Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 2. Dezember 2001 wegen der Vergehen "nach §§ 28 SMG, 269 und 84 StGB" festgenommen und zur Anzeige gebracht worden. In weiterer Folge sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach der Aktenlage sei er am 17. August 2001 ohne Reisepass illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten; seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Gelegenheitsarbeiten als Zeitungsverteiler. Er sei zuletzt ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen und verfüge über keinerlei Barmittel. Weiters sei eine Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien vom 22. November 2001 "wegen § 15 StGB, 27/1/2 Ziffer 2 1. Fall SMG und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren" aktenkundig.
Das Verhalten des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde im bekämpften Bescheid weiter - lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen die "Privatinteressen" fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht, zumal auch keinerlei private oder persönliche Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Gemäß § 66 Abs. 1 FrG könne die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne; die Anwendung gelinderer Mittel sei jedoch im Fall des Beschwerdeführers auszuschließen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz FrG können Fremde festgenommen und festgehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, er hätte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylantrages jedenfalls das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, "die Feststellung des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet" sei daher unzutreffend.
Die belangte Behörde hat - anders als der Beschwerdeführer meint - im bekämpften Bescheid nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2001 ohne Reisepass illegal in das Bundesgebiet eingereist und zuletzt dort ohne polizeiliche Meldung aufhältig gewesen sei. Die "Feststellung" eines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann dem nicht entnommen werden, weshalb die diesbezügliche (Rechts-)Rüge des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, die belangte Behörde sehe das Asylverfahren als "Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, Zurückschiebung, oder die Durchbeförderung zu sichern", diese Ansicht impliziere nicht nur die unzulässige Prognose des negativen Ausgangs des Asylverfahrens, sondern unterstelle diesem darüber hinaus einen Zweck, der mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehe, kann dem der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Inhalts des bekämpften Bescheides nicht folgen. Danach geht die belangte Behörde eindeutig (und zwar schon im Spruch) davon aus, dass die Schubhaft nach dem Fremdengesetz für die bereits wiedergegebenen Sicherungszwecke verhängt werde; schon daraus ergibt sich, dass die genannten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Erlassung einer Ausweisung sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers durch die Schubhaft gesichert werden sollen. Damit wird aber eindeutig ein Bezug zu diesen (allenfalls erst eingeleiteten) Verfahren hergestellt, sodass schon deshalb dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen das sachliche Substrat mangelt.
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch auf Asylwerber die Bestimmungen über die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Anwendung finden. Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Bestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG erklärt nämlich, dass auf Asylwerber das Fremdengesetz insgesamt anzuwenden ist, (u.a.) die Bestimmungen der §§ 61 bis 63 (Schubhaft) jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie ihren Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309). Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid entnehmen, noch wird dies in der Beschwerde behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung rügt, es in der Folge jedoch unterlässt, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels durch konkretes tatsächliches Vorbringen darzulegen, vermag er nach der ständigen hg. Rechtsprechung damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0230).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt (der Ausspruch über die Kosten im bekämpften Bescheid folgt aus § 103 Abs. 1 FrG und verletzt den Beschwerdeführer im Falle des - zutreffenden - Spruchs jedenfalls nicht in seinen Rechten), war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2002
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