Normen
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z1 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2 idF 1996/014;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Z2 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z1 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2 idF 1996/014;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Z2 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landesbeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist das Amt der Kärntner Landesregierung.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer zum Beamten des Landes Kärnten in der Verwendungsgruppe B ernannt. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Abteilung 6/Bildungswesen als Sachbearbeiter im Sportsekretariat, und zwar als Schulsportkoordinator, tätig.
Mit Weisung vom 18. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verwendungsänderung mit Wirkung vom 15. Februar 2001 der Abteilung 13/Soziales (betreffend Behindertenangelegenheiten) zugeordnet. Eine Änderung des Dienstortes erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides "im Sinne des § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (DRG), weil die mit Weisung vom 18. Dezember 2000 vorgenommene Verwendungsänderung unzulässig war." Aus diesem Antrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Zuordnung zur Abteilung 13/Soziales keine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 DRG, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 4 DRG erblickte, weil in der neuen Verwendung seine Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit verloren gegangen sei und ein dienstliches Interesse an seiner Verwendungsänderung nicht vorliege. Es sei ihm auch kein Grund für seine Verwendungsänderung genannt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. August 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 38 in Verbindung mit § 40 DRG ab.
Die belangte Behörde beschrieb den damaligen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in der Abteilung 6/Bildungswesen folgendermaßen:
"Planung und Koordination der Termine sämtlicher Wettkämpfe für alle Schulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten inklusive der landwirtschaftlichen Mittleren und Höheren Schulen;
Erstellung des Schulsportkalenders für das jeweilige Schuljahr;
Vorbereitung, Organisation und Durchführung jener Wettkämpfe, die über Ausschreibung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Landesschulrat und dem Land Kärnten durchgeführt werden, dies in Kooperation mit den jeweiligen Fachreferenten, den AGM und der Fachinspektion für Leibeserziehung; Beratung, Betreuung und Durchführung jener Schulsportwettkämpfe, welche von den Verbänden durchgeführt werden; Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen, Sponsoren und sonstigen Organisationen und Institutionen, welche Schulsportwettkämpfe oder Schulaktionen durchführen;
Evidenthaltung der Ergebnisse und Erstellung eines Jahresberichtes für den Schulsport in Kärnten; statistische Erhebungen im Zusammenhang mit dem Schulsport; Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Institut - Planung von Fortbildungsveranstaltungen;
Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Schulsport;
Beratung und Betreuung der Schulen mit sportlichem Schwerpunkt;
Aufbau einer EDV-Schulsportdatei und Pflege der Daten; Beantragung von Dienstfreistellungen für Schulsportwettkämpfe; Abwicklung sämtlicher Subventionen im Bereich Schulsport; Schriftführer des Landessportrates, des Vereines OK zur Vorbereitung olympischer Winterspiele, des Vereines nordisches Zentrum Alpen-Arena Villach, im Schulsport - Leistungsmodell Kärnten/ORG für Leistungssportler;
Schischulaufsichtsorgan des Landes Kärnten laut Schischulgesetz;
Kärntner Schülersportnadel; Mitarbeit Arbeitskreis "Schilauf an Schulen und Hochschulen"; Mitarbeit Drei-Regionenspiele, Alpe-Adria-Wettkämpfe; internationale Schulsportkontakte; Mitarbeit bei diversen Aktionen und Veranstaltungen, organisiert und durchgeführt vom Landessportsekretariat."
Aus diesem Aufgabenbereich ergebe sich als umfassende Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches die - auch den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmende - so genannte "Planstelle eines Koordinators für Schulsportwettkämpfe." Eine organisationsrechtliche Funktionsbestellung im Sinne der Bestimmung der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. die Gewährung von gesonderten, auf diese Tätigkeit bezogenen Nebengebühren sei nicht erfolgt. Im Jahre 1993 sei der Beschwerdeführer zum Kontrollorgan gemäß dem Kärntner Schischulgesetz ohne Auswirkungen auf seine besoldungsrechtliche Situation bestellt worden.
Im neuen Aufgabenbereich der Abteilung 13/Soziales, in welchem der Beschwerdeführer für die "schulische und vorschulische Integration im Rahmen der Behindertenhilfe" zuständig sei, fielen folgende Tätigkeiten an:
"Die Frühförderung (z.B. Finanzierung von Spielsätzen im vorschulischen Bereich); Kostenübernahme für Stützlehrer in allgemein bildenden und berufsbildenden höheren Schulen; Förderung durch Gewährung von Nachhilfestunden in Berufsschulen; Übernahme von Reise- und Transportkosten für den Besuch eines Kindergartens oder einer Schule, wenn die behinderten Kinder keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können (z.B. mangels Mobilität);
Kostenzuschüsse zur Ergotherapie für Vorschul- und Schulkinder;
Computerausrüstungen samt speziellen Programmen, Tastaturen, übergroßen Bildschirmen für behinderte Kinder in Regelschulen;
Braillezeilen für blinde Kinder in Regelschulen."
Dieser Aufgabenbereich sei B-wertig. Auf Grund seiner speziellen Ausbildung als Lehrer erfülle insbesondere der Beschwerdeführer die Erfordernisse für diese neue Verwendung. Die Eigenständigkeit der Tätigkeit als Beamter solle in jeder seiner Verwendungen vorhanden sein, zumal jeder Beamte verpflichtet sei, "seine dienstlichen Aufgaben ... aus eigenem zu erfüllen" (§ 43 Abs. 1 leg. cit.). Die vom Beschwerdeführer genannte "Eigenverantwortung" könne in beiden Verwendungen nicht unterschiedlich gewertet werden, weil der Beschwerdeführer in beiden Bereichen als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe B eingesetzt werde. Die dienstliche Notwendigkeit der Verwendungsänderung sei im mehrmals geäußerten dringenden Personalbedarf im Referatsbereich der Landesrätin Dr. Sch. zu sehen. Die notwendige personelle Verstärkung habe stattzufinden, da ansonsten insbesondere der dem Beschwerdeführer zugewiesene Aufgabenbereich nicht zufrieden stellend erledigt werden könne.
Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 40 Abs. 4 DRG führte die belangte Behörde aus, sowohl die bisherige als auch die neue Verwendung sei B-wertig, beide Tätigkeiten seien in der Stellung eines Sachbearbeiters auszuführen. Der Aufgabenbereich beider Tätigkeiten sei eigenständig und im Rahmen der B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich auszuführen. Nach Ansicht der Dienstbehörde liege keine qualifizierte Verwendungsänderung bzw. Versetzung, sondern eine Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 1 DRG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer meint, die Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze sei nicht gegeben und bringt vor, die belangte Behörde habe Ermittlungen über die Eigenständigkeit und über die fehlende Notwendigkeit einer Kontrolle unterlassen, diese Aspekte hätten seinen früheren Arbeitsplatz gekennzeichnet. Habe er in der Abteilung 6 eine Aufgabe erfüllt, die dem Wert eines stellvertretenden Abteilungsleiters gleichgekommen sei, so sei er jetzt bloß Referent. Weiters bringt er vor, der ihm nunmehr zugewiesene Arbeitsplatz laste ihn nicht aus. Sein früherer Arbeitsplatz sei besonders hochwertig, sein nunmehriger besonders unterwertig. Daher seien auch Laufbahnhindernisse zu erwarten, weil die Laufbahnaussichten desjenigen, der sich auf einem höherwertigen Posten bewähren könne besser seien als desjenigen, der überhaupt keinen vollwertigen Arbeitsplatz inne habe.
Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides verfehlt sei. Selbst wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass die getroffene Maßnahme keine qualifizierte Verwendungsänderung sei, hätte sie dies feststellend aussprechen müssen, weil ein rechtliches Feststellungsinteresse zweifelsfrei gegeben sei. Allein das bedeute eine entscheidende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, es sei denn, man würde in Verbindung mit der Bescheidbegründung annehmen, dass insgesamt doch eine Feststellung im soeben angeführten Sinne getroffen worden sei.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 38 und 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994 (DRG), in der Fassung der 4. Kärntner Dienstrechtsgesetznovelle, LGBl. Nr. 14/1996, lauten:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch im Interesse der Schulung am Arbeitsplatz zulässig.
(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
- 3. bei Bedarfmangel oder
- 4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Ziffer 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5) Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
...
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist."
Vorauszuschicken ist, dass sich durch die im gegenständlichen Fall verfügte Personalmaßnahme der Dienstort des Beschwerdeführers nicht geändert hat und daher eine Verwendungsänderung und keine Versetzung vorliegt.
Nach § 38 Abs. 6 DRG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine Versetzung zulässig war, vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall einer qualifizierten Verwendungsänderung, die nach § 40 Abs. 4 DRG einer Versetzung gleichzuhalten ist. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 1 DRG) vor, so hat der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise auch in diesem Fall aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen bejaht, obwohl eine dem § 38 Abs. 6 DRG entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Zusammenhang in § 40 DRG fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0210).
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in der "Abweisung" seines Feststellungsbegehrens (an Stelle der Feststellung des Gegenteils des von ihm Beantragten) mit dem angefochtenen Bescheid liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, zeigt er keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung seiner subjektiven Rechte auf. Durch den Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung hat die belangte Behörde zu erkennen gegeben, dass sie die beantragte Feststellung nicht getroffen hat, weil eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorliegt.
Es kann dahin stehen, ob ein solcherart formulierter Spruch in Hinblick auf seine Rechtskraftwirkung dahingehend zu verstehen wäre, dass diese Frage in einem folgenden Verwaltungsverfahren nicht mehr eigenständig aufgerollt werden könnte. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers kann darin, dass im angefochtenen Bescheid nicht oder nicht ausdrücklich das Gegenteil des von ihm Beantragten festgestellt wurde, keinesfalls erblickt werden.
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind beide Arbeitsplätze B-wertig. Der Beschwerdeführer hat in der Abteilung 6/Bildungswesen weder die Position eines stellvertretenden Abteilungsleiters, eines Unterabteilungsleiters noch die eines Sachgebietsleiters bekleidet; er verfügte auch nicht über eine Genehmigungsbefugnis nach § 12 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung. Der Beschwerdeführer war in der Abteilung 6/Bildungswesen als Sachbearbeiter tätig, als Sachbearbeiter soll er auch in der Abteilung 13/Soziales eingesetzt werden.
Das Hauptgewicht der Beschwerde liegt nun darin, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlicher und primärer Maßstab für die Gleichwertigkeit von Verwendungen eines Beamten die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen. Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen der selben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in dem der anderen. Eine solche Ungleichwertigkeit liegt auch nicht schon dann vor, wenn im Rahmen der einen Tätigkeit ein eigenständiges und eigenverantwortliches Agieren leichter möglich war als in dem der anderen. Ungleichwertigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung gegeben ist (vgl. die zu § 40 Abs. 2 BDG 1979 - in der vergleichbaren Fassung vor dem BesoldungsreformG 1994 - ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0028, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248).
Eine solche, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Darin, dass die belangte Behörde - wie vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügt - keine Erhebungen über die "Unterstellungsverhältnisse" und die "faktische Nichteinflussnahme durch Vorgesetzte" (seiner ehemaligen Abteilung) gepflogen hat, liegt kein Verfahrensmangel, wird damit doch nicht auf objektive Gesichtspunkte im oben dargestellten Sinn, sondern auf nicht weiter zu beachtende subjektive Umstände abgestellt.
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, der neue Arbeitsplatz laste ihn nur "zu einem Bruchteil" aus. Insofern damit vorgebracht werden soll, jeder Beamte seiner Verwendungsgruppe wäre mangels anfallender Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz unterbeschäftigt, sind diese Angaben infolge ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, die - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Qualifizierung des Arbeitsplatzes als B-wertig in Frage zu stellen; insoweit damit aber zum Ausdruck gebracht wird, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner persönlichen Eignung für diese Verwendung überqualifiziert, so macht er damit einen subjektiven Umstand geltend, der aus den oben aufgezeigten Gründen nicht in die Prüfung der Gleichwertigkeit der Verwendung einzufließen hat.
Der Beschwerdeführer macht die "Minderwertigkeit" seines nunmehrigen Arbeitsplatzes auch unter dem Aspekt geltend, es habe sich aus diesem Grund auch seine Laufbahnerwartung verschlechtert. Der Tatbestand des § 40 Abs. 4 Z. 2 DRG ist aber nur dann verwirklicht, wenn sich durch die Verwendungsänderung eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert hat, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt war (vgl. das zu § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 - in der vergleichbaren Fassung vor dem BesoldungsreformG 1994 - ergangene hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0028). Eine diesbezügliche Behauptung stellt der Beschwerdeführer aber gar nicht auf, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Der Beschwerde gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 13. März 2002
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