Normen
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
KStG §8;
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
KStG §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (in der Folge: DB) unter Berufung auf § 41 Abs 1 FLAG 1967 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (in der Folge: DZ) gemäß § 57 Handelskammergesetz (ab 1999 wohl gemäß § 122 Abs 7 des Wirtschaftskammergesetzes 1998) vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei hinsichtlich des zu 95 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Dkfm. Hans E. festgestellt worden, dass von den jährlich ausbezahlten Geschäftsführerbezügen und den von der Gesellschaft für den Geschäftsführer getragenen Sozialversicherungsbeiträgen weder DB noch DZ abgeführt worden sei. Das Finanzamt sei diesen Feststellungen gefolgt und habe mit Bescheid entsprechende Beträge nachgefordert. Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erzielt, wenn feststehe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei, ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben treffe und er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhalte. Da in der Berufung nicht bestritten worden sei, dass die angeführten Voraussetzungen gegenständlich erfüllt seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird als Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, der "echte Dienstgeber" sei in die Organisation eines Betriebes eingebunden. Dkfm. Hans E. sei hingegen "Einzelkaufmann" ohne weitere Mitarbeiter, sehe man von dem zeitweisen Tätigsein seiner Frau ab. Die Rechtsform der GmbH werde aus historischen Gründen beibehalten, obwohl es sich überwiegend um Verwalten eigenen Vermögens handle, das weder eine laufende, geschweige denn regelmäßige Tätigkeit erfordere. Die laufende Verwaltung der Immobilien sei an konzessionierte Hausverwalter vergeben, und eine Geschäftsführerentscheidung sei nur bei Kauf, Verkauf oder Großinstandhaltungsfällen erforderlich.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt, weil damit insbesondere übersehen wird, dass die Rechtsordnung der Beschwerdeführerin als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt. Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (allenfalls auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden Betrieb tätig (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 2001/15/0057). Dkfm. Hans E. ist daher in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder als "Einzelkaufmann" tätig, noch kann es sich bei der Tätigkeit der GmbH um die Verwaltung "eigenen Vermögens" des Geschäftsführers handeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsform der GmbH - wie in der Beschwerde vorgetragen - (nur) aus "historischen Gründen" beibehalten worden sei. Im Hinblick auf das zu beachtende Trennungsprinzip ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, eine fehlende Eingliederung des Geschäftsführers in den - wie oben aufgezeigt fremden - Betrieb darzulegen. Von der Beschwerdeführerin wurde ungeachtet ihres Vorbringens zur (in Bezug auf den Umfang der Geschäftstätigkeit) in Abrede gestellten "laufenden und regelmäßigen Tätigkeit" ihres Geschäftsführers auch nicht behauptet, dass der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig wäre, weil die - unbestritten regelmäßig ausbezahlten - Bezüge für die Tätigkeit der Geschäftsführung unangemessen hoch und daher (teilweise) nicht als solche, sondern als (verdeckte) Ausschüttungen an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen von Einkünften aus Kapitalvermögen zu beurteilen und deswegen nicht dem DB und DZ zu unterziehen gewesen wären.
Unter Berücksichtigung der dargestellten, sich aus der Rechtsform der Beschwerdeführerin ergebenden Auswirkungen kann vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsals auch des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Beurteilung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, wie sie im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0052 und 2001/14/0054 u.a., im Wesentlichen zutreffend dargestellt wurde und unter Bezug auf § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auch dem gegenständlichen Beschwerdefall zu Grunde zu legen ist, nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Betätigung des Geschäftsführers zu Unrecht als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen hätte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2002
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