Normen
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;
VStG §44a Z1;
VStG §5;
VStG §9 Abs2;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;
VStG §44a Z1;
VStG §5;
VStG §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 11. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe es am 13. Dezember 2000 an einem näher bezeichneten Ort als verantwortlicher Beauftragter eines bestimmten Unternehmens zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Übergeber entgegen der Abfallnachweisverordnung den Aufzeichungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachgekommen sei, indem gefährliche Abfälle (Bleiakkumulatoren, Abfallschlüsselnummer 35322, ein Akkukasten, ca. 1700 kg) an einen näher bezeichneten Übernehmer übergeben worden seien, obwohl der erforderliche Begleitschein mangelhaft ausgefüllt gewesen sei bzw. Eintragungen gefehlt hätten. Es seien eine Reihe im Einzelnen aufgezählter Mängel festgestellt worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 2, Z. 4 und Z. 7 der Abfallnachweisverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes übertreten. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je zwölf Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Er brachte vor, die mangelhafte Ausfüllung des Begleitscheines werde nicht bestritten. Es fehle jedoch am Verschulden. Die Erstbehörde habe verkannt, dass das angewendete Kontrollsystem die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften erwarten lasse und eine sofortige Wahrnehmung und Abstellung allfälliger Verstöße gewährleistet habe. Das im gegenständlichen Fall angewendete Kontrollverfahren basiere auf drei Säulen, die in jedem Fall kumulativ zur Anwendung kämen. Zum ersten werde durch umfassende Schulung der im gegenständlichen Bereich eingesetzten und tätigen Personen sichergestellt, dass diese mit der Ausfüllung der amtlichen Begleitscheine vollinhaltlich vertraut seien und eine richtige und vollständige Ausfüllung durch diese Personen gewährleistet sei. Zum zweiten würden die betreffenden Personen angewiesen, dass ihnen eine Unterfertigung von Begleitscheinen untersagt sei und eine Unterfertigung nur durch den Beschwerdeführer selbst oder durch seinen Stellvertreter erfolgen dürfe. Dadurch sei sichergestellt, dass die richtige und vollständige Ausfüllung nochmals nachkontrolliert werde. Zum dritten erfolge eine vollständige und regelmäßige Überprüfung aller verwendeten Begleitscheine daraufhin, ob diese eine Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Stellvertreters aufwiesen. Die Untersagung der Unterfertigung der Begleitscheine biete ein durchgreifendes und vor allem aufgrund einer völlig klaren und einfachen Anweisung vermittelbares Kontrollinstrument. Durch die Anordnung, ausgefüllte Begleitscheine nur vom Beschwerdeführer oder dessen Stellvertreter unterschreiben zu lassen, sei gesichert, dass eine inhaltliche Nachprüfung der Ausfüllung der Begleitscheine stattfinde. Es erfolge somit eine nicht bloß stichprobenartige, sondern eine flächendeckende Nachkontrolle. In einer zweiten Stufe erfolge eine Kontrolle dahingehend, ob die gegebene Anordnung, keine Begleitscheine ohne Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Stellvertreters zu verwenden, auch tatsächlich eingehalten werde. Aufgrund des engen und mehrfachen Kontrollmechanismus erfülle das angewendete System all jene Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an Kontrollsysteme gestellt würden. Indem die Behörde erster Instanz dies verkannt habe, habe sie rechtsirrig das Vorliegen fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und damit zu Unrecht dessen Verschulden im Sinne des § 5 VStG angenommen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. September 2002 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit ab, als eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von EUR 109,01 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung heißt es, die belangte Behörde habe am 14. August 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Anhörung der Zeugen Heinrich M, Karl G und Eduard H, sowie Einsicht in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erfolgt sei.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 13. September 2000 seien von einem näher bezeichneten Unternehmen als Übergeber ca. 1700 kg Bleiakkumulatoren an ein ebenfalls näher bezeichnetes Unternehmen als Übernehmer übergeben worden. Der erforderliche Begleitschein sei mangelhaft ausgefüllt gewesen, da der gefährliche Abfall als "Altbatterien" statt als "Bleiakkumulatoren" bezeichnet gewesen sei und die Deklaration nach dem ADR sowie Name und Anschrift des Übernehmers gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt Abfallbeauftragter des übergebenden Unternehmens und als solcher genauso wie sein Stellvertreter G und Herr M ermächtigt gewesen, die Begleitscheine zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den Bereich "Abfallwirtschaft" gewesen. Im gegenständlichen Fall sei der Begleitschein von Herrn Morawek ausgefüllt und unterfertigt worden. Dieser sei in Führungsposition in der Akkuladestation beschäftigt und für jene Abfälle, die aus seinem Verantwortungsbereich stammten, zeichnungsberechtigt gewesen. Etwa im August 2000 sei durch den externen Berater, Herrn H, eine Belehrung bezüglich des Ausfüllens von Begleitscheinen in der Akkuladestation durchgeführt worden. Nach Unterfertigung der Begleitscheine durch Herrn M seien diese dem Beschwerdeführer im Nachhinein vorgelegt worden. Nach dem Vorfall sei die Zeichnungsberechtigung bezüglich der Begleitscheine auf den Beschwerdeführer und seinen Stellvertreter beschränkt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ein Kontrollsystem eingerichtet gewesen, welches einen verlässlichen Schutz gegen die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen biete, gehe ins Leere. Es müsse dem verantwortlichen Beauftragten zwar zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Die nachträgliche Kontrolle durch Vorlage der ausgefüllten und unterfertigten Begleitscheine (Blatt 3 und 4 des Begleitscheines gemäß § 5 Abs. 6 der Abfallnachweisverordnung) sei jedoch nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. Die nachprüfende Kontrolle von Dokumenten, die die Sphäre des Unternehmens bereits verlassen hätten (Blatt 1 und 2 des Begleitscheines) genügten nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, dass es die tatsächliche Einhaltung der Meldepflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz sicherstelle. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Schulung der Mitarbeiter könne den Beschwerdeführer nicht entschuldigen, da zusätzlich zu der Unterweisung der Mitarbeiter eine wirksame Kontrolle derselben erforderlich sei. Dass nach der gegenständlichen Beanstandung weitere Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Zeichnungsbefugnis) gesetzt worden seien, ändere nichts an der Strafbarkeit des gesetzten Verhaltens im Tatzeitpunkt.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, betreffend die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen sei festzustellen, dass diese im gegenständlichen Fall als durchschnittlich eingestuft werde. Folgen der Tat seien aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers schienen keine Verwaltungsvormerkungen auf, was als mildernd zu werten sei. Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Bezüglich des Verschuldensausmaßes sei zumindest von grober Fahrlässigkeit und daher von erheblichem Verschulden auszugehen. Eine Anwendung des § 21 VStG komme daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer verfüge laut eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von S 25.000,--, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse gelange die belangte Behörde zu der Ansicht, dass die von der Erstbehörde verhängten Strafbeträge derart tief angesetzt seien, dass eine Überhöhung in keinem Fall gegeben sein könne.
Nach Ansicht der belangten Behörde stellten die von der Erstbehörde als drei Delikte angelasteten Tatbestände ein Delikt dar, weshalb der Spruch entsprechend zu berichtigen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe es im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sehr wohl ein Kontrollsystem gegeben, welches einen verlässlichen Schutz gegen die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet habe. Den Beschwerdeführer könne keine Verpflichtung zur lückenlosen ex-ante-Überprüfung und Kontrolle eines jeden einzelnen Begleitscheines treffen. Da unmittelbar vor der Ausfertigung des Begleitscheines eine umfassende Einschulung durch einen externen Gefahrgutbeauftragten erfolgt sei, habe der verantwortliche Beauftragte davon ausgehen können, dass eine ordnungsgemäße Erstellung des Begleitscheines durch den Mitarbeiter erfolgen werde. Der Mitarbeiter sei mit der Ausfüllung des amtlichen Begleitscheines vollinhaltlich vertraut gewesen. Eine richtige und vollständige Ausfüllung des Begleitscheines durch den Mitarbeiter sei zum Tatzeitpunkt somit zu erwarten und damit, ex-ante betrachtet, gewährleistet gewesen. Die Anforderungen an ein einschlägiges Organisationssystem ließen sich sinnvollerweise nur im Hinblick auf die Eigenarten der gegenständlichen Konstellation des Ausfüllens von Begleitscheinen, also der Erstattung von Wissens- und Willenserklärungen, festlegen. Es handle sich dabei nicht um Arbeitsprozesse im eigentlichen Sinn, deren faktisch richtige Vornahme durch ein begleitendes Kontrollsystem sichergestellt werden könne, sondern um das jeweils punktuelle Ausfüllen von Formularen. Bei Delegierung der Aufgabe des Ausfüllens von Begleitscheinen sei die rechtsrichtige Erfüllung dieser Tätigkeit bereits dann gesichert, wenn die Aufgabe einem vernünftigen Mitarbeiter übertragen werde und dieser ausreichend instruiert sei. Die zusätzliche nachträgliche Kontrolle ausgefüllter Scheine stelle dann noch ergänzend sicher, dass der Mitarbeiter seine Aufgabe auch fortgesetzt ohne Nachlässigkeiten wahrnehme.
Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
VStG vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer wegen einer Verordnung (unter anderem) gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 19 Abs. 4 AWG den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt.
§ 6 Abs. 1 der aufgrund der §§ 13, 14, 19 und 38 AWG ergangenen Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, sieht vor, dass der Übergeber auf dem Begleitschein eine Reihe näher angeführter, für ihn bestimmter Rubriken auszufüllen hat.
§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Dies bedeutet, dass nach § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und dass Fahrlässigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer wird die Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG angelastet.
Ob der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte, wenn er sich zur Erfüllung seiner verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen dritter Personen bedient, persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 108, angeführte Rechtsprechung).
Nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid war im Beschwerdefall eine Person mit dem Ausfüllen der Begleitscheine beauftragt, die lediglich im August 2000 eine Schulung mitgemacht hatte. Danach blieb sie sich selbst überlassen. Eine weitere Kontrolle der Begleitscheine vor dem Verlassen des Unternehmens erfolgte nicht. Allein aufgrund dieser einmaligen Schulung wurde dieser Mitarbeiter ohne weitere Beaufsichtigung oder Kontrolle mit der Ausfüllung der Begleitscheine beauftragt. Dass dies kein ausreichendes Kontrollsystem ist, das gewährleisten könnte, dass Begleitscheine richtig ausgefüllt werden, liegt auf der Hand. Die nachträgliche Kontrolle von Begleitscheinen, nachdem diese bereits das Unternehmen verlassen hatten, stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja gerade auch darauf ankommt, dass keine mangelhaft ausgefüllten Begleitscheine das Unternehmen des Übergebers verlassen. Kontrollmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass sie eine Verwaltungsübertretung verhindern können (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 112, angeführte Rechtsprechung). Hiezu kommt, dass im Beschwerdefall sogar unklar ist, worin denn diese nachträgliche Kontrolle bestanden haben soll. In der Berufung ist in diesem Zusammenhang davon die Rede, es sollte kontrolliert werden, ob die Begleitscheine vom Beschwerdeführer oder seinem Stellvertreter unterfertigt seien. Die Anordnung, dass Begleitscheine nur von den genannten Personen unterfertigt werden dürften, wurde aber im Beschwerdefall hinsichtlich des Bediensteten, der die Begleitscheine ausgefüllt hat, eben nicht getroffen. Dieser war befugt, die Begleitscheine selbst zu unterschreiben. Es bleibt also offen, was hinsichtlich der von diesem Bediensteten ausgefüllten Begleitscheine nachträglich kontrolliert werden sollte.
Dass dem Beschwerdeführer selbst die Notwendigkeit eines anderen Kontrollsystems bewusst war, zeigen seine Ausführungen in der Berufung. Darin wurde das Kontrollsystem so dargestellt, dass jenen Personen, die die Begleitscheine ausfüllten, deren Unterfertigung untersagt sei und dass die Unterfertigung nur durch den Beschwerdeführer oder seinen Stellvertreter erfolgen dürfe. Dadurch sollte nach den Berufungsausführungen gewährleistet sein, dass die Begleitscheine der erforderlichen Kontrolle unterzogen wurden. Von dieser "zweiten Säule" des Kontrollsystems, wie sie in der Berufung bezeichnet wurde, wurde aber beim Bearbeiter Morawek wieder abgegangen. Erst nach der Beanstandung durch die Behörde wurde dieses System wieder eingeführt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden war.
Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Davon, dass die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist, kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 388 f, angeführte Rechtsprechung). Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von § 21 Abs. 1 VStG keinen Gebrauch gemacht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2002
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