Normen
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
EMRK Art6 Abs1;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
EMRK Art6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verheiratet und im März 1994 "im Rahmen der Familienzusammenführung" nach Österreich eingereist. Etwa acht Monate nach ihrer Einreise (nach der weiteren Bescheidbegründung: am 16. Oktober 1994) sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann aus der Wohnung "geworfen" worden und habe dann bis 2. Dezember 1994 bei einem Onkel in Deutschland gewohnt. Erst seit dem 28. Juli 1997 lebe die Beschwerdeführerin wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten. Während ihres Aufenthaltes in Österreich sei die Beschwerdeführerin nicht in den (regulären) Arbeitsmarkt integriert gewesen und durch Organe der Arbeitsinspektorate zweimal bei einer Beschäftigung betreten worden, für die sie über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt habe. So sei die Beschwerdeführerin am 22. Mai 1997 beim Ausschneiden von Stickereien, wofür sie einen Stundenlohn von S 70,-- erhalten habe, betreten worden; ihr damaliger Arbeitgeber sei deshalb wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig bestraft worden. Am 5. Februar 1998 habe die Beschwerdeführerin Abwascharbeiten in einem näher genannten Gasthaus durchgeführt und sei von den kontrollierenden Organen des Arbeitsinspektorates zur Anzeige gebracht worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin als Zeugin vor dem Bezirksgericht Dornbirn ausgesagt, bereits im September 1996 als Heimarbeiterin für S 3.000,-- ausgeholfen zu haben.
Da die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 1994 bis zum 28. Juli 1997 nicht in Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten gelebt habe, sei nicht vom Bestehen einer Berechtigung nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur wiederholt durch den Arbeitsinspektor bei einer "Schwarzarbeit" betreten worden, sondern habe eine solche Beschäftigung auch hinsichtlich des Jahres 1996 eingestanden. Daher seien sowohl der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG erfüllt als auch die Gefährdungsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Angesichts des mehrjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und der zwischenzeitigen Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten sei von einem gewissen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch das Aufenthaltsverbot auszugehen. Da aber die Verrichtung von "Schwarzarbeit" allen Anstrengungen zuwiderlaufe, die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt zu entlasten und überdies zu einem Verlust von Steuereinnahmen des Staates und zur Verzerrung der Wettbewerbssituation der Betriebe führe, sei mit dem Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende Arbeitsbewilligung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie für das wirtschaftliche Wohl des Landes verbunden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin sei daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Den genannten öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stehe zwar einerseits der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, andererseits aber auch die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 28. Juli 1997 wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten lebe und in Österreich nicht in den (rechtmäßigen) Arbeitsprozess integriert sei. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich seien daher nicht schwerer zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2).
Gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 FrG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2002 gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat, was die Abwascharbeiten vom 5. Februar 1998 betrifft, im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe sich dabei im Gastgewerbeunternehmen ihres Schwiegervaters aufgehalten und die Küche zu privaten Zwecken benützt. Soweit die Rechtswidrigkeit dieser Tätigkeit auch in der Beschwerde bestritten wird, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, weil es auf diese Tätigkeit - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - im vorliegenden Fall nicht ankommt. Was die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tätigkeit vom 22. Mai 1997 betrifft, so seien nach den Beschwerdeausführungen zwar die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG "formell erfüllt", doch werde diese Bestimmung im vorliegenden Fall durch Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 verdrängt. Die belangte Behörde gehe gegenständlich zu Unrecht vom Fehlen der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung aus, weil sie verkenne, dass die zeitweilige Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten während des Zeitraumes 16. Oktober 1994 bis 28. Juli 1997 den in Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 genannten Zeitraum nicht unterbreche, zumal die Eheleute in dieser Zeit "nach wie vor in Vorarlberg ordnungsgemäß wohnten". Zur Tätigkeit im September 1996 meinte die Beschwerdeführerin, sie sei dabei nicht, wie durch § 36 Abs. 2 Z 8 FrG gefordert, durch ein zuständiges Organ betreten worden.
Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 Rechte ableiten kann (Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 finden sich gegenständlich nicht).
Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."
Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Ausübung einer rechtswidrigen Beschäftigung am 22. Mai 1997 hatte die Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung des erwähnten kurzzeitigen Aufenthaltes in Deutschland) ihren Wohnsitz bereits drei Jahre in Österreich. Die Beschwerdeführerin meint, sie habe die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 erfüllt, weil die erwähnte Trennung von ihrem Ehegatten den dort vorausgesetzten Zeitraum von drei Jahren nicht unterbrochen habe.
Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman) zu Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 ausgeführt:
"Diese Vorschrift bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. ...
In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung zur Einreise erteilt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat. ...
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens aber, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7, wie in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats nach dem Beschluss Nr. 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden ist, in diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Wie die Kommission überzeugend vorgetragen hat, würde etwas anderes nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigten, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Dies wäre u.a. der Fall, wenn der Familienangehörige aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstelle oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen wäre, eine gesonderte Wohnung zu nehmen. In einem Fall wie dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist es Sache des für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits allein zuständigen nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob solche objektiven Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeitnehmer getrennt voneinander leben." (Randnummern 34, 37 und 40 bis 43.)
Zu Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 sprach der EuGH im Urteil Kadiman (Randnummern 47 und 48) überdies Folgendes aus:
"Aus dem Geist und dem Regelungszweck dieser Vorschrift folgt somit, dass der Familienangehörige grundsätzlich seinen Wohnsitz während dieser drei Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss. Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfte, z. B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Denn solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, müssen den Zeiten gleichgestellt werden, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat."
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass die (wie erwähnt im März 1994 nach Österreich eingereiste) Beschwerdeführerin zunächst nur bis zum 16. Oktober 1994 und danach erst wieder ab 28. Juli 1997 mit ihrem Ehegatten in Wohngemeinschaft lebte. Von einer nur "kurzzeitigen" Unterbrechung der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (vgl. auch dessen Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98 (Eyüp), Randnummer 30) kann daher nicht die Rede sein. In der Beschwerde weist die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, ihr Ehegatte habe sich, nachdem er sie aus der ehelichen Unterkunft "geworfen" habe, rechtswidrig geweigert, sie wieder in die Wohngemeinschaft aufzunehmen. Ihr Ehegatte sei vielmehr daran interessiert gewesen, sie "baldmöglichst wieder loszuwerden". Die Unterbrechung der Lebensgemeinschaft war daher im vorliegenden Fall jedenfalls von einem der Ehegatten von der Absicht getragen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedsstaat in Frage zu stellen (vgl. Randnummer 48 des Urteils Kadiman). Gleichzeitig zeigt die (im gegenständlichen Fall über Jahre aufrecht erhaltene) Weigerung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, eine Lebensgemeinschaft mit der Letztgenannten fortzuführen, dass keine "objektiven Gegebenheiten" vorlagen, die eine Trennung der Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten "rechtfertigen" konnten (vgl. Randnummer 42 des EuGH-Urteils Kadiman; in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/09/0228). Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Berechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 nicht zukam.
In der Beschwerde wird, wie erwähnt, nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 1997 von einem Organ des Arbeitsinspektorates bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, sodass beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG sei erfüllt. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unstrittig auch schon im Jahr 1996 einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist auch die Annahme, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin laufe den im § 36 Abs. 1 FrG genannten öffentlichen Interessen zuwider, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 FrG ist die belangte Behörde im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu Recht von einem relevanten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch das Aufenthaltsverbot ausgegangen. Der mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gleichzeitig verbundene Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin wird durch die langjährige Trennung von ihrem Ehegatten, mit dem sie bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erst wieder etwa acht Monate zusammengewohnt hat, relativiert. Das Bestehen sonstiger verwandtschaftlicher Beziehungen im Bundesgebiet wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/21/0058) ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG nicht nur dringend geboten war, sondern dass auch die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme davon. Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde hätte bei der Interessenabwägung nach der letztgenannten Bestimmung berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gesellschaftlich geächtet würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0157).
Soweit sich die Beschwerde gegen die - das gemäß § 39 Abs. 1 FrG zulässige Höchstmaß unterschreitende - Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, zeigt sie keine Umstände auf, die darauf schließen ließen, dass der Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes schon vor seinem Ablauf weggefallen sein werde.
Schließlich verhilft auch der Einwand, die belangte Behörde habe durch das Unterlassen einer Berufungsverhandlung gegen Art. 6 EMRK verstoßen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 - Maaouia gegen Frankreich, ÖJZ 2002/109 (MRK), ausgesprochen, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen ihn im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen.
Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Verhandlung Abstand nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. Juni 2003
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