VfGH V6/02

VfGHV6/0223.9.2002

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Niederlassungsverordnung 2002 wegen zumutbaren Umwegs; Verpflichtung zur Anwendung der nachfolgenden Niederlassungsverordnung durch die - auch im Devolutionsweg - zuständige Behörde bei Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Aufschiebung der Entscheidung wegen Ausschöpfung der Quote

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §22
NiederlassungsV 2002 §3 Abs7
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §22
NiederlassungsV 2002 §3 Abs7

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag vom 24. Jänner 2002 begehrt der Einschreiter, in §3 Abs7 Z2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2002 - NLV 2002), BGBl. II Nr. 2, die Wortfolge "die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf," als gesetzwidrig aufzuheben.

2. §3 Abs7 NLV 2002 lautet:

"§3 ...

(7) Im Jahr 2002 dürfen in Tirol höchstens 455 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1. 90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§21 Abs3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß §21 Abs2 FrG;

4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

§18 Abs1 und §22 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75, dieses Gesetzes (im folgenden kurz: FrG), lauten:

Niederlassungsverordnung

§18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

  1. 1. Führungs- und Spezialkräften (Abs6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

  1. 2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

  1. 3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben, höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

Beachtung der Quotenpflicht

§22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach §21 Abs2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. §73 AVG und §27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird."

3. Gegen den Antragsteller, einen am 3. Mai 1978 in Innsbruck geborenen, in Österreich aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen, war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28. Juli 1994 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches jedoch mit Bescheid derselben Behörde vom 25. Juni 1998 gemäß §114 Abs3 iVm §38 Abs1 Z4 FrG - antragsgemäß - aufgehoben wurde. Mit einem am 31. Jänner 2001 beim Generalkonsulat Istanbul eingebrachten (Erst-)Antrag begehrte der Einschreiter sodann die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Da im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages die in §3 Abs7 Z2 der (vordem geltenden) Niederlassungsverordnung 2001 (BGBl. II 96) geregelte Quote für das Bundesland Tirol bereits ausgeschöpft war und dem Antrag - im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen - stattzugeben gewesen wäre, schob der Magistrat Innsbruck (als vom Landeshauptmann ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde) die Entscheidung über den Antrag gemäß §22 FrG auf.

4. Zur Begründung der Antragslegimitation führt der Antragsteller unter anderem folgendes aus:

"Der Antragsteller ist durch diese Verordnung unmittelbar betroffen, weil durch sie seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht stattgegeben werden kann, weil unselbständige Erwerbstätige, die sich im Ausland befinden, von der Verordnung nicht erfaßt bzw. von der Zuwanderung ausgeschlossen werden.

Da die genannte Niederlassungsverordnung BGBl. II 2/2002 aber für ganz Österreich, insbesondere aber auch für Tirol, wo er sich niederlassen will, die Quote für unselbständige Erwerbstätige mit Null festlegt bzw. nur auf jenen Teilpersonenkreis beschränkt, die bereits in Österreich aufhältig sind, und zwar entweder auf Grund einer humanitären Aufenthaltserlaubnis oder als Private, hat er keine Möglichkeit mehr, berücksichtigt zu werden, weshalb sein Antrag abgelehnt werden muß.

Bei dieser Lage ist dem Antragsteller auch nicht zumutbar, eine allfällige Entscheidung der Behörde erster und zweiter Instanz abzuwarten, und zwar:

Einerseits wartet der Antragsteller ja bereits mehr als 6 Monate auf Entscheidung mit der Begründung des §22 letzter Satz FrG mit dem Ergebnis, dass die Quote nun mit Null festgesetzt wurde.

Andererseits wird nun wohl die Gesetzeslage der Verordnung angepasst werden, sodass der Antragsteller ausschließlich mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen muss."

5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages begehrt. Der Antragsteller replizierte auf diese Äußerung.

II. Der Individualantrag erweist sich als nicht zulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB. VfSlg. 8396/1978, 9789/1983, 10.511/1985, 11.726/1988, 13.765/1994, 15.076/1998, 15.601/1999, 15.776/2000).

2. Dem Antragsteller steht es offen, im Wege eines Devolutionsantrages einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, gegen den er in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Wortfolge geltend machen kann, oder - sollte der Devolutionsantrag nicht erledigt werden - beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen, der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte (s. dazu insbesondere das schon zitierte Erk. VfSlg. 15.601/1999).

Wenn der Antragsteller in seiner Replik vermeint, die NLV 2002 sei für die Entscheidung über den Devolutionsantrag nicht präjudiziell, ist dies verfehlt. Die zuständige Behörde hat nämlich die Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §22 FrG bis zu seiner Berücksichtigung in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung lediglich unter der Voraussetzung aufzuschieben, daß die in Frage kommende Quote der geltenden Niederlassungsverordnung ausgeschöpft ist; sie hat also die nachfolgende Niederlassungsverordnung, mithin die NLV 2002, jedenfalls heranzuziehen, demnach aber auch die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein zulässiger Aufschub iS des letzten Satzes im §22 FrG vorliegt. Für die Zumutbarkeit eines solchen Weges im Rahmen eines bereits anhängigen Verwaltungsverfahrens kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl. zB. VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994, 15.601/1999).

3. Zusammenfassend ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm angefochtene Wortfolge auf eine andere Weise geltend zu machen.

III. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

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