Normen
BauO Wr §10;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
BauO Wr §10;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zusammen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer des Gebäudes in Wien I, Graben 29A. Die mitbeteiligte Partei ist Mieterin in diesem Gebäude, in welchem sie einen Gastronomiebetrieb führt.
Mit Antrag vom 30. Mai 2000, eingelangt bei der Behörde am 31. Mai 2000, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung von Tischen und Sesseln (Schanigarten) schräg vor ihrer in Wien I, Graben 29A, befindlichen Betriebsanlage vor den Häusern Wien I, Graben 29A und 30, im Ausmaß von 15 m Länge mal 9 m Breite im Abstand von 5 m vor den Baulinien dieser Häuser sowie 31 m von der Brüstungskante des U-Bahnabganges in Richtung Trattnerhof entfernt, für die Zeit von 1. März bis 15. November für das Jahr 2000 beginnend ab Erteilung der Bewilligung bis zum 15. November, für die sich aus § 148/1 GewO und dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 4. Jänner 1990 ergebenden Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihre auf Grund der alten Rechtslage bei der MA 35 eingebrachten Anträge vom 1. April 1999 und vom 27. Jänner 2000, über die noch nicht entschieden worden sei, zurückgezogen habe und nunmehr um positive Erledigung des gegenständlichen, auf Grund der neuen Rechtslage eingebrachten Antrages ersucht werde.
Über das Ansuchen vom 30. Mai 2000 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 nur Eigentümer, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) angeführten Rechte erheben, Parteistellung haben.
In der Verhandlung vom 19. Juni 2000 legte der Beschwerdevertreter im eigenen Namen sowie namens der Erstbeschwerdeführerin einen Schriftsatz mit Einwendungen vor, nach Rechtsbelehrung durch den Verhandlungsleiter, wonach Parteistellung für den Eigentümer nur bei Einwendungen im Sinne des § 10 BO begründet werde, ergänzte der Eigentümervertreter seine Einwendungen dahingehend, dass sämtliche Gründe des § 10 BO eingewendet würden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk vom 28. Juni 2000 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien I, Graben 29A und 30, in Abständen von 5 m von der Baulinie, sowie 31 m von der Brüstungskante des U-Bahnabganges Richtung Trattnerhof entfernt, im Ausmaß von 15 m Länge und 9 m Breite zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis 15. November 2000 benützen zu dürfen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie u.a. ausführten, für das laufende Jahr 2000 habe die Mitbeteiligte schon um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis angesucht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Art. I LGBl. Nr. 26/2000 geregelten Bestimmungen sei daher bereits ein Verfahren anhängig gewesen, die Behörde erster Instanz hätte daher bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für den Schanigarten betreffend das Jahr 2000 noch die alte Rechtslage anwenden müssen. In der Vorgangsweise der Mitbeteiligten liege eine grob rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung. Neben der Wiederholung ihrer bereits in der Verhandlung vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich sanitärer Umstände und hygienischer Bedenken führten die Berufungswerber aus, durch die Aufstellung von groß dimensionierten Sonnenschirmen werde das in § 10 Abs. 2 BO den Beschwerdeführern eingeräumte Frontrecht empfindlich beeinträchtigt, weil dadurch der Lichteinfall in den unteren Fensterpartien stark verringert sei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Fenster des verfahrensgegenständlichen Hauses durch Sonnenschirme und Vorhalt des diesbezüglichen (negativen) Ermittlungsergebnisses an die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2000, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 2000 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen. Der Mitbeteiligten sei die Gebrauchserlaubnis für den Zeitraum ab Rechtskraft der Gebrauchserlaubnis bis zum 15. November 2000 erteilt worden. Diese zeitlich begrenzte Erlaubnis sei infolge der Berufung der Miteigentümer der Liegenschaft, von der aus der Gebrauch erfolgen sollte, nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sei aber der beantragte Zeitraum für die Gebrauchserlaubnis bereits abgelaufen, es komme damit eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. November 2001, B 122/01-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mitbeteiligten Partei war mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine Gebrauchserlaubnis ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides bis zum 15. November 2000 erteilt worden. Den Beschwerdeführern, die als Eigentümer eines Gebäudes, von dem aus die Gebrauchserlaubnis erfolgen sollte, Einwendungen im Sinne des § 10 BO erhoben hatten, kam jedenfalls Parteistellung in diesem Verfahren zu. Auf Grund der rechtzeitigen Erhebung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist dieser Bescheid damit nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides war der Zeitraum, für den die Bewilligung beantragt und erteilt worden war, bereits abgelaufen, sodass für den Zeitraum, für den eine Bewilligung beantragt wurde, keine rechtskräftige Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, da der Beginn der Gebrauchserlaubnis an die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides geknüpft war und dieser Beginn infolge der Erhebung der Berufung einer Partei des Verfahrens nicht in Gang gesetzt werden konnte. Da somit für den Zeitraum bis 15. November 2000 kein rechtskräftiger Bescheid vorlag, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt worden wäre, wurde die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer mit Recht als unzulässig zurückgewiesen (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zlen. 99/05/0192, 0193, zu Grunde lag), weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Juni 2002
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