Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer über sein Bauansuchen die Errichtung einer zweigeschossigen Lagerhalle im Ausmaß von 10 m x 16,20 m mit einer bebauten Fläche von 162 m2 auf der als "Sonderfläche Feldstadel" gewidmeten Grundparzelle Nr. 156 der KG M unter Erteilung von Auflagen bewilligt. Laut Baubeschreibung sollte das Untergeschoss in Massivbauweise (Beton, Ziegelmauerwerk, Stahlbetondecke), der Aufbau der Obergeschosshalle in Holzbauweise mit senkrechter Bretterverschalung erfolgen; das Satteldach sollte bei einer Neigung von 20 Grad mit Betondachplatten eingedeckt werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bauarbeiten gemäß § 33 Abs. 1, 3 und 5 TBO untersagt, weil festgestellt worden sei, dass das auf dem gegenständlichen Grundstück bewilligte Bauvorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt werde. Das bereits errichtete Untergeschoss weise eine Fläche von 14 m x 16,20 m auf, die bewilligte Höhe des unteren Geschosses sei um ca. einen Meter überschritten.
Mit Bauansuchen vom 16. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer zweigeschossigen Lagerhalle auf der Grundparzelle Nr. 156 der KG M, wobei das in Massivbauweise auszuführende Untergeschoss eine Fläche von 14 m x 16,20 m aufweisen und die Ausführung des Obergeschosses in Holzbauweise mit 20 Grad geneigtem Satteldach erfolgen solle. Als Verwendungszweck wurde "Lagerhalle für landw. Maschinen u. Geräte, Heulager", das Ausmaß der überbauten Fläche mit 226,80 m2 und die Größe des umbauten Raumes mit 1.360,80 m3 angegeben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. September 1999 wurde dieses Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 4 lit. a und c TBO im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, in Hinblick auf die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers sei die Errichtung einer Baulichkeit in der beantragten Größenordnung betriebswirtschaftlich nicht erforderlich und widerspreche damit § 47 lit. a TROG. In der Begründung des Bescheides heißt es sodann, das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 953 m2 sei als "Sonderfläche Feldstadel" gewidmet. Mit dieser Widmung stehe das Bauvorhaben in Widerspruch. Eine zweigeschossige Lagerhalle im Ausmaß von 14 m x 16,20 m, teilweise in Massivbauweise (Beton und Stahlbetondecke) ausgeführt, sei eine vollkommen andere Baulichkeit als ein "Feldstadel" im üblichen Sprachgebrauch. Auch solle das Bauvorhaben auf einem Bauplatz errichtet werden, welcher baurechtlichen Vorschriften widerspreche. Bauplatz im Sinne des § 2 Abs. 12 TBO sei ein Grundstück, für das eine einheitliche Widmung festgelegt worden sei. Die Widmung "Feldstadel" sei nur für die ursprünglich zu bebauende Fläche, nicht jedoch für die gesamte Parzelle festgelegt worden. Auf Grund dieser Widersprüche zum Flächenwidmungsplan und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften sei das Bauansuchen abzuweisen gewesen. Bei Änderung des Flächenwidmungsplanes läge eine neue Rechtslage vor, die eine Neueinbringung des Bauansuchens ermögliche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. November 1999 abgewiesen wurde.
Anträge auf Aufhebung des Bescheides vom 2. September 1999 sowie auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens wurden abgewiesen.
Mit Eingabe vom 5. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen zweigeschossigen Gerätestadels samt Heulager in Holzkonstruktion auf der Grundparzelle Nr. 156 der KG M mit einer überbauten Fläche von 226, 80 m2, einem umbauten Raum von 1.715,58 m3 und einem mit Betondachziegeln eingedeckten 22 Grad geneigten Satteldach.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil das neu eingereichte mit dem bereits mit Bescheid vom 2. September 1999 abgelehnten, abgesehen von nicht entscheidungswesentlichen Änderungen, identisch sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2001 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, dem nunmehr mit 5. September 2000 neuerlich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung liege zweifellos ein Bauvorhaben zu Grunde, das mit dem Bauvorhaben, das mit Berufungsbescheid vom 5. November 1999 rechtskräftig abgewiesen worden sei, ident sei. Nur durch unwesentliche Nebenumstände, wie etwa die Situierung der Fenster oder eines neuen Quergiebels sowie einer etwas geringeren Höhe der Dachkonstruktion unterscheide sich das nunmehr beantragte Bauvorhaben vom rechtskräftig abgewiesenen Projekt. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob res iudicata vorliege, sei das Parteienbegehren des Bauwerbers. Und dieses decke sich mit jenem Begehren, das mit Berufungsbescheid vom 5. November 1999 rechtskräftig abgewiesen worden sei. In Bewilligungsverfahren gestellte Anträge, die lediglich Ummodifizierungen in unwesentlichen Nebenbereichen zum Gegenstand hätten und offensichtlich die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Sachverhalt nur in unwesentlichen Nebenumständen geändert habe und daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei, oder ob tatsächlich eine Veränderung der Sache eingetreten sei, sei das Parteienbegehren. Im gegenständlichen Verfahren könne aber zweifellos von der Identität des Parteienbegehrens ausgegangen werden. Das nunmehr beantragte Bauvorhaben sei nämlich sowohl bezüglich der Situierung, der Größe, der Lage als auch des überwiegenden Verwendungszweckes sowie der Bauart ident mit dem mit 5. November 1999 abgewiesenen Bauvorhaben. Daher sei sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde im gegenständlichen Verfahren zu Recht von einer res iudicata ausgegangen und hätten den Baubewilligungsantrag daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dies deshalb, weil auf die Beachtung einer eingetretenen Rechtskraft alle Parteien eines abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch hätten und diese Rechtskraft nur durch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, der im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben sei, durchbrochen werden könne. Lediglich ein Bauvorhaben, das in wesentlichen Elementen vom rechtskräftig abgewiesenen Bauprojekt (Lage und Größe des Objektes, Höhe und Verwendungszweck des Objektes) abweiche, könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Wäre im gegenständlichen Verfahren eine neue Entscheidung ergangen, so wäre eine solche Entscheidung inhaltlich rechtswidrig und es wäre das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt worden. Die Entscheidung, ob gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata vorliege, stelle eine Rechtsfrage dar, die ausschließlich von der Behörde zu treffen sei. Die Behörde habe daher den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Gemäß § 52 AVG sei die Beiziehung eines Sachverständigen in einem Verfahren nur notwendig, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig erachtet werde. Der Sachverständige habe die Aufgabe, auf Grund seiner fachlichen Ausbildung den Sachverhalt festzustellen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Ob allerdings die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige notwendig sei, habe die Behörde zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren spiegelten sowohl die Planunterlagen als auch die Baubeschreibung eine derart offensichtliche Identität der Projekte wieder, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes, der der rechtlichen Entscheidung zu Grunde liege, kein Sachverständiger gemäß § 52 AVG notwendig gewesen sei. Die Berufungsbehörde habe daher zu Recht darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren die Identität der Projekte derart offensichtlich sei, dass es keiner fachlichen Kenntnisse und Schlussfolgerung bedurft habe, um die Identität festzustellen. Darüber hinaus sei gemäß § 24 Abs. 5 TBO 1998 einem Bauverfahren ein hochbautechnischer Sachverständiger nur dann beizuziehen, wenn das Ansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei. Aus dieser Regelung gehe hervor, dass einem Bauverfahren immer dann ein Sachverständiger beizuziehen sei, wenn ein Bauansuchen einer näheren Prüfung und Beurteilung zu unterziehen sei, es also besonderer Fachkenntnisse zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Schlussfolgerungen bedürfe. Sei allerdings ein Bauvorhaben auf Grund offensichtlicher Widersprüche zurückzuweisen und seien diese Widersprüche so offensichtlich, dass es zur Beurteilung dieses Sachverhaltes, auf dem letztlich die rechtliche Entscheidung beruhe, keinen Sachverständigen brauche, so verpflichte die Tiroler Bauordnung 1996 die Baubehörde nicht dazu, einen Amtssachverständigen beizuziehen. Ein derart offensichtlicher Sachverhalt liege auch der im gegenständlichen Verfahren getroffenen rechtlichen Entscheidung zu Grunde. Daher könne auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde und Zurückverweisung der Sache an diesen verletzt.
Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1971, Slg. Nr. 8.035/A, vom 19. Mai 1988, Zl. 86/06/0255, BauSlg. Nr. 1.120, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994). Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich das nun verfahrensgegenständliche Projekt in folgenden Punkten vom früheren Projekt wesentlich unterscheide:
a) Die lichte Höhe des Obergeschosses ebenso wie die Gesamthöhe der Dachkonstruktion habe sich um einen halben Meter verringert;
- b) die Dachneigung habe eine entscheidende Veränderung erfahren;
- c) die Fenstersituation sei völlig verändert und auch ein neuer Quergiebel über der Einfahrt sei vorgesehen;
d) schließlich sei der Verwendungszweck teilweise verändert worden, da jetzt ein zusätzlicher Raum für das Abstellen von Altfahrzeugen vorgesehen sei.
Somit unterschieden sich die beiden Projekte in ihrem Kernbereich, nämlich hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes und der Ausmaße des projektierten Gebäudes, entscheidend.
Dem gegenüber ergibt sich aber aus den vorgelegten Plänen, dass das projektierte Gebäude in seiner Situierung und in seinen Flächenausmaßen (14 m x 16,20 m; überbaute Fläche 226,80 m2) ebenso wie in der Höhe des Untergeschosses mit 3,85 m jenem mit Bescheid vom 2. September 1999 abgelehnten Projekt völlig gleicht. Lediglich die (um einen halben Meter verringerte) lichte Höhe des Obergeschosses und damit zusammenhängend die Dachneigung (von 20 Grad zu nunmehr 22 Grad Neigung) und -konstruktion (bei unveränderter Firsthöhe) wurden geringfügig verändert sowie der über der Einfahrt liegende Quergiebel hinzugefügt. Auch der Verwendungszweck als Lagerhalle für landwirtschaftliche Geräte und Heulager ist unverändert. Damit berühren diese Veränderungen nicht den entscheidungswesentlichen Grund für die seinerzeitige Ablehnung des Projekts, nämlich die mangelnde Flächenwidmungskonformität ("Sonderfläche Feldstadel") in Hinblick auf die tatsächlichen (und unveränderten) Gesamtausmaße der Baulichkeit und deren mangelnde betriebwirtschaftliche Notwendigkeit. Insoweit ist daher eine wesentliche Sachverhaltsänderung weder im Ausmaß noch im Verwendungszweck des neu eingereichten Projektes eingetreten.
Damit war die Beurteilung der belangten Behörde, dass Identität der Sachen vorliege (so dass die Vorstellung im Ergebnis als unbegründet abzuweisen gewesen sei), zutreffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. September 2002
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