Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2000 wurde die an diese gerichtete, auf § 67c AVG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers, betreffend die am 23. März 1995 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme unter Berufung auf § 67c Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dies einerseits mit der Begründung, dass die behauptete Festnahme des Beschwerdeführers in einer (angeführten) Wohnung nicht stattgefunden habe und andererseits, dass dem Beschwerdeführer zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme auf dem Bezirkspolizeikommissariat der Rechtsweg des § 51 Fremdengesetz offengestanden wäre; dem Beschwerdeführer sei daher die Erhebung einer Beschwerde dagegen (wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) verwehrt.
In der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird lediglich der Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich der Festnahme auf dem Bezirkspolizeikommissariat bekämpft. Als "Beschwerdepunkt" (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bringt der Beschwerdeführer insoweit vor:
"Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem durch § 67c Abs. 3 iVm. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gewährleisteten Recht auf Rechtswidrigerklärung des von ihm vor der belangten Behörde angefochtenen Verwaltungsaktes."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0111).
Mit dem angefochtenen Teil des vorliegenden Bescheides wurde aber nicht ausgesprochen, dass die dort bekämpfte Maßnahme Rechtens gewesen wäre und daher die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei; vielmehr hat die belangte Behörde damit spruchgemäß dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung darüber verweigert. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. etwa den zit. hg. Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0111).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg. cit.) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. März 2003
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