblich, aber nicht unzulässig und im konkreten Falle auch geboten gewesen.
§ 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998), lautet:
"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zur erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten."
§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:
a) Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;
b) den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0009).
Im Beschwerdefall wurde das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, welches zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geführt hat, von Amts wegen eingeleitet, und zwar durch das mit Zustimmung der belangten Behörde vom Landesschulrat für Niederösterreich gestellte Ersuchen vom 10. April 2000 an das Bundespensionsamt (- dessen Beiziehung gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 zwingend vorgesehen ist -), ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu erstatten. Dass die Beschwerdeführerin selbst einen verfahrenseinleitenden Antrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt hätte, ist auch ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ende des Schuljahres 1999/2000 "zugestimmt", was einer Antragstellung "gleichkomme", nicht zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen, die Voraussetzungen für die Annahme der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin seien bereits durch das amtsärztliche Gutachten vom Februar 2000, bestätigt durch das Gutachten Dris. W. vom Mai 2000, vorgelegen, sodass bereits ab Mai eine sofortige Bescheiderlassung möglich gewesen wäre, verkennt insofern die Rechtslage, als es die in § 14 Abs. 4 vorgesehene Einschaltung des Bundespensionsamtes übersieht. Vor diesem Hintergrund eines am 10. April 2000 von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens, das nach Vorliegen des - zwingend vorgeschriebenen - Gutachtens des Bundespensionsamtes vom 26. Juli 2000 zur Erlassung des angefochtenen mit 31. Oktober 2000 datierten Bescheides geführt hat, kann es im Beschwerdefall eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "zeitgerechte Bescheiderlassung" nicht geben.
Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit. Ihr Vorbringen in der Beschwerde ist nicht gegen die Annahme der Dienstunfähigkeit gerichtet. Sie bekämpft - wie sie auch ausdrücklich betont - nicht die Ruhestandsversetzung an sich, vielmehr deren Wirksamkeitsbeginn unter Hinweis auf ihre im Verwaltungsverfahren abgegebene Zustimmung zur Ruhestandsversetzung mit Ende des Schuljahres 1999/2000.
Da die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt bei der gegebenen Sachlage mangels eines derartigen Rechtes von vornherein nicht verletzt sein konnte, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)