VwGH 2002/15/0178

VwGH2002/15/017826.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH in R, vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 5. September 2002, GZ. RV 1688/1-V6/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1997 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 2000 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen vorgeschrieben hatte.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubehalten.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die in Rede stehenden Vergütungen dem Geschäftsführer HF zugeflossen seien, welcher zu 99 % an der F Beteiligungs- und Verwaltungs-GesmbH beteiligt sei, welche ihrerseits wiederum zu 99 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt sei. Die solcherart gegebene mittelbare Beteiligung des Geschäftsführers an der beschwerdeführenden Gesellschaft sei einer unmittelbaren Beteiligung gleichzuhalten.

Im Gefolge einer Lohnsteuerprüfung und einer Betriebsprüfung stellte die belangte Behörde letztlich fest, dass dem Geschäftsführer in den Streitjahren Vergütungen in der Höhe von 4,077.022 S (1997), 4,044.626 S (1998), 4,097.758 S (1999), und 4,100.000 S (2000) zugeflossen seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in den Streitjahren Betriebsergebnisse (Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - EGT) in Höhe von 28,030.331 S (1997), 33,355.804 S (1998), 30,159.999 S (1999) und 29,325.509 S (2000) erzielt. Einem zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossenen "Werkvertrag" zufolge sei eine jährliche Entlohnung von 15 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, höchstens jedoch 4,200.000 S mit einer Indexklausel versehen, zugestanden. Der erwähnte Werkvertrag sei nach den Angaben in der Berufung mit dem voraussichtlichen Pensionsantritt des Geschäftsführers (16. November 2005), den im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten, mit 28. März 1998 datierten Vertragswerk zufolge auf zehn Jahre abgeschlossen. Dem Geschäftsführer obliege die Lenkung und Überwachung des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft im Ganzen, wobei er insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der beschwerdeführenden Gesellschaft in bestmöglicher Weise zu sorgen habe. Die unmittelbare Abhängigkeit des Geschäftsführerbezuges vom Unternehmenserfolg sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht anzunehmen, weil - abgesehen davon, dass die tatsächliche Geschäftsführervergütung in keinem der Streitjahre das vereinbarte Ausmaß von 15 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erreicht habe - etwa die Vergütung im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr geringfügig gesunken sei, obwohl das Betriebsergebnis um etwa 19 % gestiegen sei. Auch das Absinken des Betriebsergebnisses im Jahr 2000 sei von einer geringfügigen Steigerung der Vergütung für dieses Jahr begleitet gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte