Normen
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
VerwaltungsreformG 2001 Art4 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
VerwaltungsreformG 2001 Art4 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) vom 6. Oktober 2000 wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Waldgrundstück Nr. 322. KG. A. gemäß den §§ 17 und 19 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, die Mobilfunkanlage durch Mitbenützung eines EVN-Mastes auf einem Grundstück zu errichten, das nicht Wald sei. Ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Mobilfunkanlage bestehe daher nicht.
Die von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 2001 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das geplante Vorhaben lasse sich nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auch ohne die Inanspruchnahme von Waldboden verwirklichen. Dass der erwähnte EVN-Mast hiefür nicht geeignet sei, habe die beschwerdeführende Partei bloß behauptet. Den sachverständigen Ausführungen sei sie aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung lägen somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Das gegenständliche Rodungsverfahren wurde mit Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2000 anhängig gemacht.
Gemäß § 170 Abs. 7 Forstgesetz 1975 in der im Beschwerdefall - im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1. August 2002 - gemäß Art. 4 Z. 4 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002, endet der Instanzenzug u.a. in den Angelegenheiten des § 19 Abs. 1 lit. b, d.h. in Rodungsverfahren, in denen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig war, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher - abweichend von der allgemeinen Regelung des Art. 103 Abs. 4 B-VG -
ein Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister eröffnet.
Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 2001 erhobene Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Dezember 2002
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