Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Hall in Tirol mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 8. Jänner 1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, belegt worden, weil er am 29. Oktober 1995 in Hall den Stipan T. durch mehrere Schläge mit dem Aschenbecher ins Gesicht, wodurch dieser Schnittwunden im Bereich der Nase, Blutergüsse im gesamten Gesichtsbereich und den Verlust eines Schneidezahnes erlitten habe, am Körper verletzt habe.
Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Innsbruck mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22. Februar 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, belegt worden, weil er im Zuge eines Verkehrsunfalles einen Menschen fahrlässig am Körper verletzt habe.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. April 1996 (Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. August 1996) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Geldstrafe von 100 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, belegt worden, weil er am 18. September 1995 in Fügen bzw. Ried im Zillertal Dragana M. durch Versetzen von Schlägen, die einen Bluterguss unter dem linken Auge, eine Schwellung an der rechten Nasenseite, Beulen am Hinterkopf, sowie eine Schwellung am linken Kiefergelenk zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper verletzt habe, und ihr dadurch, dass er sie gegen ihren Willen in seinem PKW gezerrt habe und diese mit ihm habe fahren müssen, die persönliche Freiheit entzogen habe.
Schließlich sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 1997 (Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. April 1998) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, belegt worden. Dem Urteil liege folgender Schuldspruch zu Grunde:
"Der Angeklagte J. S. ist schuldig, er hat nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert nachangeführten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar
1. in Innsbruck Mitte März 1996 im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Z. M. dem A. R. 10 Schlüssel im Werte von S 600,-- und
2. in der Nacht zum 04. 12. 1995 in Kematen im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Beschuldigten dem A. G. nach Einschlagen der Scheibe seiner Esso-Tankstelle Bargeld und Wertgegenstände in unerhobener Höhe wegzunehmen versucht."
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige seine negative Einstellung gegenüber Rechtsvorschriften. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Seine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 13. Oktober 1997 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Die sich im Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Der Beschwerdeführer habe sich von 1981 bis 1983 und seit 1989 im Bundesgebiet aufgehalten. Er arbeite als Hilfsarbeiter und habe eine intensive familiäre Bindung zu seiner Familie - die als Verkäuferin berufstätige Ehegattin sowie drei in Österreich geborene, minderjährige Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers -, welche Personen im Bundesgebiet gut integriert seien und mit welchen der Beschwerdeführer in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die durch die Straftaten verminderten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers wögen jedoch - im Hinblick auf seine Neigung zu Straftaten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb dieses auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Gegen den Beschwerdeführer habe von 1983 bis 1992 wegen zahlreicher Vermögensstraftaten ein Aufenthaltsverbot bestanden. Er sei am 1. Dezember 1983 und am 12. Juli 1989 aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden. Von 1989 bis 1992 seien ihm Einreisebewilligungen bzw. Vollstreckungsaufschübe nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954 erteilt worden. Trotz dieser Umstände habe sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 wiederum strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen. Es sei nicht vorhersehbar, wann der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weggefallen sein werde, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werde. Dies sei im Hinblick auf das Vorliegen des gesetzlichen Aufenthaltsverbotsgrundes des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG zulässig.
Vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG werde im Hinblick auf die hartnäckige und permanente strafrechtliche Betätigung des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht.
Die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit 1997, dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft, sei viel zu kurz, um ihm eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestieren zu können. Jeder Rechtsbrecher verhalte sich vor und nach bzw. zwischen Straftaten "ansonsten ordnungsgemäß".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht habe, nicht bekämpft. Auf Grund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand.
1.2. Im Hinblick auf das den genannten Verurteilungen zu Grunde liegende wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Gewalt- und die Eigentumskriminalität ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht rechtsirrig. Dabei hatte die belangte Behörde im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch auf das Fehlverhalten, das den ersten drei Verurteilungen (vom 8. Jänner 1996, 22. Februar 1996 und 18. April 1996) zu Grunde lag, Bedacht zu nehmen. Dem steht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. April 1998 strafmildernd zugute gehalten worden ist, dass er eine als Verbrechen des versuchten Diebstahls zu qualifizierende Tat bereits in der Nacht zum 4. Dezember 1995 und damit vor den genannten früheren Verurteilungen begangen hat, nicht entgegen (eine Zusatzstrafe war wegen eines weiteren Diebstahls im März 1996 nicht in Frage gekommen).
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG vorgenommene Beurteilung. Er halte sich seit 1989 in Österreich auf. Sowohl seine Gattin als auch seine drei in Österreich geborenen und in Innsbruck zur Schule gehenden Kinder wie auch seine Mutter verfügten über "absolute Aufenthaltsrechte". Dem stehe "eine einzige relevante Tatbilderfüllung" im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gegenüber, welche "darüber hinaus auch nur die 6- Monatsfrist bei teilbedingter Verurteilung nur ganz knapp überschreitet". Die von der belangten Behörde angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Körperverletzungsverurteilungen, seien als eine einzige Verurteilung anzusehen, da diese im Sinn der §§ 31, 40 StGB im Hinblick auf die Tatbegehungszeiträume in einem Verfahren hätten abgehandelt werden müssen. Es sei daher lediglich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. April 1998 (gemeint offenbar das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. April 1998) abzustellen, welche - wie erwähnt - die in § 36 Abs. 2 Z. 1 angeführte Grenze nur knapp übersteige. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelange, es bestehe eine "hochkriminelle Veranlagung" und "hervorleuchtende Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist, weil im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Gewalt- und der Eigentumskriminalität begründet ist (vgl. oben 1.2.).
Wenn die belangte Behörde bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung die Auffassung zudem vertreten hat, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, so ist dies gleichfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bei der Beurteilung des Gewichts der zu befürchtenden nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zutreffend darauf Bedacht genommen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits von 1983 bis 1992 wegen zahlreicher Vermögensstraftaten ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war und er nach Aufhebung dieses ersten Aufenthaltsverbots neuerlich in der beschriebenen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die sich in seinem strafbaren Verhalten manifestierende Neigung, die körperliche Integrität und das Eigentum anderer Personen nicht zu achten und - ungeachtet bereits gesetzter fremdenrechtlicher Maßnahmen und ungeachtet strafgerichtlicher Verurteilungen - immer wieder gegen strafrechtliche Normen zu verstoßen, lassen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht von geringerem Gewicht als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie erscheinen.
3. Schließlich bestand auch für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2003
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