VwGH 2002/09/0056

VwGH2002/09/005614.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 27. November 2001, Zl. 117/10-DOK/01, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung , zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §310 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §310 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der inkriminierten Taten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah bis zum Ausspruch der Suspendierung Dienst bei der Bundespolizeidirektion Wien.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. September 2000 wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 2001 wurde das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 9. Juli 2001, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, hinsichtlich der Strafhöhe zur Gänze, hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:

"Bezirksinspektor H 2. ist schuldig,

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