VwGH 2000/09/0155

VwGH2000/09/015521.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. M, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Mai 2000, Zl. UVS-07/A/03/55/1998-39, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §9;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der Dr. RM Bau GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W vom 28. Februar 1995 bis 6. März 1995 in W (Baustelle) entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drei namentlich angeführte polnische Arbeitskräfte als Bauhilfsarbeiter mit Maurerarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen zu je Schilling 10.000,--, falls diese uneinbringlich sind, drei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen, § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nach Durchführung des Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass die Dr. RM Bau GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewesen sei, von der Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, der Dr. M. I. GesmbH, beauftragt gewesen sei, als Bauführer Sanierungsarbeiten auf dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäude durchzuführen, zu welchen auch die Durchführung von Maurerarbeiten gehört hätten. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie die vorliegenden Firmenbuchauszüge.

Anlässlich einer Kontrolle am 6. März 1995 seien die verfahrensgegenständlichen polnischen Staatsbürger auf dieser Baustelle bei Maurerarbeiten angetroffen worden, ohne dass für ihre Beschäftigung gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erteilt worden wären. Diese Feststellungen würden sich auf die unbedenklichen Angaben in der Anzeige im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage der Zeugin MB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben. Auf Grund der Angaben der verfahrensgegenständlichen Ausländer im Rahmen ihrer Einvernahme sei weiters als erwiesen anzusehen, dass diese seit dem 28. Februar 1995 auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien. Dieser Sachverhalt werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Schon der Anschein spreche also dafür, dass die Ausländer von der Dr. RM Bau GmbH zur Erfüllung des von dieser Gesellschaft übernommenen Auftrages beschäftigt worden seien.

Der Beschwerdeführer bestreite aber ihre Beschäftigung durch die Dr. RM Bau GmbH und bringe vor, diese hätte den übernommenen Auftrag lediglich zu 5 Prozent selbst erfüllt und den Rest an Subunternehmen weitergegeben. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten seien an die Firma L BaugesmbH vergeben und die Polen von dieser Gesellschaft beschäftigt worden.

Zu dem vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens vorgelegten Werkvertrag sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass die von den Ausländern ausgeführten Arbeiten - Maurerarbeiten und das Auswechseln von Fenstern - an die L BaugesmbH weitergegeben worden seien. Dies sei aber aus dem vorgelegten Vertrag nicht ersichtlich, da dort der Vertragsgegenstand mit Verputz- und Estricharbeiten umschrieben sei. Sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei auch widersprüchlich gewesen, da er ursprünglich angegeben habe, von diesem Vertrag sei auch der Fensterein- und -umbau umfasst gewesen, in der Folge aber ausgeführt habe, das Montieren und Ausschäumen der Fenster sei durch die Firma A durchgeführt worden, er glaube jedoch, die Endfertigung und das Hinauftragen der Fenster habe die L BaugesmbH besorgt. Auch habe er auf Vorhalt des Widerspruches zwischen seiner behaupteten Ortsabwesenheit und dem Vertragsdatum eingestehen müssen, dass auch das im Vertrag aufscheinende Datum nicht richtig sei, was er damit erklärt habe, dass der Werkvertrag mit der L BaugesmbH bei der Dr. RM Bau GmbH im Computer gespeichert sei.

Der Beschwerdeführer habe auch bei seinen Ausführungen im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig gewirkt, erkennbar nicht die Wahrheit gesagt und im Zusammenhalt mit den dargestellten Begleitumständen des angeblichen Werkvertrages erkennen lassen, dass dieser lediglich dazu errichtet worden sei, den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

Bezüglich der Angaben der verfahrensgegenständlichen Ausländer könne es, auch wenn einiges darauf hindeute, dahingestellt bleiben, ob es sich bei jenem Vorarbeiter namens P, der sie auf der Baustelle aufgenommen habe, um den bei der Dr. RM Bau GmbH zur Sozialversicherung angemeldeten und beschäftigten PP handle, wesentlich sei vielmehr, dass auch diese Ausländer nichts von einer Tätigkeit für die L BaugesmbH gewusst hätten. Auch die Aussagen der Zeugen SM und CW seien nicht geeignet gewesen, eine Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer durch die L BaugesmbH glaubhaft zu machen, zumal beide keine konkreten Kenntnisse über die Vorgänge auf der Baustelle gehabt und insbesondere nicht einmal gewusst hätten, dass die Dr. RM Bau GmbH auf der Baustelle als Generalunternehmer tätig gewesen sei. Die Angabe des Zeugen SM, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausländern um Mitarbeiter der L BaugesmbH gehandelt hätte, habe im unmittelbaren Eindruck unglaubwürdig gewirkt, dieser Zeuge habe auch die Art dieser Ermittlungen nicht konkretisieren können und nur angegeben, er habe bloß PP gefragt, ob diese von der Dr. RM Bau GmbH beschäftigt worden seien, was letzterer verneint hätte.

Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse sei daher als erwiesen anzusehen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer von der Dr. RM Bau GmbH zur Durchführung jener Bauhilfs- und Endfertigungsarbeiten, welche nicht an Subunternehmer vergeben worden seien, beschäftigt worden seien, beim Berufungsvorbringen handle es sich nur um eine Schutzbehauptung.

Bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt werde. Bei solchen Delikten obliege es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für eine Entlastung spreche, z. B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Österreich gewesen, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzutun. Ob der Unternehmer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er glaubhaft mache, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen würden. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht aus, entscheidend sei, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolge. Der Beschwerdeführer habe ein derartiges Kontrollsystem weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er nicht dargetan, wer, wann und auf welche Weise während seiner Abwesenheit dafür gesorgt hätte, dass Ausländer nur mit den erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen auf der Baustelle beschäftigt würden bzw. auf Grund welcher Umstände dieses System im vorliegenden Fall versagt hätte.

Grundsätzlich schädige jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, da sie eine Verzerrung des Wettbewerbs und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes bewirken, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhindern würden. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe.

Dem Beschwerdeführer komme der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Die Strafen seien daher unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes festzusetzen gewesen. Die nunmehr verhängten Strafen lägen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, eine weitere Herabsetzung sei nicht in Betracht gekommen, da weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Verhängung noch geringerer Strafen schiene auch nicht geeignet, den Beschwerdeführer sowie andere, gerade im Baugewerbe Tätige, wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstrafen abzuhalten. Bei der Strafbemessung sei insbesondere auf die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen, nicht ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier (noch) anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG idF BGBl. Nr. 314/1994 lauten wie folgt:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

...

... für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

..."

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die darin bezeichneten polnischen Staatsbürger im angeführten Zeitraum Arbeitsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle verrichtet haben, dass die Dr. RM Bau GmbH mit der Durchführung dieser Bauarbeiten betraut war, und dass er gemäß § 9 VStG für die Dr. RM Bau GmbH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trug. Insofern hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer hält aber die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, dass die Dr. RM Bau GmbH die Ausländer beschäftigt habe, für aktenwidrig und begründet dies damit, dass er in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt habe, dass weder er selbst noch ein Mitarbeiter seines Unternehmens die drei Ausländer eingestellt habe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch weder eine Aktenwidrigkeit noch sonst auf, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die drei Ausländer wären von der Dr. RM Bau GmbH beschäftigt worden, auf rechtswidrige Weise zu Stande gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat nämlich - nach der unbedenklichen Darstellung der belangten Behörde - im gesamten Verwaltungsstrafverfahren mit Ausnahme der Kopie eines Werkvertrages der Dr. RM Bau GmbH mit der L BaugesmbH offensichtlich keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass die drei Ausländer von dieser L BaugesmbH oder von einem anderen von ihm genannten Unternehmen beschäftigt worden seien. Die Kopie dieses Werkvertrages weist überdies seine Unterschrift mit dem Datum des 31. Jänner 1995, also eines Tages auf, an dem sich der Beschwerdeführer unbestritten in Übersee aufgehalten hat.

Mit den in der Beschwerde angeführten Überlegungen vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde vielmehr nicht zu erschüttern. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung im Übrigen nur insoweit die nachprüfende Kontrolle, als er zu prüfen hat, ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0197). Die wenig konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers bieten aber keinen Anlass an der Richtigkeit der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Überlegungen der belangten Behörde Zweifel aufkommen zu lassen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass ihm innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG i.V.m. § 28 Abs. 2 AuslBG mit einem Jahr bemessenen Verfolgungsverjährungsfrist und auch im erstinstanzlichen Bescheid vorgeworfen wurde, er habe die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. M. I. GesmbH begangen, und erst mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm zur Last gelegt worden, dafür als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. R.M. BaugesmbH verantwortlich zu sein, so kann der Verwaltungsgerichtshof auch diese Meinung nicht teilen.

Ob der Beschuldigte nämlich die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher auch nicht rechtswidrig, und es liegt daher auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG für eine bestimmte juristische Person begangen zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0328, m.w.N.).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, abwesend gewesen zu sein und ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, um Verstöße gegen das AuslBG hintan zu halten, so muss ihm entgegnet werden, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch den Akten des Verwaltungsverfahrens Hinweise auf das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems zu entnehmen sind. Hinzuweisen ist auch auf die hg. Rechtsprechung, wonach die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das AuslBG sei einzuhalten und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten "Oberaufsicht" für ein solches nicht ausreichen; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 98/09/0361, m.w.N.).

Was die Strafbemessung betrifft, so kann der Verwaltungsgerichtshof auch die mit dieser erfolgte Ermessensübung der belangten Behörde angesichts des zutreffend als nicht gering gewerteten objektiven Unrechtsgehalt der Taten und der von der belangten Behörde unbestritten festgestellten "nicht ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" des Beschwerdeführers nicht für rechtswidrig finden (vgl. dazu das hg.

Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG

i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 21. Mai 2003

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