VwGH 2002/14/0041

VwGH2002/14/004123.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über den Antrag des F W in S, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2001/14/0185, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 2001/14/0185 die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (mitsamt dem angefochtenen Bescheid) zurück und forderte ihn gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung konkret bezeichneter Mängel binnen einer Frist von vier Wochen auf. U.a. wurde er aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen. In dieser Verfügung führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, dem Beschwerdeführer zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (samt den Beilagen) wieder vorzulegen sei. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich verwiesen.

Der Beschwerdeführer unterließ es, innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist die dem Beschwerdeführer zurückgestellte, vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde und den angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen. Im Hinblick auf die teilweise Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2002 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ein.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Rechtsanwalt (Vertreter des Beschwerdeführers) habe die zurückgestellte Beschwerde dem Steuerberater übergeben. Der Steuerberater habe den Mängelbehebungsschriftsatz verfasst und mit den erforderlichen Unterlagen dem Rechtsanwalt zugeleitet. Der Rechtsanwalt habe alle erforderlichen Schriftsätze unterfertigt und sie mit allen erforderlichen Unterlagen in die Abfertigungsmappe gelegt.

Für die postalische Abfertigung habe Frau VE zu sorgen, eine verlässliche und bereits seit 1995 für die Kanzlei tätige Dienstnehmerin. Sie habe die Urschrift der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den angefochtenen Bescheid bei der Abfertigung nicht beigelegt, weil diese beiden Schriftstücke zwar dem bereits unterschriebenen Schriftsatz beigelegen seien, jedoch noch in dem Kuvert eingelegt gewesen seien, in welchem sie der Steuerberater übersandt habe. Diese beiden Schriftstücke seien erst nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses im Handakt (noch im Kuvert) vorgefunden worden.

Die Sachverhaltsdarstellung wird durch eine Erklärung der VE bescheinigt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.

Im vorliegenden Fall trägt der vom Steuerberater vorbereitete und vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz auf seiner letzten Seite, unmittelbar neben der Unterschrift des Rechtsanwaltes, folgenden Hinweis auf Beilagen: "3-fach, 1 Beilage, 1 Halbschrift, Vollmacht erteilt". Die Übersendung der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte entsprechend diesem Beilagenvermerk. Der Hinweis "1 Beilage" betraf dabei die weitere Ausfertigung der Urbeschwerde (in Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001).

Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes hätte der Rechtsanwalt bemerken müssen, dass die beschriebene Beilagenverfügung weder den angefochtenen Bescheid umfasste noch die zurückgestellte Beschwerde. Er hätte daher den ergänzenden Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0157, und vom 24. Februar 2000, Zl. 99/15/0251).

Unter den geschilderten Umständen ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes entweder nicht erkannt hat, dass die Beilagenverfügung nicht vollständig ist, oder dass er nicht darauf gedrungen hat, dass die Beilagenverfügung richtig gestellt wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 1998, Zl. 98/18/0107, vom 26. Juni 1997, Zl. 97/16/0166, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 96/15/0191), bzw. dass er - im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Beilagenverfügung - nicht überprüft hat, ob die erforderlichen Beilagen angeschlossen sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. März 1991, Zl. 91/06/0026, und vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0238).

Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist nach dem oben Gesagten dem Verschulden der Antragsteller selbst gleichzuhalten.

Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht stattzugeben.

Wien, am 23. April 2002

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