Normen
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Leoben, wo sie als Sachbearbeiterin im Jugendwohlfahrtsreferat in Verwendung steht.
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 97/12/0355, verwiesen. Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. September 1996 (auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage) abgewiesen und festgestellt, dass ihr eine Verwendungszulage "gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 idF des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996", nicht gebühre. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften damit begründet, dass sich dem Bescheid nicht entnehmen lasse, auf welche konkrete "Vergleichsbeamte" sich die belangte Behörde beziehe, insbesondere welche Tätigkeiten diese zu verrichten hätten und welche besoldungsrechtliche Stellung ihnen zukomme. Im Übrigen sei zu solchen Fragen im Ermittlungsverfahren Parteiengehör zu gewähren.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 1999 nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis:
"Sie werden bei unmittelbarer Unterstellung unter die Leiterin des Jugendwohlfahrtsreferates der Bezirkshauptmannschaft Leoben als Sachbearbeiterin mit nachstehenden Tätigkeiten verwendet: Selbstständige Bearbeitung der Sachwalterschafts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten, Mündelgeldverwaltung (Buchhaltungsgeschäfte für Mündelgelder, Unterhaltsvorschüsse und Spareinlagen), Exekutionsführung und Drittschuldnerklagen, Einbringung von Vaterschaftsklagen und Waisenpensionsanträgen, Abschluss von Vaterschaftsanerkenntnissen und Unterhaltsvergleichen, alles jeweils für die Buchstaben R - Z. An besonderen Befugnissen besteht eine Zeichnungsbefugnis für alle Zwischenerledigungen (beispielsweise auch für Strafanzeigen, Exekutionsanträge), ausgenommen die dem Bezirkshauptmann oder einem rechtskundigen Referenten vorbehaltenen Entfertigungen. Ihnen ist kein Bediensteter unterstellt. Im Jugendwohlfahrtsreferat der Bezirkshauptmannschaft Leoben werden ein Beamter und eine Beamtin mit gleichen Tätigkeiten und Befugnissen wie Sie verwendet. Beide haben gleichfalls einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I-IV inne, da die Beamtin mit 1. Jänner 1986 'ad personam' und daher nicht auf Grund der Wertigkeit des Tätigkeitsbereiches in die Dienstklasse V befördert worden ist.
Beamte der Verwendungsgruppe C mit annähernd vergleichbaren Tätigkeiten und Befugnissen werden in den Jugendwohlfahrtsreferaten der nachstehend angeführten Bezirkshauptmannschaften verwendet: Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung, Leibnitz und Liezen je 2, Bezirkshauptmannschaften Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Mürzzuschlag, Weiz je 1. Hievon sind eine Beamtin in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und die beiden Bediensteten in der Bezirkshauptmannschaft Liezen in der Dienstklasse V eingereiht, wobei für diese Bewertung ausschlaggebend ist, dass diese 3 Bediensteten auch als Vertreter der Behörde bei Gerichtsverhandlungen tätig sind. Die Beamtin in der Bezirkshauptmannschaft Murau ist gleichfalls in der Dienstklasse V eingestuft, wobei (es) sich jedoch im Hinblick auf ihre Mischverwendung (Sachbearbeiterin in den Bereichen Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt) um keine vergleichbare Verwendung handelt, da der auch qualitative Schwerpunkt der Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe liegt."
In ihrer Stellungnahme vom 10. November 1999 führte die Beschwerdeführerin aus, die im vorgenannten Schreiben angeführten Agenden seien ihr im Juni 1995 übertragen worden. Da ihre Tätigkeit in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Hinsicht die Kenntnis eines beträchtlichen Spektrums von Rechtsnormen erforderlich mache und die Sachmaterie verantwortungsreich und schwierig sei, nehme sie seit 1997 sowohl an Gerichtsverhandlungen zur Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches als auch an Verhandlungen betreffend Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) teil. Die Aktenführung der prozessanhängigen Akten liege in ihrer Verantwortung.
Dazu nahm die zuständige Referatsleiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben Stellung und führte aus, die Beschwerdeführerin nehme seit September 1997 vertretungsweise an Vaterschaftsverhandlungen bzw. Strafverhandlungen nach § 198 StGB teil. Insgesamt sei sie in diesem Zusammenhang bei acht Gerichtsterminen gewesen. Es habe sich um Akten "aus der Bearbeitung" durch die Beschwerdeführerin bzw. um Amtshilfeersuchen gehandelt. Die Vertretung habe sich nur ergeben, wenn die Referatsleitung und auch die Stellvertretung dienstlich an einer Teilnahme bei Gericht verhindert gewesen seien. Jährlich würden etwa 130 Gerichtsverhandlungen besucht werden.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2000 dahingehend, sie habe seit September 1997 insgesamt drei Gerichtsverhandlungen zur Feststellung der Vaterschaft und fünf Verhandlungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wahrgenommen. Die Vorbereitung der prozessanhängigen Akten im Hinblick auf Vaterschaftsklagen, Strafanzeigen sowie Konkurs- und Privatkonkursverfahren läge in ihrer alleinigen Verantwortung. Sie sei bestrebt, dass im Rahmen der nächsten Änderung des Organisationshandbuches auch die Prozessvertretung ihrer eigenen Akten darin aufgenommen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2000 gab die belangte Behörde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 17. September 1996 um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 (Stmk.) GehG nicht statt. In der Begründung gab sie zunächst ihren Vorhalt vom 5. November 1999 vollinhaltlich wieder und führte nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung und der Ausführungen im eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1999 aus, dass nach den getroffenen Feststellungen in den Jugendwohlfahrtsreferaten der steirischen Bezirkshauptmannschaften insgesamt 16 Beamte der Verwendungsgruppe C mit annähernd vergleichbaren Tätigkeiten und Befugnissen verwendet werden. Hievon seien vier (Bezirkshauptmannschaft Leoben 1, Bezirkshauptmannschaft Leibnitz 1, Bezirkshauptmannschaft Liezen 2) in der Dienstklasse V angereiht. Hinsichtlich der drei Beamten in den Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Liezen, welche im Gegensatz zu den übrigen Beamten Dienstposten der Dienstklasse V inne hätten, bestehe insofern ein wesentlicher Unterschied, als bei diesen die Vertretung bei Gericht zum ständigen Aufgabenbereich gehöre, während die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - nur vertretungsweise, d.h. bei rund zwei bis drei Prozent der insgesamt anfallenden Vertretungen an Gerichtsverhandlungen teilnehme. Die Zahl der vergleichbaren Beamten betrage sohin 13. Diese hätten Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I-IV inne, wobei eine Beamtin (Bezirkshauptmannschaft Leoben) zwar in der Dienstklasse V eingereiht sei, diese Beförderung jedoch unabhängig von der Wertigkeit des Dienstpostens erfolgt sei. Da diese Beamtin in Relation zur Gesamtzahl eine verhältnismäßig seltene Ausnahme darstelle, sei festzustellen, dass mit Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vergleichbare Dienste regelmäßig von Beamten der Dienstklassen I-IV verrichtet werden. Es sei daher keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin erstattete unaufgefordert eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG idF des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 76/1996 verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere vor, die belangte Behörde gebe in keinem einzigen Fall bei den von ihr angeführten Vergleichsbeamten auch deren Verwendungsgruppe an. Die diesbezüglichen Ausführungen würden zwar durch die Behauptung eingeleitet "Beamte der Verwendungsgruppe C mit annähernd vergleichbaren Tätigkeiten und Befugnissen werden in den Jugendwohlfahrtsreferaten der nachstehend angeführten Bezirkshauptmannschaften verwendet", sie habe jedoch ausdrückliche Information dahingehend, dass zum Großteil jene Beamten, die die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin an anderen Bezirkshauptmannschaften ausübten, in der Verwendungsgruppe B eingestuft seien. Darunter gebe es Beamte, die in B/VI oder sogar B/VII, ja in zwei Fällen sogar in A/VII eingestuft seien. Es sei ihr allerdings nicht möglich, mit der erforderlichen Vollständigkeit und Zuverlässigkeit zu beurteilen, welchen genauen Aufgabenbereich diese Beamten hätten. Nach dem angeführten Zitat spreche die belangte Behörde von "annähernd vergleichbaren Tätigkeiten und Befugnissen", ohne dass insgesamt Klarheit darüber bestehe, was die belangte Behörde als "annähernd vergleichbar" angenommen habe und was nicht (wird weiter ausgeführt).
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits in ihrer Beschwerde, die zu dem genannten Vorerkenntnis geführt habe, ausdrücklich geltend gemacht habe, ihre Verwendung sei in Wahrheit sogar B-wertig. Auf diese Frage sei die Behörde nicht eingegangen (es folgen Ausführungen zur B-Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin).
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu.
§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (GehG/Stmk.) in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet auszugsweise:
"§ 30a
Verwendungszulage-Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten ... der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C ... innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ..."
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, ihre Tätigkeit sei in Wahrheit B-wertig. Ihren Antrag vom 17. September 1996 auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk. stützte sie darauf, dass die Dienstklasse V ihrer Tätigkeit "entspricht". Auch aus ihren Stellungnahmen vom 10. November 1999 und vom 28. Jänner 2000 ergeben sich keine anders lautenden Standpunkte. Das die angebliche B-Wertigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin erstmals thematisierende Vorbringen ist daher, worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Entscheidend für die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a (1) Z. 2 GehG/Stmk. ist, ob die Beschwerdeführerin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten mit der Einstufung C/V erwartet werden kann.
Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beschwerdeführerin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk. nämlich nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0240 mwN).
Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beschwerdeführerin einen Dienst im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk. verrichtet, zu treffen.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin wäre somit dann Erfolg beschieden, wenn es "Vergleichsbeamte" gäbe, die regelmäßig die auch von ihr verrichteten Tätigkeiten ausübten und in der Verwendungsgruppe C Dienstklasse V eingestuft wären.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich als Vergleichsgruppe (Vergleichsbeamte) die - so wie die Beschwerdeführerin - bei den Bezirkshauptmannschaften tätigen Sachbearbeiter in den Jugendwohlfahrtsreferaten herangezogen, deren jeweilige Einstufungen ermittelt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen fünf von diesen insgesamt 16 Beamten in der Dienstklasse V eingestuft sind (eine Beamtin wegen ihrer Beförderung "ad personam", drei Beamte wegen ihrer Vertretungstätigkeit bei Gerichtsverhandlungen und eine Beamtin wegen ihrer Mischverwendung als Sachbearbeiterin in den Bereichen Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt). Dass der Beschwerdeführerin dazu, insbesondere zur Frage der Verrichtung von Gerichtsverhandlungen kein Parteiengehör gewährt worden sei, wie dies die Beschwerde darstellt, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren auch Gebrauch gemacht und vorgebracht, sie habe in dem in Rede stehenden Zeitraum acht (in der Beschwerde: neun) Gerichtsverhandlungen verrichtet. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Stellungnahme keine (sonstigen) Beamte mit ihr vergleichbarer Tätigkeit genannt, die in C/V eingestuft sind; sie hat auch nicht behauptet, die Vertretung vor Gericht sei, so wie dies bei den drei in C/V eingestuften Beamten der Fall sei, ein Teil ihres ständigen Aufgabenbereiches, sodass die Ansicht der belangten Behörde, es liege diesbezüglich ein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor, keinen Bedenken begegnet.
Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von Beamten "mit annähernd vergleichbaren Tätigkeiten und Befugnissen" wie die Beschwerdeführerin spricht, die wie diese gleichfalls in der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I-IV, eingestuft seien, ohne im Einzelnen darzulegen, worin tatsächlich die Vergleichbarkeit bzw. der Unterschied liege. Diesem Verfahrensmangel kommt jedoch vor dem Hintergrund, dass es nicht auf die Vergleichbarkeit der in der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I-IV, eingestuften Beamten, vielmehr auf die Vergleichbarkeit jener in der Verwendungsgruppe C Dienstklasse V eingestuften ankommt, keine Bedeutung zu.
Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2003
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