VwGH 2001/02/0230

VwGH2001/02/023023.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des (1976 geborenen) JA, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. September 2001, Zl. IV-1053570/FrB/01, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführers nicht geklärt sei, weil er nicht nachweisen habe können, Staatsbürger des Staates Sierra Leone zu sein. Er sei am 21. August 2001 wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach §§ 84 Abs. 2 Z 4 und 269 StGB sowie §§ 27, 28 SMG begangen zu haben, festgenommen und ins Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingeliefert worden. Er habe niederschriftlich angegeben, zuletzt am 1. August 1998 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Am 3. August 1998 habe er einen Asylantrag gestellt, welchem jedoch mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2000 nicht stattgegeben worden sei. Er halte sich daher seit 8. Dezember 2000 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach seinen eigenen Angaben sei er ledig, für niemanden sorgepflichtig und habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Gelegenheitsarbeiten, wobei er derzeit keine Barmittel besitze. Er sei völlig mittellos und nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aufzukommen. Er habe auch angegeben, in Wien polizeilich gemeldet zu sein, jedoch sei er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem (negativem) Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen. Zudem sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 als unzulässig zurückzuweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Bei Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen würden erstere erheblich überwiegen, weil der Beschwerdeführer auch keinerlei private oder persönliche Bindungen zum Bundesgebiet habe. Auch sei im Beschwerdefall die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; diese ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, die belangte Behörde hätte vor Anordnung der Schubhaft den Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens abwarten müssen, weil derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, in welchem Umfang er überhaupt verurteilt werde und welche Strafe verhängt werde. Erst wenn die diesbezügliche Entscheidung feststehe, könne verlässlich beurteilt werden, ob ein Grund zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegeben sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Anordnung der Schubhaft nicht die Gewissheit, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, voraussetzt, sondern dass hiefür bereits die berechtigte Annahme der Möglichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausreicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 99/02/0011, mwN). Ausgehend von der Schwere der Rechtsbrüche, deren der Beschwerdeführer verdächtig ist, konnte die belangte Behörde in Verbindung mit den anderen dargestellten Umständen allerdings zu Recht ihrer Entscheidung die Wahrscheinlichkeit eines zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zugrunde legen.

Dass gelindere Mittel ausgereicht hätten, den Zweck der Schubhaft zu erreichen, hat die belangte Behörde in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer mittellos und ohne familiäre Bindungen in Österreich befindet und seine Identität nicht geklärt ist, unter Zugrundelegung der - insoweit unbestrittenen - Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits einmal seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführer hat in Ausführung der Verfahrensrüge ins Treffen geführt, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AVG zu erlassen, weil er sich nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - wie aus dessen Spruch in Verbindung mit der Begründung klar hervorgeht - nicht auf § 57 AVG gestützt und diesem offenbar das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens zugrundegelegt hat.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, es in der Folge jedoch unterlässt, die Wesentlichkeit dieser behaupteten Verfahrensmängel durch konkretes tatsächliches Vorbringen darzulegen, vermag er nach der ständigen hg. Rechtsprechung damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. November 2001

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