VwGH 2001/16/0546

VwGH2001/16/054621.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der ÖAG in S, vertreten durch Dr. Werner Steinwender, Dr. Christian Mahringer und Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwälte in Salzburg, Auerspergstraße 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. September 2001, GZ RV441/1-9/2000, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Oktober 1998 wurden von der Republik Österreich, "Bundesstraßenverwaltung", vertreten durch die "Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG" (= Beschwerdeführerin), im Wege der Enteignung näher bezeichnete, im Eigentum des Franz L. in Wels befindliche Grundstücke in Anspruch genommen. Weiters wurde die Republik Österreich, vertreten durch die Beschwerdeführerin, berechtigt, für die Durchführung von Baumaßnahmen bestimmt bezeichnete Flächen vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe dafür eine Entschädigung in der Höhe von S 4,142.554,-- an den Grundeigentümer zu leisten.

In der über diesen Vorgang beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz eingereichten Abgabenerklärung wurde als Erwerber die Republik Österreich, vertreten durch die Beschwerdeführerin, angegeben. Als Gegenleistung wurde ein Betrag von S 3,728.298,60 ausgewiesen.

Mit einem an "Rep. Ö. ÖSAG" gerichteten Bescheid des genannten Finanzamtes wurde Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 4,142.554,-- vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde beantragt, die Grunderwerbsteuer nur von der Entschädigung für den Erwerb von Liegenschaften, nicht aber jener für die bloß vorübergehende Nutzung weiterer Liegenschaften während der Baumaßnahmen zu bemessen.

Mit dem an die Republik Österreich, vertreten durch die Beschwerdeführerin, gerichteten Bescheid wurde die Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde ausdrücklich die ÖSAG "als Sondergesellschaft des Bundes gem Infrastrukturfinanzierungsgesetz" als Beschwerdeführer bezeichnet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Nach einer entsprechenden Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in einer ergänzenden Eingabe vom 25. Februar 2002 ausgeführt, gemäß § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 erwerbe die Beschwerdeführerin im Auftrag sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes die notwendigen Grundflächen, die für die Errichtung neuer Autobahnen etc vorgesehen seien. Die Beschwerdeführerin vertrete nach dieser Bestimmung den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die im Gesetz bezeichneten Bundesstrecken betreffen. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

Mit diesem Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass der angefochtene Bescheid nicht an sie selbst, sondern an die Republik Österreich (Bund) ergangen ist. Diese von den Abgabenbehörden vorgenommene Benennung des Bescheidadressaten erweist sich im Übrigen als zutreffend, weil nach dem vorliegenden Enteignungsbescheid der Bund und nicht die Beschwerdeführerin Erwerber der in Rede stehenden Liegenschaften ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch Gesetz mit der Vertretung des Bundes hinsichtlich bestimmter Sachbereiche betraut ist, bedeutet nicht, dass sie berechtigt wäre, im eigenen Namen einen an die Republik Österreich ergangenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin geht selbst in ihrer Beschwerdeergänzung davon aus, dass sie im Namen und auf Rechnung des Bundes - und eben nicht im eigenen Nahmen und auf eigene Rechnung - tätig geworden ist. Das zu den eigenen Ausführungen in Widerspruch stehende Vorbringen, die vorgeschriebene Steuer sei von der Beschwerdeführerin zu entrichten, kann daran nichts ändern.

Da der Beschwerdeführerin somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerdelegitimation nicht zukommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

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