Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. März 2001 (zugestellt am 7. April 2001) wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt; hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Nach Vorhalt der Verspätung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2001 erhobenen Berufung stellte dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu aus, dass er am 11. April 2001 bei der Behörde erster Instanz "telefonisch" Berufung erhoben habe; diesbezüglich habe er einen Vermerk auf der ihm zugegangenen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides angebracht. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides habe einen Hinweis enthalten, wonach die Berufung "schriftlich, telegrafisch oder mündlich oder per Telefax" einzubringen sei. Der Beschwerdeführer sei daher der festen Überzeugung gewesen, dass seine telefonische Mitteilung, die naturgemäß mündlich erfolgt sei, der erwähnten mündlichen Einbringung entspreche, zumal er anlässlich des Telefonats nicht auf einen allfälligen "Irrtum" aufmerksam gemacht worden sei. In Anbetracht der Umstände sei dem Beschwerdeführer lediglich ein minderer Grad des Verschuldens anzulasten, der zu vernachlässigen sei und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2001 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 71 AVG als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung diejenige Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Versäumte Handlung war im vorliegenden Fall die Einbringung der Berufung, die gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz leg. cit. bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher ausschließlich die Bezirkshauptmannschaft Villach (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0304).
Indem demgegenüber die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag absprach, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Oktober 2002
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