VwGH 2001/11/0361

VwGH2001/11/036123.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in A, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Dezember 2000, Zl. 813.554/1-2.7/00, betreffend Befreiung von der Stellungspflicht, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WehrG 1990 §24 Abs3 idF 2000/I/087;
VwRallg;
WehrG 1990 §24 Abs3 idF 2000/I/087;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte das Militärkommando Oberösterreich fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellungspflicht nicht kraft Gesetzes befreit sei. Begründend wurde ausgeführt, die Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas, welcher der Beschwerdeführer angehöre, sei gesetzlich nicht anerkannt. Schon deswegen sei für ihn eine Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 (WG) nicht gegeben.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 WG abgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Landesverteidigung im Wesentlichen aus, für eine Befreiung von der Stellungspflicht sei gemäß § 24 Abs. 3 WG unabdingbare Voraussetzung, dass die betreffende Person einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehöre. Unzweifelhaft sei die Gemeinschaft Jehovas Zeugen nicht als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft im formellen Sinn zu betrachten. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 WG und den Umstand, dass eine planwidrige Lücke nicht vorliege, komme eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Stellungspflicht nicht in Frage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. September 2001, Zl. B 132/01-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über einen späteren Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22. November 2001, B 132/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. § 24 Abs. 3 des im Beschwerdefall maßgeblichen WG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2000) lautete:

"Stellungspflicht

§ 24.

...

(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:

  1. 1. ausgeweihte Priester,
  2. 2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. 3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben und
  4. 4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten."

    2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.

    Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, § 24 Abs. 3 WG sei dahingehend zu interpretieren, dass nicht nur Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, sondern auch Angehörige einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Verpflichtung zur Stellung befreit seien. Dem ist zu erwidern, dass eine derartige Auslegung schon am insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes scheitert (vgl. hiezu die zur identischen Vorschrift des § 13a Abs. 1 ZDG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0175, sowie vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0256). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften bieten keinen Grund für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung.

    Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in Ansehung der in § 24 Abs. 3 WG enthaltenen Einschränkung auf die "einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft" Angehörenden sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses sowie die Entscheidungsgründe des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 10. November 1998 nicht veranlasst.

    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Verletzung der ihm aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 9 MRK erfließenden Rechte rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist.

    Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

    Wien, am 23. Mai 2003

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