VwGH 2002/18/0235

VwGH2002/18/023526.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1963, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 2002, Zl. 311.279/4-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2000 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 1991 über Spielfeld illegal nach Österreich eingereist und habe am 25. Juni 1991 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Dieser Antrag sei durch die Behörde zweiter Instanz am 11. Mai 2001 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden. Für die Dauer des Asylverfahrens sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - zuletzt gemäß § 19 AsylG - zugekommen. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher auch noch nie im Sinn des Fremdengesetzes niedergelassen gewesen. Seine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt habe einzig auf der Anhängigkeit des Asylverfahrens beruht. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt habe oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Aus der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG könne eine Berechtigung zur Niederlassung auf Dauer nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht berechtigt gewesen, seinen Antrag vom Inland aus zu stellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung, er sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, nicht entgegen. Er weist jedoch darauf hin, sich nunmehr seit Juni 1991 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten und im Besitz einer "Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG" gewesen zu sein. Ihm sei ab November 1998 zunächst eine Beschäftigungsbewilligung und zuletzt eine Arbeitserlaubnis, gültig bis zum 25. Februar 2003, erteilt worden. Er sei im österreichischen Bundesgebiet "im Sinne des FrG 1997 niedergelassen". Sollten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 FrG nicht erfüllt sein, so läge hinsichtlich Fremder (wie dem Beschwerdeführer), die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG gewesen und die (wie der Beschwerdeführer) nachhaltig beruflich in die österreichische Gesellschaft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz integriert seien, eine Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung stelle einen nachhaltigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar.

2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht abgewiesenen Asylwerbern, auch wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG verfügten, die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG nicht offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317). Der Gesetzgeber des § 14 Abs. 2 FrG hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem AsylG begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Fall des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Niederlassungsbehörde kam daher im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 99/19/0207). Auch die dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 26. Februar 2001 gemäß § 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 26. Februar 2001 bis zum 25. Februar 2003 für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich ausgestellte Arbeitserlaubnis bzw. eine vorher ab November 1998 vorgelegene Beschäftigungsbewilligung vermag die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG nicht zu begründen, weil das Fremdengesetz 1997 auch bei einer derartigen Fallkonstellation keine Grundlage für eine Inlandsantragstellung bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2001/19/0035, mwN).

Da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten hat, ist dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan. Dieser Umstand bildet einen Versagungsgrund. Sein Vorliegen hat die Abweisung des Antrages zur Folge (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 99/19/0207).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Daher erübrigt sich auch ein Anspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2002

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