Normen
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierre Leone, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer - dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei - sei seinen Angaben zufolge im Mai 1999 illegal in einem Lkw versteckt nach Österreich gelangt. Am 25. Mai 1999 habe er beim Bundesasylamt Außenstelle Graz einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 25. September 1999 als offensichtlich unbegründet rechtskräftig abgewiesen worden sei; gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 zulässig sei.
Am 23. August 2000 sei der Beschwerdeführer, der weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge und zudem polizeilich nicht gemeldet gewesen sei, in Wien 2. wegen Übertretung des Fremdengesetzes festgenommen worden. Bei seiner Einvernahme im Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre. Zu seinen Barmitteln befragt habe er angegeben, 22 S (1,60 EUR) - diesen Betrag habe er bei seiner Anhaltung (tatsächlich) mitgeführt - zu besitzen. Bei der Erstbehörde habe er deponiert, vor einer Woche nach Wien gekommen zu sein und in der Sgasse bei einem Freund gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Erstbehörde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Straferkenntnis vom 4. September 2000 bestraft und davon in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt wäre, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit zu erlassen. Dem habe der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten gehabt.
Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden geringen Barmittel sei die Erstbehörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG vorlägen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 13. September 2000 habe der Beschwerdeführer "plötzlich" geltend gemacht, dass er seinen Unterhalt durch Geldsendungen seiner Schwester J, wohnhaft in New York, bestritten hätte. Die Zahlungen wären nicht durch Geldüberweisung, sondern durch Bekannte erfolgt, die ihm das Geld nach Österreich gebracht hätten. Anlässlich einer erneuten Festnahme des Beschwerdeführers nach dem FrG am 22. September 2000 - er sei nämlich am 7. September 2000 auf Grund einer psychischen Erkrankung wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden - habe der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Angaben verwiesen.
Es obliege dem Fremden, von sich aus (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen. Mit der bloßen Behauptung, Zuwendungen von seiner Schwester zu erhalten, vermöge der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis aber nicht zu erbringen. Mit dieser Behauptung werde weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich diese Zuwendungen erhalte oder erhalten habe. Auch habe er nicht dargelegt, in welchem Umfang diese angeblichen Leistungen erfolgt seien, sodass nicht zu erkennen sei, inwiefern dadurch der laufende Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert sein solle, zumal einerseits eine Verpflichtungserklärung und andererseits jegliche Angabe über die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Schwester sowie deren genaue Adresse in New York fehlten. Der Aktenlage zufolge sei auch - entgegen einer solchen Ankündigung in der Berufung - kein Bankkonto eingerichtet worden, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. September 2000 bis 22. September 2000 dazu Gelegenheit gehabt hätte, um allfällige Zahlungen seiner Schwester belegen zu können. Somit sei auch in der Berufung kein entsprechender Nachweis erbracht worden, weshalb weiterhin vom Vorliegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nach wie vor erfüllt sei.
Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach illegalem Grenzübertritt und negativem Abschluss seines Asylverfahren illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, seit Ende Mai 2000 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und er überdies nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, bestünden keine Zweifel daran, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gefährde. In einem solchen Fall seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter dem Vorbehalt der §§ 37 und 38 FrG gegeben.
Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Unter weiterer Bedachtnahme auf den kurzen und zudem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Es sei daher weder zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen gewesen.
Da sonst keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Es könne nicht erwartet werden, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175, mwH).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei seiner Anhaltung im August 2000 lediglich über S 22,-- verfügt zu haben. Zu dem schon in seiner Berufung gegen die Annahme, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht nachweisen zu können, vorgebrachten Einwand, er würde von seiner in New York lebenden Schwester Unterhaltsleistungen erhalten, ist festzuhalten, dass er damit seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel nicht entsprochen hat. Dies deswegen, weil er gegenüber der belangten Behörde (unstrittig) nicht dargetan hat, wie oft und in welchem Ausmaß diese Leistungen erfolgt sein sollen, ferner ob und inwieweit sich seine Schwester zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet hat, und er darüber hinaus der belangten Behörde weder die finanzielle Situation seiner Schwester (Einkommen, Unterhaltspflichten etc.) noch deren näheren Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, weshalb die belangte Behörde nicht in der Lage war, verlässlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende eigene Unterhaltsmittel verfügt. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe es entgegen der sie treffenden Manuduktionspflicht unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Ausführungen betreffend die Unterhaltsleistungen seiner Schwester zu konkretisieren und ihn dahingehend zu belehren, entsprechende Beweisanträge zu stellen und Beweismittel anzubieten, übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Partei zu beraten, welches materielle Vorbringen sie zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten hat, oder zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0283).
Ferner lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Angesichts der nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wozu noch kommt, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bestehen auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 37 FrG unzulässig sei, und er bestreitet auch nicht, dass er über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass § 37 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehe, rechtswidrig wäre. Zwar ist das Aufenthaltsverbot - entgegen der belangten Behörde - im Hinblick auf den nach den unbestrittenen Feststellungen (immerhin) etwa ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers mit einem Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden. In Anbetracht der obgenannten, mit der Mittellosigkeit eines Fremden verbundenen Gefahr und wegen des im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegebenen großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, gegen die der Beschwerdeführer durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt jedenfalls in der Dauer von etwa einem Jahr verstoßen hat, sowie angesichts des unstrittigen Fehlens familiärer Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt überwiegt gemäß § 37 FrG das besagte allgemeine Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
3. Die Beschwerde wendet sich gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0159, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Ansicht der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht vor Ablauf von fünf Jahren erwartet werden könne, begegnet keinen Bedenken, ist doch die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit und seines unrechtmäßigen Aufenthalts ausgehende Gefahr insgesamt als beträchtlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht ausreichend begründet, als nicht zielführend. Ferner wird die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass die Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbots gemäß § 39 FrG "im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Mittellosigkeit" "nur willkürlich und nicht als einwandfreie Ermessensausübung" erfolgen könnte, nicht geteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, entsprechend der Beschwerdeanregung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag zu stellen, § 36 Abs. 2 Z 7 und § 39 FrG als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 9. Mai 2003
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