VwGH 2000/16/0385

VwGH2000/16/038528.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der P Handelsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I der Region Innsbruck) vom 18. April 2000, Zl. ZRV 17/1-I1/98, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. März 1996 teilte das Hauptzollamt Wien der "A Handelsges.m.b.H., P Straße 128, 9020 Klagenfurt" den buchmäßig erfassten Betrag von S 119.875,-- mit.

Mit der an diese GmbH ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 1997 wurde die gegen den Bescheid vom 8. März 1996 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2000 wurde die gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachte Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen, der erste Satz des Spruches des Bescheides erster Instanz wurde aufgehoben und der zweite Absatz des Bescheidspruches neu gefasst. Dieser Bescheid ist an die "A Handelsges.m.b.H., P Straße 128, 9020 Klagenfurt" gerichtet. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein an diese GmbH zu Handen Rechtsanwalt Dr. Gerhard Schilcher in Wien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der "P Handelsgesellschaft m.b.H." (Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, die "A Handelsgesellschaft m. b.H." sei mit 1. Dezember 1998 in "P Handelsgesellschaft m.b.H."

umbenannt worden. Die "P Handelsgesellschaft m.b.H." sei zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der "C Handelsgesellschaft mbH." gewesen. Nach Veräußerung des Geschäftsanteils an dieser GmbH sei die "C Handelsgesellschaft mbH." in "A Handelsgesellschaft m.b.H."

umbenannt worden.

Nach dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus dem Firmenbuch wurde die Änderung der Firmenbezeichnung von "C Handelsgesellschaft mbH." in "A Handelsgesellschaft m.b.H." auf Grund der Generalversammlungsbeschlüsse vom 28. Dezember 1998 und 23. März 1999 am 8. April 1999 im Firmenbuch eingetragen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, nach Umfirmierung der ursprünglichen A Handelsges.mbH heiße diese im Beschwerdeverfahren nunmehr P Handelsgesellschaft m.b.H. Daneben bestehe eine "A Handelsgesellschaft m.b.H.", die in keiner für das gegenständliche Verfahren relevanten rechtlichen Beziehung zur ursprünglichen "A Handelsgesellschaft m.b.H." und zur nunmehrigen Beschwerdeführerin stehe. Die Berufungsentscheidung habe sich daher an den falschen Adressaten gerichtet und sei daher aufzuheben.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bestand ungeachtet der Umbenennung der (ursprünglichen) "A Handelsgesellschaft m.b.H." in "P Handelsgesellschaft m.b.H."

eine von dieser verschiedene juristische Person mit der Firma "A Handelsgesellschaft m.b.H." an der derselben Adresse in Klagenfurt, wie die ursprüngliche Gesellschaft. Der angefochtene Bescheid vom 18. April 2000 war an die "A Handelsgesellschaft m.b.H." in Klagenfurt als Bescheidadressatin gerichtet. Die Vorschreibung der Abgaben und die Zustellung des Bescheides erfolgte somit an diese im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides als einzige mit dieser Firmenbezeichnung existente Gesellschaft, die mit der Beschwerdeführerin nicht ident ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach weder an die Beschwerdeführerin ergangen noch ist die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin der (zweiten) "A Handelsgesellschaft m.b.H.", an die der Bescheid ergangen ist.

Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/16/0125).

Da der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Rechtsvorgängerin ergangen ist, konnte die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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