VwGH 2001/09/0224

VwGH2001/09/022422.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Vereins "H", vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Oktober 2001, Zl. 10/13113/211 4750, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §6 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Die beschwerdeführende Partei beantragte die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau ES als Küchengehilfin. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2001 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 sowie § 13a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Für das Kalenderjahr 2001 sei vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13a Z. 3 AuslBG zur Sicherung der im § 12a AuslBG definierten Bundeshöchstzahl das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer mit Verordnung vom 29. November 2000, BGBl. II Nr. 369/2000 für das Bundesland Wien zahlenmäßig mit 76.000 festgesetzt worden (Landeshöchstzahl). Diese Höchstzahl sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 26. September 2001 überschritten gewesen.

Die Daten basierten auf der Datenerfassung vom 27. August 2001. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei vom Regionalbeirat nicht befürwortet worden. Nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich für Oktober 2001 (Statistikstichtag 27. September 2001) veröffentlichten Statistik seien 84.327 Ausländer auf die Landeshöchstzahl anzurechnen, was eine Überschreitung von elf Prozent bedeutet.

Ein "besonders wichtiger Grund" oder ein "überbetriebliches gesamtwirtschaftliches Interesse" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bzw. c liege nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997, lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

  1. 2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
    1. 3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

      b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

      c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

  1. d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
  2. e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

    Die beschwerdeführende Partei behauptet im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines "besonders wichtigen Grundes" gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG. Die genannte Ausländerin sei Asylwerberin und verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach § 19 Asylgesetz. Sie erhalte keine staatliche Unterstützung und sei hochschwanger, der prognostizierte Geburtstermin sei der 2. Februar 2002. Zur Versorgung "nicht zuletzt ihres ungeborenen Kindes" sei sie "dringend auf die Beschäftigung bei dem Beschwerdeführer angewiesen". Der "besonders wichtige Grund" liege im Zweck des Vereines, "nämlich dem Schutz unter anderem des ungeborenen Lebens. Abgesehen von der hervorragenden Arbeitskraft" der genannten Ausländerin fühle sich die beschwerdeführende Partei schon aus diesem Grund "verpflichtet, der werdenden Mutter eine Anstellung zu geben".

    Die in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG demonstrativ aufgezählten "besonders wichtigen Gründe" müssen sich sowohl auf die zu erfolgende Beschäftigung als auch auf die Person der beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen (vgl. zur Vorgängerbestimmung § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d AuslBG idF BGBl. Nr. 201/1996 das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0296).

    Gemäß § 6 Abs. 1 ist eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitsplatz zu erteilen. Dieser ist nach der angeführten Gesetzesstelle "durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt". Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist es Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die konkrete berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen.

    Die als "Küchengehilfin" umschriebene berufliche Tätigkeit ohne herausragende Merkmale erfüllt keinen der in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG demonstrativ aufgezählten Tatbestände. Wenngleich es auch andere "besonders wichtige Gründe" geben kann, welche in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, so zeigen die beispielsweise angegebenen Beschäftigungen doch einen Maßstab auf, nach welchem die Bewertung als "besonders wichtiger Grund" erfolgen soll. Die Tätigkeit als Küchengehilfin kommt nicht annähernd an diese Erfordernisse heran. Insoferne die beschwerdeführende Partei auf die Eigenschaft der Ausländerin als Asylwerberin hinweist, verkennt er, dass dieser Umstand bereits gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG Berücksichtigung findet, weil Asylwerber in § 4b Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ausdrücklich erfasst sind. Eine Doppelberücksichtigung der Stellung als Asylwerberin sowohl gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 als auch als "besonders wichtiger Grund" gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung über bestehende Kontingente hinaus müssen aber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 1, Z. 2 und eine der Voraussetzungen gemäß Z. 3 AuslBG kumulativ vorliegen.

    Auch die Tatsache des Bestehens einer Schwangerschaft sowie die vom Beschwerdeführer angesprochene "sittliche Verpflichtung", der Ausländerin eine Beschäftigung zu verschaffen, sind - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - keine "besonders wichtigen Gründe" im Sinne der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen.

    Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG

    ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

    Wien, am 22. Jänner 2002

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