Normen
ASVG §35 Abs1;
BDG 1979 §160;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
ASVG §35 Abs1;
BDG 1979 §160;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligten, einer Universitätsassistentin der Universität Salzburg, wurde antragsgemäß mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 5. Juni 1997 zur Ermöglichung eines 3-Jahres-Stipendiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Abfassung der Habilitation gemäß § 160 BDG 1979 eine Freistellung unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis einschließlich 30. September 2000 gewährt. Die Zeit dieser Freistellung wurde gemäß § 160 Abs. 2 leg. cit. für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt. Entsprechend den sonstigen Ausführungen dieses Bescheides wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, während dieser Freistellung den Pensionsbeitrag weiterhin monatlich zu entrichten. Darüber hinaus wurde sie auf die während der Freistellung bestehende Meldepflicht betreffend Nebenbeschäftigungen aufmerksam gemacht sowie darauf hingewiesen, dass während der Freistellung kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen in- oder ausländischen Gebietskörperschaft begründet werden darf.
Mit Bescheid vom 22. September 2000 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die Mitbeteiligte als Forschungsstipendienbezieherin vom 1. Jänner 1998 bis 30. September 2000 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 1. Jänner 2000 bis 30. September 2000 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Weiters wurde gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 GSVG der endgültige jährliche Beitrag in der Pensionsversicherung für das Jahr 1998 und der vorläufige jährliche Beitrag in der Pensionsversicherung für die Jahre 1999 und 2000 festgestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Stipendien der Akademie der Wissenschaften, insbesondere das von der Mitbeteiligten bezogene APART-Stipendium, ausnahmslos eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG begründeten.
Der Landeshauptmann von Salzburg gab dem Einspruch der Mitbeteiligten keine Folge. In der Begründung führte die Einspruchsbehörde aus, im Einkommensteuerbescheid der Mitbeteiligten seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG ausgewiesen, die aus dem Bezug eines Forschungsstipendiums stammten. Da sie der Pflicht, die Einkünfte entsprechend zu versteuern, nachgekommen sei, sei schon allein dadurch von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Der Einwand, die Mitbeteiligte verfolge lediglich ein Forschungsziel und sei von keiner wirtschaftlichen Motivation getrieben, sei daher nicht stichhältig. Die Mitbeteiligte sei während der Zeit des Stipendienbezuges von ihren Dienstpflichten befreit gewesen und habe somit faktisch kein unselbstständiges Erwerbseinkommen erzielt. Nach den Bestimmungen des GSVG stelle eine "Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem B-KUVG" keinen Ausnahmetatbestand für die Pflichtversicherungen der Pensionsversicherung und ab 1. Jänner 2000 in der Krankenversicherung nach dem GSVG dar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Einspruchsbescheid Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. September 2000 nicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und vom 1. Jänner 2000 bis zum 30. September 2000 nicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei. In der Begründung führte die belangte Behörde ergänzend zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus, die Mitbeteiligte habe während der Zeit ihrer Freistellung den Pensionsbeitrag in der bisherigen Höhe weiterbezahlt. In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Zeit der Freistellung der Mitbeteiligten sei eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Die Mitbeteiligte habe für diese Zeit Pensionsbeiträge zu leisten gehabt. Sie sei daher weiterhin in einem System der Altersversorgung eingereiht gewesen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Mitbeteiligten sei daher auch während ihrer Dienstfreistellung aufrecht geblieben. Die Beschäftigung der Mitbeteiligten für diese Zeit sei grundsätzlich dem ASVG zuzuordnen, nach dem sie nur deshalb nicht pensionsversichert gewesen sei, weil sie auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund davon ausgenommen gewesen sei. Demnach habe für diese Beschäftigung bereits eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bestanden. Eine Pflichtversicherung nach der zuletzt genannten Bestimmung scheide daher aus. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei nämlich so zu verstehen, dass nach dieser Bestimmung eine entsprechende Beteiligung an der Pensionsvorsorge der Beamten wie auch eine Pensionsversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der selben Tätigkeit ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte ohne Begleitschreiben die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier allein strittige Frage, ob ein nach § 160 BDG 1979 zum Zwecke einer Forschungsarbeit unter Entfall der Bezüge freigestellter Universitätslehrer in dieser Forschungstätigkeit als "selbstständig erwerbstätig" i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einzustufen ist, wurde im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/08/0104, verneint. Im Beschwerdefall wurde zwar die Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 zur Abfassung der Habilitation gewährt. Dabei handelt es sich aber auch um eine zu den Dienstpflichten eines Universitätsassistenten zählende Forschungsarbeit. Die hier zu beantwortende Rechtsfrage ist somit die selbe wie die im zitierten Erkenntnis beantwortete. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/08/0104, zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das auf Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) abzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2003
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