VwGH 2000/14/0164

VwGH2000/14/016416.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H W in K, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in 3910 Zwettl, Hauptplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. August 2000, GZ. RV 887/1-8/2000, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §5 Abs1 idF 1996/201;
KStG §8 Abs2;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §5 Abs1 idF 1996/201;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die für den Sohn Rene, geboren am 28. September 1978, für den Zeitraum Oktober 1996 bis August 1999 ausbezahlte Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von 75.700 S zurück. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass für Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte von mehr als 3.899 S monatlich beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da der Sohn seit 1996 Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 mit der Begründung, der Sohn habe die Gesellschaftsanteile an der H GmbH erst mit Notariatsakt vom 20. Juni 1997 von seinen Großeltern gegen Zusage einer lebenslänglichen Versorgungsrente erworben. Der Übergang aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten sei zum Stichtag 1. Juli 1997 vereinbart worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Familienbeihilfenrecht komme es nicht darauf an, wann Einkünfte zufließen, sondern für welche Monate sie bezogen würden. Die monatlichen Einkünfte seien so zu ermitteln, dass die innerhalb des Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, für die die Einkünfte erzielt würden, gleichmäßig aufzuteilen seien. Dass die Auszahlung des Gewinnanteiles 1996 erst (im Dezember) 1997 erfolgt sei und der Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil erst seit 1. Juli 1997 bestanden habe, sei daher unerheblich.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wies neuerlich darauf hin, dass der Sohn erstmals im Jahr 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe, weshalb nur eine Aufteilung für 1997 in Betracht kommen könne. Im Jahr 1996 seien dem Sohn keine beihilfenschädlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen. Auch für das erste Halbjahr 1997 sei die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Unrecht erfolgt, weil der Sohn die Grundlage für den Bezug von Kapitaleinkünften (die Gesellschaftsanteile) erst mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1997 erworben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Sohn habe folgende Gewinnausschüttungen der H GmbH erhalten:

für das Wirtschaftsjahr 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996:

100.000 S

für das Wirtschaftsjahr 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997:

100.000 S

für das Wirtschaftsjahr 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998:

150.000 S

für das Wirtschaftsjahr 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999:

275.000 S

Beziehe ein Kind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus

selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann seien nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1987, 85/13/0180, die monatlichen Einkünfte iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt worden seien, gleichmäßig aufgeteilt würden. Gleiches gelte, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes der Höhe nach von einander stark abweichende Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Eine Aufteilung von Einkünften sei auch dann vorzunehmen, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt bzw. diese wirtschaftlich betreffen würden. Folglich seien die Einkünfte des Sohnes auf jene Monate, die sie wirtschaftlich beträfen, aufzuteilen, also jeweils auf zwölf Monate. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe habe auch kein Anspruch auf Kinderabsetzbetrag bestanden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG idF BGBl. Nr. 201/1996 besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idF BGBl. Nr. 312/1992 steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Sohn Rene im Streitzeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 das 18. Lebensjahr vollendet hatte und in den Jahren 1997 und 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils 100.000 S bezogen hat. Strittig ist ausschließlich, ob die belangte Behörde diese Einkünfte zu Recht auf die Jahre 1996 und 1997 mit der Begründung aufteilen durfte, die Ausschüttungen entstammten den von der H GmbH in den Wirtschaftsjahren 1996 und 1997 erzielten Gewinnen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 4. Februar 1987, 85/13/0180, und vom 27. März 2003, 99/15/0082, ausgeführt hat, sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen, während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat.

Die Gesellschaftsanteile an der H GmbH wurden dem Sohn des Beschwerdeführers zum 1. Juli 1997 übertragen. Daraus folgt, worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, dass die in Rede stehende Grundlage zur Erzielung eigener Einkünfte durch den Sohn erst seit Juli 1997 bestanden hat. Die ihm im Dezember 1997 erstmals zugeflossenen Einkünfte wären daher zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte (nur) auf die Monate Juli bis Dezember 1997 aufzuteilen gewesen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Gewinn, den die H GmbH im Jahr 1996 erwirtschaftet und im Jahr 1997 (teilweise) ausgeschüttet hat, beim Empfänger der Ausschüttung dem Jahr 1996 zuzurechnen sei, missachtet überdies das aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft abzuleitende, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter herrschende Trennungsprinzip.

Indem die belangte Behörde die dem Sohn Rene zugeflossenen Kapitalerträge auch auf den Zeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 aufgeteilt und folglich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag wegen Überschreitens der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 rückgefordert hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 16. September 2003

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