Normen
VStG §51 Abs7 idF 1995/620;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VStG §51 Abs7 idF 1995/620;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 3a StVO 1960 bestraft.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2002, B 666/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 7 VStG verletzt.
§ 51 Abs. 7 VStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Berufung vom 22. Mai 2000 bekämpft. Über diese Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2000 entschieden worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2001, Zl. 2000/03/0321, aufgehoben worden. Nach Verfahrensergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2002 sei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 18. Februar 2002) das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden. § 51 Abs. 7 VStG sehe vor, dass ein Straferkenntnis nach der Entscheidungsfrist von 15 Monaten ex lege außer Kraft trete. Zwischen der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung und der neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde sei ein Zeitraum von rund 20 Monaten vergangen, weshalb die belangte Behörde eine ihr nicht mehr zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei in die genannte Frist einzuberechnen, sodass eine meritorische Entscheidung über die Berufung vom 22. Mai 2000 nicht mehr zulässig gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0173 (zu § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995) unter Berufung auf die schon zu den Vorgängerbestimmungen entwickelte Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass der Berufungsbehörde dann, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von 15 Monaten erlassen, jedoch durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei, neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1998 keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. September 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)