Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 5. August 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. August 1999 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1999 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse 1100 Wien, Hardtmuthgasse 67/20/2, zuzustellen versucht, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 dem Bundesasylamt diese als seine neue Adresse bekannt gegeben hatte. Die Sendung wurde der Behörde jedoch mit dem Vermerk des Zustellers vom 10. November 1999, dass der Beschwerdeführer laut Vermieter unbekannt sei, retourniert.
Eine Meldeanfrage des Bundesasylamtes, die im Akt liegt, ergab, dass am 3. Dezember 1999 keine Daten für eine Meldeauskunft über den Beschwerdeführer vorlagen.
Das Bundesasylamt verfügte daraufhin die Zustellung des genannten Bescheides durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch an der Adresse 1100 Wien, Hardtmuthgasse 67/20/2. Nach dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte die Hinterlegung beim Zustellpostamt 1100. Beginn der Abholfrist war der 10. Dezember 1999.
Im Akt befindet sich weiters der Vermerk des Bundesasylamtes, dass ein Originalbescheid samt Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung vom 15. Oktober 1999 am 14. Jänner 2000 dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden sei. Ebenso liegt im Akt die Kopie eines Meldezettels des Beschwerdeführers, wonach er sich am 21. Dezember 1999 an der Adresse 1100 Wien, Inzersdorfer Straße 8/6/93-94, angemeldet habe. Als bisheriger Hauptwohnsitz ist auf diesem Meldezettel 1100 Wien, Hardtmuthgasse 67/20/2, vermerkt.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2000 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Michael G., einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Darin wurde ausgeführt, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 1999 an seine frühere Adresse in der Hardtmuthgasse, an der er nicht mehr gewohnt habe, zugestellt worden. Da er als mittelloser Asylwerber nicht sofort eine neue Wohnung gefunden habe, habe er zu diesem Zeitpunkt keine Zustelladresse gehabt. Dies sei für ihn weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen. Sofort nachdem er eine neue Adresse gehabt habe, habe er diese an das Bundesasylamt (am 22. Dezember 1999) weitergeleitet. Dass der Bescheid zugestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst am 14. Jänner 2000 erfahren, und zwar anlässlich des Antrages auf Verlängerung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Dies habe er seinem nunmehrigen Vertreter Michael G. mitgeteilt, welcher erst durch ein Telefongespräch am 24. Jänner 2000 von der Sachlage Kenntnis erhalten habe.
Mit Bescheid vom 9. März 2000 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. März 2000 gab der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt bekannt, dass er die Vollmacht für Michael G. zurückziehe und Mag. Ilse W. bevollmächtige. Die Vollmacht an Mag. Ilse W. legte der Beschwerdeführer vor.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 erhob Michael G. namens des Beschwerdeführers Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. (richtig: 9.) März 2000.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2000 wurde die Berufung von Michael G. gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Berufung namens des Beschwerdeführers zu erheben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ebenfalls vom 30. Mai 2000 wurde die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1999 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers. Im Übrigen habe durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (am 10. Dezember 1999) die Einbringungsfrist für die Berufung mit Ablauf des 24. Dezember 1999 geendet, sodass die Erhebung der Berufung am 28. Jänner 2000 verspätet gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung zutreffender Weise nicht stattzugeben gewesen sei, allerdings deshalb, da mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1999 keine Fristversäumung eingetreten sei. Hinsichtlich dieser Zustellung wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Behörde unverzüglich nach Erhalt seines Meldezettels am 22. Dezember 1999 Mitteilung über seine neue Anschrift gemacht. Die Behörde habe keine Bemühungen unternommen, eine richtige Abgabestelle zu erheben. Auch habe die Behörde keine Zustellung nach § 23 Zustellgesetz angeordnet. Die Hinterlegung ohne Zustellversuch sei daher rechtswidrig gewesen. Außerdem hätte die belangte Behörde Nachforschungen über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers anstellen müssen.
Die Behörde erster Instanz hat einen Zustellversuch an der Adresse 1100 Wien, Hardtmuthgasse 67/20/2, welche der Behörde vom Beschwerdeführer selbst mitgeteilt worden war, unternommen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die Behörde erster Instanz, nachdem dieser Zustellversuch erfolglos verlaufen war, eine amtliche Meldeauskunft eingeholt. Das Beschwerdevorbringen ist des Weiteren auch insofern nicht zutreffend, als die Behörde erster Instanz in weiterer Folge ausdrücklich eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verfügt hat.
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Nach dieser Rechtslage wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bei Aufgabe seiner Abgabestelle in der Hardtmuthgasse verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559).
Die Behörde erster Instanz ist bei der Zustellung daher zutreffend nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz vorgegangen. Im Hinblick auf die somit rechtmäßig erfolgte Zustellung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1999 als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 21. November 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)