VwGH 2001/03/0106

VwGH2001/03/01063.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der W T in St. M, vertreten durch Mag. Peter Imre, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Ludwig Binderstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Dezember 2000, Zl. UVS 303.17-13/2000-7, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1a idF 1999/I/134;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1a idF 1999/I/134;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 5. Februar 2000 um 13.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Krumegg auf der Landstraße L 367 auf der Höhe StrKm 4,700 in Richtung St. Marein bei Graz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 99 Abs. 1a StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 12.000,-- (16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin sei am 5. Februar 2000 gegen 13.45 Uhr, als sie den näher angeführten Pkw im Ortsgebiet Krumegg auf der L 367 gelenkt habe, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Der im Zuge der folgenden Amtshandlung vorgenommene Alkotest sei um 14.39 Uhr bei der nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befunden habe, mit dem zur Tatzeit gültig geeichten Alkomat durchgeführt worden und habe einen Atemluftalkoholwert von 0,67 mg/l ergeben. Die Beschwerdeführerin habe, da sie sich dieses positive Ergebnis nicht habe erklären können, eine klinische Untersuchung und eine Blutabnahme verlangt. Diese sei gegen 16.30 Uhr vom Distriktsarzt MMag. Dr. H. S. durchgeführt worden, wobei die Auswertung am Institut für Gerichtliche Medizin der Universität Graz eine Blutalkoholkonzentration zum Abnahmezeitpunkt von 1,0 Promille ergeben habe. Auf die Lenkzeit von 13.45 Uhr bezogen ergebe sich daraus bei einem Abbauwert von 0,1 - 0,2 Promille/Stunde ein Alkoholwert von 1,27 - 1,55 Promille. Der mittels Alkomat errechnete Alkoholwert von 1,34 Promille könne daher durch die Blutalkoholbestimmung nicht widerlegt werden.

Diese Feststellungen hätten auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz getroffen werden können. Von der Beschwerdeführerin seien auch keine Zweifel am "Ergebnis des Alkomaten" geäußert worden, die Blutabnahme sei privat von ihr veranlasst worden, nicht um das "Ergebnis des Alkomaten" anzuzweifeln, sondern um den "skandalösen Missbrauch" durch die beiden Gendarmeriebeamten RI S. und RI B. zu beweisen. Worin dieser Missbrauch gelegen sein soll, sei jedoch nicht ausgeführt worden. Der Transport der Blutprobe vom Distriktsarzt zum Institut für gerichtliche Medizin der Universität Graz über die Gendarmerie entspreche der üblichen Gepflogenheit. Im Hinblick auf das übereinstimmende Ergebnis des Blutalkoholwertes mit dem mittels Alkomat ermittelten Atemalkoholwert sei auch ein etwaiger Missbrauch nicht erkennbar.

Der tatsächliche Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin, wie auch der Umstand, wie und ob der Meldungsleger bei der Beschwerdeführerin Alkoholsymptome festgestellt habe, könnten dahingestellt bleiben, da gemäß § 5 Abs. 2 StVO die von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt seien, jederzeit die Atemluft von Fahrzeuglenkern auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Im Anlassfall seien alle gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 StVO 1960) für die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests durch ein Sicherheitswacheorgan vorgelegen. Es habe keine Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren des Alkomaten gegeben - dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden -, weshalb das gültig ermittelte Alkomatmessergebnis die Feststellung rechtfertige, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1, 2 und 8 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 (StVO 1960), lauten:

"(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. ...

...

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

  1. 1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
  2. 2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

    Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben."

    § 99 Abs. 1a StVO 1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/1999 lautet:

"(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die belangte Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung lediglich auf den Akteninhalt des Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gestützt und keine Beweise aufgenommen. Gemäß dem Grundsatz der Offizialmaxime habe die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin unvertreten gewesen sei, wäre die Behörde umso mehr verhalten gewesen, von sich aus allfällige Beweise aufzunehmen. Aus dem Gutachten des DDr. H.S., welcher die Beschwerdeführerin am Vorfallstag um 16.00 Uhr untersucht habe, ergebe sich eindeutig, dass dieser zur Ansicht gelangt sei, die Beschwerdeführerin sei weder in alkoholbeeinträchtigtem noch fahruntüchtigem Zustand gewesen, es sei keinerlei Alkoholgeruch der Atemluft vorgelegen, nur eine leichte Rötung der Bindehäute, die Pupillenreaktion sei prompt, die Sprache deutlich und das Benehmen unauffällig gewesen. Des Weiteren seien als Krankheiten Asthmabronchiale konstatiert und die Einnahme von zahlreichen Medikamenten bestätigt worden. Dieses Gutachtensergebnis widerspreche den Angaben der erhebenden Beamten in ihrer Anzeige, wonach deutlicher Alkoholgeruch sowie unsicherer Gang und veränderte Sprache vorgelegen seien.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die Atemluftuntersuchung hat im vorliegenden Fall einen Alkoholwert von 0,67 mg/l ergeben. Das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann gemäß der hg. Judikatur (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0117) im Lichte der Regelung des § 5 Abs. 4a StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung, nämlich ein Blutalkoholwert von 1,0 Promille, konnte im vorliegenden Fall das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht entkräften. Die vom untersuchenden Arzt ca. eineinhalb Stunden nach der Durchführung des Alkotestes getroffenen Feststellungen zum Grad der Alkoholeinwirkung betreffend die Beschwerdeführerin konnten das Ergebnis der Atemluftuntersuchung und der Blutalkoholbestimmung nicht in Frage stellen. Sämtlichen anderen Verfahrensrügen kommt im Hinblick auf die mangelnde Relevanz keine Bedeutung zu. Dass die belangte Behörde auf die ganz allgemein gehaltene und nicht näher begründete Einwendung gegen die Messung mittels des Alkomates in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Mai (richtig: April) 2000 (anders als in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2000, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine Einwendung gegen die Messung mit dem Alkomat erhoben hat) nicht näher eingegangen ist, stellt gleichfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde behauptet, die Beamten hätten die Blutprobe beim Transport zum Gerichtsmedizinischen Institut vertauscht oder verfälscht, ist sie auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

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