Normen
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. November 1999 um 20.02 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in Werfen auf der A 10 Tauernautobahn in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm. 40.185 gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 36 km/h überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 3 a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dem angefochtenen Bescheid lägen keinerlei Ermittlungen über die Identität des Lenkers des zu vertretenden Deliktes zu Grunde. In der Begründung werde angeführt, er habe im gesamten Verfahren niemals explizit bestritten, dass er der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei; tatsächlich habe er aber in seinem Einspruch vom 20. Dezember 1999 ausgeführt, dass er das ihm zur Last gelegte Delikt nicht zu vertreten habe. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass die behördliche Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:
Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021). Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gefahren habe, oder aus welchen Gründen er nicht der Lenker gewesen sein könne. Da er somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen verlegt hat, konnte die Behörde den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer selbst sei der Täter gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 85/18/0334). Auch ein Begründungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
Auch verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei an ihn keine Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gerichtet worden, die Rechtslage, weil eine solche Anfrage keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren darstellt, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zlen. 95/02/0427, 0428).
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, dass seinem Beweisantrag um Übermittlung einer Kopie des Eichscheines des verwendeten Radargerätes zwecks Überprüfung der einwandfreien Funktionsfähigkeit desselben, nicht entsprochen worden sei.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. März 2000 hat der Beschwerdeführer hiezu u.a. ausgeführt, der Vorhalt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten zu haben, sei ihm schwer nachvollziehbar, da er sich üblicherweise strikt an die vorgeschriebenen Tempobeschränkungen halte. Da ihm diese Geschwindigkeitsübertretung nur durch einen Messfehler erklärbar erscheine, ersuche er um "Übermittlung" des Eichscheines des verwendeten Radargerätes.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich insoweit eingegangen, als sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers als Erkundungsbeweis wertete, dem zu folgen sie nicht verhalten sei.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 5. April 1989, Zlen. 88/03/0247, 0248) darf die Behörde von der Aufnahme eines von einer Partei angebotenen Beweises nur dann Abstand nehmen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Eignung kann dem oben angeführten Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht abgesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher die beantragte Beischaffung des Eichscheines nicht ablehnen dürfen. Von einem bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, kann keine Rede sein, sollte doch durch die Vorlage des Eichscheines die mangelnde Funktionstauglichkeit des Radar-Geschwindigkeitsmessgerätes unter Beweis gestellt werden.
Die belangte Behörde hat demgemäß auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann das verwendete Radargerät vorschriftsmäßig geeicht wurde (siehe dazu § 13 Abs. 2 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 idgF), sodass die Zuverlässigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Messung nicht beurteilt werden kann. Nur wenn die belangte Behörde auf Grund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die für den Beschwerdefall entscheidende Feststellung gründen, dass der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 136 km/h gefahren ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0054).
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteiantrages gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2001
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