Normen
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §39;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §39;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 18, GB G. Zu Gunsten dieses Grundstückes ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Fahr- und Gehweges über das im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehende Grundstück Nr. 20/1 GB G einverleibt.
Die mitbeteiligten Parteien beantragten zunächst die Aberkennung dieser Dienstbarkeit, in der Folge deren Regelung.
Mit Bescheid vom 19. September 2000 traf die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) unter Berufung auf die Bestimmungen der § 33ff des Gesetzes vom 10. März 1920 betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41/1920 (ARLG) folgende Entscheidung:
"Der Verlauf der zu Gunsten des Grundstückes 18, Grundbuch 73109 G, im derzeitigen Eigentum von (Beschwerdeführer) eingeräumten Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch 73109 G, EZ 359 unter C LNR. 1a, bestehend in der Grunddienstbarkeit des Fahr- und Gehweges an Grundstück 20/1, Grundbuch 73109 G, zur Bewirtschaftung von Grundstück 18, Grundbuch 73109 G, wird geregelt wie folgt:
Ausgehend vom öffentlichen Weg 1554, Grundbuch 73109 G, wird die Dienstbarkeitstrasse entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke 20/2 und 20/1, Grundbuch 73109 G, bis hin zum Grundstück 18, auf die im Teilungsplan des DI Rudolf Missoni, GZ 5486/98, ausgewiesenen Teilstücke 1, 2 und 3 (Beilage ./A) verlegt."
In der Begründung stützte sich die ABB insbesondere auf ein
von ihr eingeholtes Amtssachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführer berief.
Die belangte Behörde holte ein weiteres
Amtssachverständigengutachten ein.
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 24. Jänner 2001 aus, die betroffenen Grundstücke befänden sich am östlichen Ortsrand von S nördlich der Mariahilf-Kapelle in der KG G. Sie seien nahezu eben. Das berechtigte Grundstück 18, Wald, mit 4.046 m2 Fläche des Beschwerdeführers sei in der Natur mit einem ca. 30-jährigen Fichtenbestand bestockt.
Die südlich angrenzenden belasteten Grundstücke 20/1 und 20/2 der mitbeteiligten Parteien mit 3.000 m2 Fläche seien im Kataster auf 2.486 m2 als landwirtschaftlich genutzt und auf 514 m2 als Wald - in der Natur vorwiegend Strauchbestand - ausgewiesen.
Mit Teilungsplan vom 27. Jänner 1999 des DI Rudolf Missoni, der derzeit grundbücherlich noch nicht durchgeführt sei, sei eine Parzellierung des aus den Grundstücken 20/1 und 20/2 bestehenden Komplexes zwecks späterer Bebauung erfolgt, da diese Fläche als Bauland gewidmet sei.
Entlang der Westgrenze der Grundstücke 20/1 und 20/2 seien die Trennstücke 1, 2 und 3 ausgeschieden worden, die an den westlich angrenzenden Weg 8/19, EZ 21, angeschlossen werden sollen, sodass ein Weg mit 6 m Breite entstehe.
Derzeit sei der Weg 8/19 in einer Breite von mindestens 3,20 m asphaltiert und könne mit Lkw befahren werden. Er stehe dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung und diene als Zufahrt zu einer Wohnsiedlung.
Der Weg 8/19 verlaufe ausgehend vom öffentlichen Weg 1543 - Mariahilfstraße - 70 lfm in nördliche Richtung bis zur Süd-West-Ecke des berechtigten Grundstücks 18. Das in diesem Bereich östlich angrenzende Trennstück 3, über welches die mit dem erstinstanzlichen Bescheid geregelte Dienstbarkeit verlaufen solle, habe auf einer Länge von 2,36 m eine gemeinsame Grenze mit dem berechtigten Grundstück 18.
Westlich des Grundstücks 18 grenze der öffentliche Weg 8/21 mit einer Breite von 2,35 m an, dem sich nach Westen das 3,83 m breite Grundstück 8/18 (öffentliches Gut) anschließe.
Der öffentliche Weg 8/21 sei in einer Breite von 1,5 m asphaltiert. 4,3 m nördlich des Weganfangs stehe an der Grenze zum Grundstück 18 das Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer".
Nach digitaler Übertragung der ermittelten Maße und Messung aus der vergrößerten Katastermappe ergebe sich zwischen dem derzeitigen Standpunkt des Verkehrszeichens und dem östlich Grenzpunkt des Trennstücks 3 auf der Grenze zum Grundstück 18 eine Breite von 4,68 m. Zeichnerisch sei daraus unter Mitbenützung der Grundstücke 8/19, Weg, 8/21, Weg, öffentliches Gut sowie der in die Regelung der Dienstbarkeit einbezogenen Trennstücke 3 und 1 aus Grundstück 20/1 eine Breite von 4,0 m für den Fahrstreifen zur Einfahrt in das Grundstück 18 ermittelt worden.
Das berechtigte Grundstück 18 werde als Wald bewirtschaftet. Nach der geltenden Richtlinie RVS 3.8 "Ländliche Straßen und Wege" sei für Wirtschaftswege und untergeordnete Zufahrten der Regelquerschnitt L6 mit einer Regelbreite von 3,0 m maßgebend. Die erforderliche Fahrbahnverbreiterung ermittle sich nach RVS 3.8 aus reduzierter Deichsellänge D, dem Achsradius und der Richtungswinkeländerung.
Für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger, große Pkw, zwei-achsige Lkw normaler Bauart und kurze drei-achsige Lkw-Fahrzeuge, die nach Ansicht des Amtssachverständigen für die Bewirtschaftung des Grundstückes 18 absolut ausreichend seien - seien nach RVS 3.8 D 5,0 m anzusetzen.
Unter Berücksichtigung eines ermittelten Achsradius von 17,5 m unter Richtungswinkeländerung bei Abbiegen auf Grundstück 18 von 40 Grad ergebe sich aus Tabelle 7 der RVS 3.8 eine erforderliche Fahrbahnverbreitung von 0,65 m. Somit sei für die Einfahrt eine Mindestbreite von 3,65 m nach den Vorgaben der RVS 3.8 erforderlich.
Die verfügbare Breite von 4,0 m sei daher für die zur Bewirtschaftung des Grundstücks 18 erforderlichen Fahrzeuge ausreichend.
Ergänzend sei festzuhalten, dass durch Versetzen des Verkehrszeichens um einige Meter nach Norden, was im Einvernehmen mit der Marktgemeinde S erfolgen könne, die Einfahrtsbreite auf Grundstück 18 problemlos vergrößerbar wäre. Ob die gegenständliche Dienstbarkeit als rechtliche Grundlage für die Zufahrt zum Grundstück 18 im Fall der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Teilung und Bebauung dieses Grundstückes dienen könne, bleibe der juristischen Beurteilung vorbehalten.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen derzeit - solange der Teilungsplan grundbücherlich nicht durchgeführt worden sei - die gegenständliche Dienstbarkeit für das herrschende Gutgrundstück 18 zur Bewirtschaftung im bisherigen Umfang notwendig sei.
Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Regelung der Verlegung der Dienstbarkeitstrasse auf die im Teilungsplan des DI Rudolf Missoni ausgewiesenen Trennstücke 1, 2 und 3 bewirke nach Auffassung des Amtssachverständigen die geringstmögliche Belastung des dienenden Gutes und entspreche damit den Vorgaben des § 39 ARLG.
Die Entscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Verfahrens würden vom Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar bewertet. Lediglich bei der Einfahrtsbreite auf Grundstück 18, die vom Amtssachverständigen der ABB mit 5,5 m angeführt worden sei, ergebe sich bei detaillierter Ermittlung unter Berücksichtigung des Verkehrszeichens eine Abweichung auf 4,0 m. Da diese verfügbare Breite den Bewirtschaftungserfordernissen des herrschenden Grundstückes genüge, bestehe kein Anlass zu einer Änderung der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Regelung der Dienstbarkeit.
Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten die Auffassung, der Gutachter gehe von falschen Voraussetzungen aus. Dieser vertrete die Ansicht, dass eine Einfahrtsbreite von 4 m gegeben wäre, welche für die zur Bewirtschaftung des Grundstückes 18 erforderlichen Fahrzeuge ausreichend wäre; dies bei der derzeitig gegebenen Position des Verkehrszeichens "Allgemeines Fahrverbot" 4,3 m nördlich des Weganfanges. Tatsächlich beginne das Fahrverbot laut § 1 Z. 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft S vom 13. August 1996 direkt am Beginn des Weges 8/21 ("Zuweg W"), somit 4,3 m südlicher als der derzeitige tatsächliche Aufstellungsort des Verkehrszeichens. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes vom 27. Jänner 1999 unter Verlegung der Dienstbarkeit im Sinne des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer tatsächlich als Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück 18 lediglich der nördliche Streifen des Trennstückes 3 mit einer Breite von 2,36 m verbleibe. Entsprechend den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, wonach für die Einfahrt eine Mindestbreite von 3,65 m erforderlich sei, sei somit eine Bewirtschaftung des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Keinesfalls gefolgt werden könne der Meinung des Amtssachverständigen, dass im Einvernahmen mit der Marktgemeinde Steinfeld durch Versetzen des Verkehrszeichens um einige Meter nach Norden die Einfahrtsbreite auf Grundstück 18 problemlos vergrößerbar wäre. Die Gemeinde Steinfeld sei nämlich in keinem Fall berechtigt, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft in welcher Art und Weise auch immer zu unterlaufen bzw. zivilrechtliche Vereinbarungen entgegen der Verordnung zu treffen. Ein eventuell erzieltes Einvernehmen mit der Marktgemeinde S könnte keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 2. Juli 2001 erklärte der Vertreter der Marktgemeinde S, es habe keinen Sinn, das in Rede stehende Fahrverbotszeichen in Richtung Süden zu verlegen, weil in Fortsetzung der gegenwärtigen Intentionen eine Verlegung eher in Richtung Norden denkmöglich bzw. praktisch sinnvoll wäre. Weiters bestätigte der Vertreter der Marktgemeinde S, dass das Fahrverbotszeichen derzeit nicht am Beginn der sogenannten "Waldstraße" bzw. der öffentlichen Wegparzelle 8/21 - wie es der Verordnung entsprechen würde - situiert sei, sondern etwa 5 m nördlich dieser Stelle.
Zur Frage der künftigen Entwicklung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fahrverbotstafel erklärte der Gemeindevertreter, er sehe sich aus seiner Position heraus nicht im Stande, allfällige Garantien für die Zukunft abzugeben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, § 38 ARLG bestimme, dass für den Fall, dass kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit bestehe, diese ohne Entschädigung abzuerkennen sei. Sei die Dienstbarkeit im Interesse des herrschenden Gutes notwendig und stelle der Eigentümer des verpflichteten Gutes keinen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund, sei nach § 39 ARLG die Ausübung der Dienstbarkeit in einer Weise zu regeln, dass das dienende Gut möglichst wenig belastet werde.
Eine Prüfung des Verfahrensergebnisses des vor der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren lasse die belangte Behörde zum gleichen Ergebnis gelangen wie die ABB.
Schlüssig und widerspruchsfrei lege der Amtssachverständige der Abteilung 10 L (des Amtes der Kärntner Landesregierung) in seiner fachgutachtlichen Stellungnahme vom 24. Jänner 2001 dar, dass derzeit, so lange der Teilungsplan des DI Rudolf Missoni grundbücherlich nicht durchgeführt sei, die gegenständliche Dienstbarkeit für das herrschende Gut zur Bewirtschaftung im bisherigen Umfang notwendig sei. Die im Bescheid der ABB vorgenommene Regelung der Verlegung der Dienstbarkeitstrasse auf die im Teilungsplan ausgewiesenen Trennstücke 1, 2 und 3 bewirke die geringstmögliche Belastung des dienenden Gutes und entspreche damit den in § 39 ARLG aufgezeigten Vorgaben. Hiezu komme, dass die Entscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Verfahrens von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar bewertet würden. Als einzige - für die Entscheidung indessen unwesentliche - Modifikation gegenüber den erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen sei die von dem am Berufungsverfahren beteiligten Amtssachverständigen - im Übrigen für ausreichend und sohin vertretbar gehaltene - Abweichung der Einfahrtsbreite auf das (servitutsberechtigte) Grundstück 18 von 5,5 m auf 4,0 m anzusprechen.
Dem in der Berufung sowie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum zweitinstanzlichen Amtsgutachten vorgetragenen Einwand, dass für die öffentliche Wegparzelle 8/21 ein allgemeines Fahrverbot (ausgenommen Radfahrer) verordnet sei, sodass dem Beschwerdeführer ein Zufahren mit Lkw, Traktoren oder Pkw auf sein Grundstück 18 bei der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Verlegung des Servitutsrechtes grundsätzlich nicht möglich sei, sei dahin entgegenzutreten, dass - wie dies im Übrigen auch vom zweitinstanzlichen Amtssachverständigen wie von den mitbeteiligten Parteien zutreffend festgestellt worden sei - die Verordnung erst 4,3 m nördlich des Weganfangs durch das Aufstellen des in Betracht kommenden Verkehrszeichens in rechtliche Wirksamkeit gesetzt worden sei.
Zu einer entsprechenden Anfrage der belangten Behörde sei seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde S zur Positionierung des Fahrverbotszeichens für den öffentlichen Weg 8/21 erklärt worden, dass durch den derzeitigen Standort den zur Erlassung der betreffenden Verordnung maßgeblichen Bedürfnissen Rechnung getragen werde und eine Positionsänderung dieses Verkehrszeichens (wie etwa Verlegung an den Wegbeginn) nicht beabsichtigt sei.
Zusammenfassend sehe sich daher die belangte Behörde zur Feststellung veranlasst, dass das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine andere Entscheidung als die von der Erstbehörde getroffene herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft S vom 13. August 1996 gehe unmissverständlich hervor, dass für den Zuweg W ein Fahrverbot in beiden Richtungen verfügt werde, wovon lediglich Radfahrer ausgenommen seien. Verbots- oder Beschränkungszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer" seien am Beginn dieses Zuweges, abzweigend von der Waldstraße und am Beginn dieses Zuweges, im Bereich der Volksschule aufzustellen. Die Marktgemeinde S sei angesichts der Tatsache, dass sie das gegenständliche Verkehrsschild 4,3 m nördlich der verordneten Positionierung aufgestellt habe, dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass sich das Fahrverbot auch auf den Teil des Weges 8/21 erstrecke, welcher südlich der Verbotstafel liege. Der Beschwerdeführer, der in Kenntnis der Verordnung sei, habe diese auch einzuhalten und würde sich für den Fall der Verlegung der Dienstbarkeit auf die Teilstücke 1, 2 und 3 des Teilungsplanes des DI Rudolf Missoni jedesmal bei dem von der belangten Behörde ihm zugemuteten Zufahren auf sein Grundstück 18 einer Verwaltungsübertretung schuldig machen.
Es sei auch völlig unerheblich, ob der derzeitige Standort der Verbotstafel den zur Erlassung der betreffenden Verordnung maßgeblichen Bedürfnissen Rechnung trage und eine Positionsänderung des Verkehrszeichens nicht intendiert sei.
Die Markgemeinde S sei nicht dazu berechtigt, das Verkehrszeichen nach ihrem Gutdünken aufzustellen bzw. entgegen der Verordnung wohin auch immer zu versetzen. Selbst wenn das Verbotsschild an seiner derzeitigen Stelle belassen würde, würde der Beschwerdeführer mit einer nicht akzeptablen Rechtsunsicherheit belastet, da jederzeit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Versetzung des Verbotsschildes an den Beginn des Zufahrtsweges) möglich sei. Für den Fall einer solchen Versetzung aber wäre dem Beschwerdeführer selbst nach Ansicht der belangten Behörde die Zufahrt zu seinem Grundstück 18 nicht mehr möglich.
Überdies habe auch der Vertreter der Markgemeinde S ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er aus seiner Position heraus außerstande sei, allfällige Garantien für die Zukunft abzugeben. Dies könne auch kein sonstiges Organ der Marktgemeinde S. Ebenso wenig könnten entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 33 ARLG können Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung etc.) die Felddienstbarkeiten beruhen.
Nach § 39 ARLG ist, wenn die Dienstbarkeit im Interesse des herrschenden Gutes notwendig ist und der Eigentümer des verpflichteten Gutes keinen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund stellt, die Ausübung der Dienstbarkeit in einer Weise zu regeln, dass das dienende Gut möglichst wenig belastet wird.
Die belangte Behörde geht, ausgehend von dem von ihr eingeholten Amtssachverständigengutachten, davon aus, dass die Dienstbarkeit zur Bewirtschaftung des begünstigten Grundstückes 18 des Beschwerdeführers notwendig ist, dass aber eine Verlegung dieser Dienstbarkeit in der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Art und Weise den Voraussetzungen des § 39 ARLG entspricht.
Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, dass für die Einfahrt in das Grundstück des Beschwerdeführers eine Mindestbreite von 3,65 m erforderlich ist.
Der Amtssachverständige und mit ihm die belangte Behörde nehmen eine verfügbare Breite von 4,0 m an, wobei sie davon ausgehen, dass das für den Weg 8/21 verfügte Fahrverbot erst in einer Entfernung von 4,3 m vom Weganfang beginnt.
Es ist unbestritten, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft ein Fahrverbot bereits vom Beginn des Weges 8/21 an vorsieht und dass die Aufstellung der Fahrverbotstafel durch die Gemeinde nicht der Verordnung entspricht. Der Beschwerdeführer kann daher nicht darauf vertrauen, dass dieser gesetzwidrige Zustand andauert. Ob die Gemeinde beabsichtigt, den Ort der Anbringung der Fahrverbotstafel zu ändern oder nicht, ist dabei ohne Belang; dies umso mehr, als es sich bei besagter Verordnung nicht um eine von Organen der Gemeinde erlassene Verordnung handelt.
Der Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis im Recht, wenn er eine Situation, bei der sich die erforderliche Mindestbreite der Einfahrt auf sein Grundstück nur durch die gesetzwidrige Kundmachung einer Verordnung ergibt, nicht als ausreichende Grundlage für die Verlegung der Dienstbarkeit ansieht und es als unzumutbare Unsicherheit seiner Rechtsposition betrachtet, wenn die Einfahrt auf sein Grundstück nur bei Fortbestand eines gesetzwidrigen Zustandes gesichert ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
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