VwGH 2001/13/0141

VwGH2001/13/014118.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. März 2001, Zl. RV/49-06/2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung (Bescheid vom 27. Juli 2000) von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Vorschreibung betraf die in den Jahren 1997 bis 1999 an den zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen in Höhe von monatlich 15.000 S (jährlich 180.000 S). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf (es lägen damit die strittigen Abgaben auslösende Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vor). Gegenstand des vorliegenden "Konsulentenvertrages" sei die auf Dauer vereinbarte Erbringung von Geschäftsführerleistungen. Der Vertrag bestimme ein monatliches Honorar, das am Ende eines Monates auszubezahlen sei. Die Behauptung, dass in § 4 Abs. 4 des Vertrages durch ein gewinnabhängiges Einkommen das Tragen eines Unternehmerrisikos liege, sei nicht nachvollziehbar . Ein Nachweis für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses auf der Ausgabenseite sei nicht erbracht worden, zumal der Geschäftsführer nach den vorgelegten Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen lediglich den Aufwand an Sozialversicherungsbeiträgen getragen habe. Diese Beiträge stünden jedoch in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellten damit kein "Wagnis" dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, sowie vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung liegt im Beschwerdefall vor und wird durch die in der Beschwerde dargestellte Schilderung des Tagesablaufes des Geschäftsführers (der die Geschäftsführeragenden für die Beschwerdeführerin auf Grund eines so genannten Konsulentenvertrages vom 27. Dezember 1996 ausübt) bestätigt. Dass den Geschäftsführer das Risiko der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben getroffen hätte, wird in der Beschwerde nicht konkret dargestellt (die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass den Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers solche nicht zu entnehmen seien). In der Tragung der auf den Geschäftsführerbezügen lastenden Sozialversicherungsbeiträge ist kein relevantes Unternehmerrisiko zu sehen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2002, 2001/13/0071).

Um dem gerade bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen, ist der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die entscheidende Bedeutung zuzumessen. Die Entlohnung des Geschäftsführers trat im Beschwerdefall in Form einer monatlich (12 mal jährlich) bezahlten Vergütung von 15.000 S zu Tage (vgl. § 4 Abs. 1 des Konsulentenvertrages). Damit war ein kontinuierlich ausbezahlter Bezug gegeben, der ein in der Geschäftsführungstätigkeit gelegenes Unternehmerwagnis nicht erkennen ließ. Dass nach § 4 Abs. 4 des Konsulentenvertrages auch eine erfolgsabhängige Komponente (neben dem fixen Teil der Bezüge) vorgesehen war, ist bei der auf die tatsächlichen Umstände abzustellenden Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei leitenden Angestellten die Vereinbarung eines zusätzlichen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteiles nicht unüblich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2001/15/0068).

Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Dezember 2002

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