Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs2;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 24. August 2004 befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1995 nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a (Atemalkoholgehalt lt. Straferkenntnis 0,6 mg/l) StVO und vom 28. Juni 1999 nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1b (AAG von 0,45 mg/l) StVO; der Beschwerdeführer habe jeweils einen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das mehrmalige Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle jeweils eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar, weil von alkoholisierten Fahrzeuglenkern eine große Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, weshalb die belangte Behörde die Annahme für gerechtfertigt halte, dass durch seinen weiteren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er als Gesellschafter einer OEG persönliche und finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen hätte und demnach ein persönlicher Anknüpfungspunkt in Österreich bestehe. Außerdem drohte die Gefahr der Liquidierung der OEG infolge aushaftender Kredite und überdies wären Arbeitsplätze gefährdet. Nach Ansicht der belangten Behörde wiege die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Auswirkungen auf seine Lebenssituation, zumal der Beschwerdeführer einen Vertreter mit seinen Agenden als Gesellschafter betrauen oder die Geschicke des Unternehmens mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel auch vom Ausland aus lenken könnte. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1995 in Österreich auf und sei daher nicht gemäß § 38 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen. Angesichts der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand und der bestehenden Wiederholungsgefahr erscheine ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot durchaus angemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht die zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei. Wenn auch die zweite Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 1b StVO erfolgte und § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG auf Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO Bezug nimmt, hegt der Gerichtshof gegen diese Auffassung keine Bedenken, stellen doch § 99 Abs. 1b StVO (eingefügt durch BGBl. I Nr. 92/1998; somit nach Inkrafttreten des FrG) und der bei Inkrafttreten des FrG gültige § 99 Abs. 1 lit. a) StVO das selbe Verhalten unter Strafe.
Da es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0158) und der Grad der Alkoholisierung den Grenzwert teils beträchtlich überstieg, kann die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig gesehen werden. Da vorliegend einer der demonstrativ aufgezählten Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwirklicht wurde und keine Umstände vorliegen, dass der Beschwerdeführer trotz des zweimaligen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, war die belangte Behörde entgegen der Beschwerdeansicht nicht gehalten, eine weitere Begründung für die getroffene Gefährlichkeitsprognose abzugeben. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass die belangte Behörde dadurch einen Ermessensfehler begangen habe, dass sie von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen hat.
Auch die von der belangten Behörde nach § 37 FrG vorgenommene Beurteilung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Einerseits kommt nämlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Licht von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen großes Gewicht zu (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis Zl. 98/18/0158), andererseits verfügt der Beschwerdeführer weder über einen inländischen Wohnsitz noch über familiäre Beziehungen im Inland, weshalb seine Interessen an einem Verbleib in Österreich lediglich beruflicher Natur sind und keinesfalls das Ausmaß erreichen, das im genannten Erkenntnis Zl. 98/18/0158 zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen geführt hat (zehnjähriger inländischer Aufenthalt mit Familie).
Letztlich kann auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren angesichts der möglichen Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig gesehen werden.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 13. Dezember 2002
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