VwGH 2002/18/0079

VwGH2002/18/007926.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, geboren 1975, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. Februar 2002, Zl. Fr-89/1/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 idF 1999/I/0004;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 idF 1999/I/0004;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 20. März 2001 aus Tschechien kommend beim Grenzübergang Drasenhofen unter Verwendung eines verfälschten kroatischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge versucht, ebenfalls unter Verwendung dieses verfälschten Reisepasses, nach Deutschland weiterzureisen. Bei einer Kontrolle durch deutsche Polizeibeamte sei die Verfälschung des Reisepasses jedoch erkannt und der Beschwerdeführer nach dem österreichisch-deutschen Schubabkommen nach Österreich rücküberstellt worden. Erst sechs Tage nach dem illegalen Grenzübertritt habe sich der Beschwerdeführer schließlich entschlossen, einen Asylantrag zu stellen. Das Asylverfahren sei bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, lasse doch das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich seine Neigung erkennen, sich über maßgebliche fremdenpolizeiliche Normen hinwegzusetzen und sogar strafrechtliche Normen (Verwendung eines verfälschten Reisedokumentes) zu ignorieren. Die Notlage als Flüchtling rechtfertige nicht die Verwendung eines verfälschten Reisepasses für den Grenzübertritt von Tschechien nach Österreich.

Durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund des Asylverfahrens sei zwar vom Vorliegen privater Interessen und somit von einem Eingriff im Sinn des § 37 FrG auszugehen, jedoch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheine angemessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, dass der Aufenthalt eines Fremden die in Z. 1 oder die in Z. 2 genannten öffentlichen Interessen gefährdet.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit., wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen, eingereist sind (Z. 1) oder wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29 FrG) zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2) oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt (Z. 4). Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. nach der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung (Z. 1) oder der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels (Z. 2).

1.2.1. Der Beschwerdeführer meint, die Tatsache, dass er mit einem verfälschten Dokument nach Österreich eingereist sei, könne für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Ihm sei es bei seiner Einreise nach Österreich nicht darum gegangen, sich durch einen verfälschten Ausweis einen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Sinn des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 FrG zu verschaffen. Die Einreise sei vielmehr auf Grund der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997. Er habe sich durch seine Einreise (unter Vorweisung eines gefälschten Reisepasses) keinen Aufenthaltstitel im Sinn des Fremdengesetzes verschafft, sondern halte sich auf Grund seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2.2. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG findet auf Asylwerber - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z. 7, § 55 und § 61 bis § 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben (Z. 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben. § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG ist daher auf den Beschwerdeführer anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei seiner Einreise nach Österreich einen verfälschten (kroatischen) Reisepass verwendet zu haben. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22. März 2001 gab er an, dass er am 8. März 2001 mit seiner Ehegattin von Prizren aus mit einem Autobus nach Belgrad gekommen sei. Dort seien sie bereits von einem Mann erwartet worden und hätten diesem Fotos übergeben müssen. Mit einem vom Schlepper organisierten kroatischen Taxifahrzeug sei der Beschwerdeführer dann am 19. März 2001 von Belgrad aus nach Ungarn gefahren. Dort habe er den durch Tausch der Lichtbilder verfälschten kroatischen Reisepass erhalten. Sodann sei er über die Slowakei nach Tschechien und dann über den Grenzübergang Drasenhofen nach Österreich eingereist. Bei der Einreise nach Österreich hätten er und seine Ehegattin die verfälschten kroatischen Reisepässe verwendet. Dies habe das österreichische Grenzkontrollorgan nicht erkannt. In die verfälschten Reisepässe sei der Grenzkontrollstempel eingebracht worden. Erst bei einer Kontrolle durch Beamte der deutschen Polizei anlässlich der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin festgenommen und nach Österreich zurückgeschoben worden. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für die Schleusung bis nach München einen Betrag von insgesamt DM 8.000 bezahlen müssten. Dieser Betrag sollte nach der Ankunft in München bezahlt werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten die eigenen jugoslawischen Reisepässe dem Schlepper übergeben und sollten diese erst zurückbekommen, wenn der gesamte Schleuserlohn bezahlt worden wäre.

Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einreise österreichischen Grenzkontrollbeamten gegenüber mit einem (durch Austausch des Lichtbildes) verfälschten kroatischen Reisepass - der nach Lage der Akten auf einen anderen Namen (Petar M.) mit einem anderen Geburtsdatum (10. Juni 1958) lautete - auswies, wobei das Wissen des Beschwerdeführers um die Fälschung unbestritten ist, verwirklichte er den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522, vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0321, vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0295, und vom 24. Mai 2002, Zl. 2000/21/0092).

Ob der Beschwerdeführer dabei (auch) die Absicht verfolgte, sich als Flüchtling unter den Schutz der Republik Österreich stellen zu lassen, ist nicht rechtserheblich, weil - wie oben bereits erwähnt - ein Aufenthaltsverbot auch gegen einen Asylwerber ergehen kann und dieser umfassend vor Zurück- oder Abschiebung geschützt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406). Es spielt auch keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer (voraussichtlich) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 im Sinn des § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG zugekommen wäre (wenn er nicht sogleich nach Deutschland weiter gereist wäre, sondern in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte), weil es im Rahmen des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht darauf ankommt, ob die angestrebte Berechtigung auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten hätte erlangt werden können (vgl. das die Verwendung einer gefälschten Geburtsurkunde betreffende hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/21/0177). Allerdings bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er gar nicht beabsichtigte, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weil er in diesem Fall befürchtete, "nicht mehr zu seinem Vater nach Deutschland gelangen zu können".

Wenn die belangte Behörde aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers eine Prognose in der Form ableitet, dass er auch in Zukunft fremdenrechtliche Bestimmungen missachten und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gerichtete strafbare Handlungen begehen könnte, so vermag der Gerichtshof eine Rechtswidrigkeit dieser Annahme nicht zu erkennen. Wegen des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 99/18/0228, mwN) und der Respektierung strafrechtlicher Vorschriften zur Sicherung der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§ 224 und § 223 Abs. 1 und 2 iVm § 12 StGB; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0202) aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen zukommt (Art. 8 Abs. 2 EMRK), ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat (vgl. die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522, vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0295, und vom 24. Mai 2002, Zl. 2000/21/0092).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0091, vorbringt, selbst ein durch unrichtige Angaben "erschlichener" Touristensichtvermerk stelle bei einem Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung keine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG rechtfertigende Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, ist er darauf zu verweisen, dass sich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers von jenem, das dem des angesprochenen Falles zu Grunde lag, erheblich unterscheidet. Ein näheres Eingehen auf jene Fallkonstellationen, in denen ein Fremder anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Sichtvermerks unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Absicht, Asyl zu beantragen, macht, erübrigt sich daher (vgl. - die Gefährdung öffentlicher Interessen bejahend - das zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112, und - verneinend - das bereits genannte Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0091).

2.1. Unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm mittlerweile durch intensive Bemühungen gelungen, in Österreich einen Arbeitsplatz zu finden. Dies hätte die belangte Behörde von Amts wegen erheben müssen. Bezüglich des Schutzes des Privat- und Familienlebens habe sich die belangte Behörde einer Scheinbegründung bedient. Eine tatsächliche Abwägung der Interessen könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Diese Rechtsansicht sei auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich nicht nachvollziehbar. Eine Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG hätte in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und gerade dabei sei, sich mit seiner Frau in Österreich eine neue Existenz aufzubauen, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Wenn die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer schon eine fremdenpolizeiliche Maßnahme einleiten wolle, so hätte auch die Verhängung einer Ausweisung völlig ausgereicht.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben zugestanden. Ebenso zutreffend hat sie jedoch erkannt, dass - wie oben erwähnt - dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und dem an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen ein hoher Stellenwert zukommt. Diese öffentlichen Interessen hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung eines gefälschten Reisepasses bei seiner Einreise nach Österreich gravierend beeinträchtigt (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0202). Die beabsichtigte Maßnahme ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dauerte der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht einmal ein Jahr. Er verfügt in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen und beabsichtigte - ebenso wie die mit ihm ebenfalls unter Verwendung eines verfälschten Reisepasses nach Österreich eingereiste Ehegattin - von Anfang an, zu seinem in Deutschland lebenden Vater weiterzureisen. Unter diesen Voraussetzungen kann - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vermissten Feststellung, dass er seit 17. September 2001 in einem Arbeitsverhältnis steht - nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch die Abwägung der Interessen gemäß § 37 Abs. 2 FrG erkennbar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen ließ.

3. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 36 bis 38 FrG normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs. 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0183.)

Der Beschwerdeführer bringt vor, hätte die belangte Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wie seine derzeitige konkrete Lebenssituation in Österreich beschaffen sei, aus welchen Gründen er seine Heimat habe verlassen müssen und warum er zunächst nach Deutschland habe gelangen wollen (und deshalb erst in der Folge in Österreich einen Asylantrag gestellt habe), so hätte sie bei Ausübung des Ermessens zu einem anderen Bescheid kommen müssen. Damit vermag er jedoch keine besonderen Umstände im genannten Sinn aufzuzeigen. Über seine Stellung als Flüchtling ist im Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu entscheiden. Die Gründe für seine Flucht können nicht nochmals im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 FrG Berücksichtigung finden; die belangte Behörde hat daher zutreffend davon Abstand genommen, darüber Feststellungen zu treffen. Auch aus dem sonstigen Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt sind keine Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 2000/18/0047) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf der Grund für seine Verhängung voraussichtlich weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2002

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