VwGH 2000/12/0293

VwGH2000/12/029320.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Mag. Dr. W in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. Oktober 2000, Zl. 3817.131252/4-III/D/16e/2000, betreffend Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
VBG 1948 §26 Abs3;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;
VBG 1948 §26 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 2000 als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er unterrichtet am Bundesrealgymnasium in X. die Gegenstände Englisch und Geographie und Wirtschaftskunde.

Bereits zuvor stand er ab 14. September 1987 als Vertragslehrer in einem (privaten) Dienstverhältnis zum Bund.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind für den strittigen Vorrückungsstichtag folgende Zeiten von Bedeutung:

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine schulspezifische Tätigkeit während der strittigen Vordienstzeit (Redaktion von Karten im historischen Schulatlas, Hauptredaktion des Unterstufenatlas, Mitwirkung beim Lehrbegleitbuch zum Unterstufenatlas, Redaktion von Schulwandkarten) in Verbindung mit seinen "fachdidaktischen" Veröffentlichungen und seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität in X. im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe offensichtlich die Bedeutung seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft verkannt. Es lägen - wie sich auch aus dem Zeugnis seiner Dienstgeberin vom Juni 1984 ergebe - bei ihm überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten in jenem Fach vor, das er seit Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterrichte. Seine private Vordienstzeit sei für seinen besonderen Verwendungserfolg im Unterrichtsgegenstand Geographie ausschlaggebend gewesen. Es treffe auch keinesfalls zu, dass die Bedeutung seiner privaten Vordienstzeit durch seine spätere Unterrichtstätigkeit als Vertragslehrer verdrängt worden sei, habe er doch seine besonderen fachlichen Kenntnisse ausschließlich während seiner privaten Vordienstzeit erworben; diese Tätigkeit sei die Grundlage für seine weiteren Tätigkeiten gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, genaue Feststellungen darüber zu treffen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse er in seiner privaten Vordienstzeit erworben habe (diese seien bloß "fragmentarisch" festgestellt worden), welche Tätigkeiten er dabei und in der Zeit als Vertragslehrer und am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt habe (dazu fehle es überhaupt an Feststellungen) und inwieweit seine Vordienstzeit für seinen über dem anderer Lehrer gelegenen Verwendungserfolg ausschlaggebend gewesen sei. Um eine abschließende Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GG vornehmen zu können, hätte die belangte Behörde jedenfalls umfangreichere und genauere Feststellungen zu den oben angeführten Punkten treffen müssen.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

2.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - u.a. nur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach § 26 Abs. 3 VBG, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, nach dem zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung besteht, sofern auch die in Z. 2 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die nicht erfolgte Vollanrechnung der hier strittigen privaten Vordienstzeit für die Festlegung des Vorrückungsstichtages im privaten Bundesdienstverhältnis des Beschwerdeführers als Vertragslehrer (I L/l 1) nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 (vgl. dazu den Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18. Jänner 1992 sowie die dem Beschwerdeführer im Schreiben des LSR vom 4. Juni 1992 mitgeteilte ablehnende Haltung der belangten Behörde zur Vollanrechnung nach § 26 Abs. 3 VBG 1948, die ihrem Inhalt nach als (negative) privatrechtliche Dienstgebererklärung zu der vom Beschwerdeführer damals im Vertragslehrer-Dienstverhältnis angestrebten Lösung anzusehen ist) im Verfahren nach § 12 GG keine Bindungswirkung entfaltet, die der Anwendung von dessen Abs. 3 GG entgegensteht. Eine derartige Wirkung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, vor dem Arbeitsgericht eine Entscheidung über die Vollanrechnung der strittigen privaten Vordienstzeit nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 herbeizuführen.

2.2.2. In einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG ist rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Bedeutung ist, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt und nur dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, mwN).

Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung muss in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es ist demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeiten besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, oder vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0024), zu verrichten hatte, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war. Trifft dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maß gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221).

2.2.3. Die belangte Behörde hat die Nichtanrechnung der strittigen privaten Vordienstzeit nach § 12 Abs. 3 GG auf zwei Gründe gestützt, nämlich

a) auf das nicht erfüllte Erfordernis eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabes (Unerlässlichkeit für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), weil die strittige private Vordienstzeit vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen liege, und außerdem

b) auf das Zurücktreten ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg wegen ihrer zeitlichen Lagerung und einer dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen völlig gleichartigen Tätigkeit als Vertragslehrer im Ausmaß von fast 13 Jahren.

Trifft auch nur einer dieser beiden Gründe zu, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2.4. Zu diesen beiden Gründen ist Folgendes zu bemerken:

ad a) Zwar trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden seien, fordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GG zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt werde, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich gewesen sei (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Soweit ersichtlich hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nur Fälle von Vorverwendungen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Anstellungserfordernisses ausgeübt worden waren, zu beurteilen (vgl. dazu näher die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/12/0501, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

Auch wenn die strittige Vordienstzeit im Beschwerdefall zweifellos vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen liegt, übersieht die belangten Behörde die hier gegebene besondere Fallkonstellation. Diese besteht in Folgendem:

1. Ein Großteil der strittigen Vordienstzeit liegt nach der am 27. November 1978 erfolgten Promotion des Beschwerdeführers zum Doktor der Philosophie;

2. Die in seinem Doktoratsstudium verfasste Dissertation ist zwar nicht eine Ernennungsvoraussetzung für die Verwendung als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, könnte aber die Voraussetzung für eine der Bildungshöhe nach vergleichbare Awertige Verwendung z.B. in der Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: Allgemeiner Verwaltungsdienst) erfüllen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (durch den Verweis auf sein Vorbringen vom 15. Februar 1992) auch vorgebracht, dass für seine wissenschaftliche Redaktionstätigkeit bei F & B ein einschlägiges Studium Vorbedingung gewesen sei und er es seinem Können verdankt habe, zunächst ohne dessen Abschluss (am 1. Juni 1977) eingestellt worden zu sein. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde nicht weiter geprüft.

3. Für die Verwendung im Lehramt sind neben pädagogischen auch fachliche Kenntnisse erforderlich; vor allem die letzteren werden durch das Studium an der Universität vermittelt. Soweit aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer jedoch seine Dissertation im Lehramtsstudium für die erste Studienrichtung Geographie als Hausarbeit anerkannt; er hatte aus dieser Studienrichtung im Lehramtsstudium nach dem Prüfungs-Zeugnis der zuständigen Bundesstaatlichen Prüfungskommission für das Lehramt auch nur mehr eine Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung abzulegen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er die fachlichen Kenntnisse für den Unterrichtsgegenstand Geographie im Wesentlichen bereits durch den Abschluss seines Doktoratsstudiums erworben hat.

Bei dieser im Beschwerdefall gegebenen besonderen Konstellation trifft die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Anwendungsfall für die Heranziehung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabes - jedenfalls für die strittige Vordienstzeit nach seiner Promotion (am 27. November 1978) - nicht zu.

Insofern ist die belangte Behörde von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen.

Davon abgesehen hätte die Auffassung der Anwendung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabes auch im Fall ihres Zutreffens die belangte Behörde nicht enthoben, die oben unter 2.2.2. dargelegten Feststellungen zu treffen , weil auch der zweite für die Versagung der Vollanrechnung herangezogene Grund nicht zutrifft; dies ist zum Teil nicht erfolgt (siehe zu beiden Gesichtspunkten die folgenden Ausführungen unter b).

ad b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid in seiner Begründung von einer völlig gleichartigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragslehrer in der Dauer von fast dreizehn Jahren ausgeht, ohne klarzustellen, welche Unterrichtsgegenstände der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1987/88 (als II-L/l-1 Vertragslehrer, d.h. als Vertragslehrer, der nur zur Vertretung oder sonst vorübergehenden Verwendung aufgenommen wird) unterrichtet hat. In den vorgelegten Akten findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nur den Gegenstand Englisch (vertretungsweise) unterrichtete; dem kommt aber im Hinblick auf die Art der strittigen Vordienstzeit keine Bedeutung zu. Erst ab seiner Einstellung als I-L/l 1 Vertragslehrer (also ab dem Schuljahr 1991/92) erteilte der Beschwerdeführer in den Gegenständen Englisch und Geographie Unterricht, was auch in der Gegenschrift eingeräumt wird.

Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde bei den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in seiner Vordienstzeit verrichtet hat, ausschließlich auf das "Zeugnis" seiner (ehemaligen) Dienstgeberin vom 15. Juni 1984 gestützt hat, obwohl er sowohl seinerzeit als Vertragslehrer im Jahr 1992 (Beilage 1 zur Berufung) als auch in seiner Berufung selbst (Beilage 2) seine Tätigkeit in dieser privaten Vordienstzeit, vor allem was den Bereich der Schule betrifft, näher dargelegt hat. Angesichts der sehr allgemein gehaltenen Umschreibung im Zeugnis der Dienstgeberin aus 1984 (Befassung mit allen Fragen geographischer Redaktionstätigkeit) kann nicht einmal gesagt werden, dass widersprüchliche Angaben vorliegen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem früher und ohne Bezug auf ein den Vorrückungsstichtag betreffendes Verfahren ausgestellten Zeugnis der entscheidende Beweiswert zukäme. Im Sinn der im Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG erforderlichen Ermittlungen (siehe dazu oben unter 2.2.2) wären daher die tatsächlichen Tätigkeiten während der Vordienstzeit zu klären gewesen.

Soweit sich die belangte Behörde zur Stützung ihres Standpunktes, die Vortätigkeit sei nicht von besonderer Bedeutung gewesen, auf die seinerzeitige Stellungnahme des zuständigen LSI vom 6. März 1992 beruft, kommt dieser keine unmittelbare Bedeutung im Beschwerdefall zu, ist doch der Verwendungserfolg im Beobachtungszeitraum am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entscheidend. Dazu wurden aber keine eigenen Ermittlungen angestellt. Sollte die belangte Behörde damit aber einen Größenschluss (in dem Sinn: wenn der privaten Vordienstzeit nach der Stellungnahme des LSI schon für die Vertragslehrerzeit keine besondere Bedeutung beizumessen war, dann umso weniger für das spätere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) andeuten wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme zweifellos auch eine positive Wertung (durchschlagskräftige Argumente des Beschwerdeführers; Eignung für besondere fachliche Qualifikation) enthält, sodass die abschließende Äußerung des LSI (die allein von der belangten Behörde verwertet wurde) zumindest klärungsbedürftig erscheint und für sich allein jedenfalls nicht den Schluss rechtfertigt, es liege insgesamt eine eher negative Einschätzung in Bezug auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den (seinerzeitigen) Verwendungserfolg vor.

Entscheidend ist aber, dass selbst bei einer (zutreffend) 8 1/2 Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer im Unterrichtsgegenstand Geographie bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht gesagt werden kann, dass den speziellen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf das von ihm unterrichtete Fach Geographie zur Gänze von vornherein die besondere Bedeutung abgesprochen werden kann. Es bleibt vielmehr im Beschwerdefall zu prüfen, ob nicht die Verbindung seiner Kenntnisse aus der strittigen Vordienstzeit (insbesondere, soweit sie einen schulischen Bezug aufweisen, der über die Betreuung von Schulexkursionen im Betrieb von F & B und der Beantwortung von dabei von Lehrern und Schülern gestellten Fragen hinausgeht) mit den Erfahrungen der späteren Lehrtätigkeit einen "Quantensprung" bedeuten kann, dessen wesentliche Ursache in der Verwendung des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft liegt; eine solche Voraussetzung kann auch durch die verhältnismäßig lange Vertragslehrerzeit, die primär zu einer Erweiterung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Umsetzung der fachspezifischen Praxiskenntnisse im Schulalltag führt, nicht ausgeschlossen werden (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218). Dabei könnten auch die Lehrpläne für das Fach Geographie (Unterstufe; allenfalls auch Oberstufe, soweit der Beschwerdeführer einen derartigen Unterricht im Beobachtungszeitraum erteilt hat) eine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität in X ab dem SS 1985 liegt außerhalb der strittigen Vordienstzeit; ihr könnte allenfalls Bedeutung für das Ausmaß und die Beschaffenheit der in der privaten Vortätigkeit gewonnenen Kenntnisse zukommen.

Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis allenfalls in Form der Vollanrechnung eines Teiles seiner privaten Vordienstzeiten nicht ausgeschlossen werden kann, hat die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit (auch) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG) belastet.

Wegen der im Allgemeinen zutreffenden Prävalenz einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die aus den unter a) angeführten Gründen vorliegt, war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof - Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 20. Februar 2002

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