VwGH 2000/10/0016

VwGH2000/10/001627.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der C GmbH in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Oktober 1999, Zl. 5-N-B1542/3-1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing (BH) unter Anschluss (u.a.) eines technischen Berichts und von Plänen die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Stahlgittermast, einem Stahlcontainer und einer Umzäunung, auf dem Grundstück Nr. 45 der KG Burgauberg.

Die BH holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein. Dieser legte dar, es habe eine Besichtigung der im Bezirk Güssing geplanten Anlagenstandorte stattgefunden. Ursprünglich seien fünf Standorte geplant gewesen; nach Durchführung der Besichtigung habe sich ergeben, dass die Standorte S. und G. entfallen könnten, weil in S. ein Mastsharing mit einem bestehenden Mast eines anderen Betreibers durchgeführt und im Bereich G. ein E-Mast mitverwendet werden könne. Die drei verbleibenden Standorte befänden sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Die in Burgauberg projektierte Anlage solle aus einem 36 m hohen Stahlgittermast, einem Stahlcontainer und einer Umzäunung bestehen. Der Standort liege etwa 1,5 km westlich von Stegersbach auf einer exponierten bewaldeten Hügelkuppe im Bereich der Thermenregion Stegersbach. In mittelbarer Umgebung seien zwei weitere Telekommunikationsmastanlagen vorhanden. Durch die Situierung auf einer exponierten Hügelkuppe, die Höhe des Mastes von 36 m und die damit verbundene Einsichtigkeit von allen Seiten werde die natürliche Horizontlinie des umgebenden Waldes gestört. Der Standort weise durch die Lage in der Thermenregion Stegersbach eine erhöhte Sensibilität auf. Das Landschaftsbild werde durch die Errichtung der Anlage nachteilig beeinflusst. Relativiert werde diese Beeinträchtigung durch die Verschattung eines großen Teiles des Mastes bzw. der Anlage durch die angrenzende Waldfläche. Sollte eine Bewilligung aufgrund des Überwiegens von öffentlichen Interessen erteilt werden, müssten sämtliche Teile der Anlage olivgrün (RAL 6003) beschichtet werden. Die Höhe des Mastes wäre in diesem Fall auf das technische Mindestmaß zu reduzieren. Weiters wäre bei der Abwägung der öffentlichen Interessen das Vorhandensein von zwei Funkmasten in der näheren Umgebung zu berücksichtigen.

Die Standortgemeinde vertrat die Auffassung, die naturschutzbehördliche Bewilligung solle nur "bei absoluter Notwendigkeit dieses Standortes" erteilt werden. Es sei nicht einsichtig, dass der in Rede stehende Bereich nicht von einem der bestehenden Standorte aus versorgt werden könne. In einer Entfernung von rund 1 km vom in Aussicht genommenen Standort gebe es eine Sendeanlage, die mitbenützt werden könne.

Die beschwerdeführende Partei legte unter anderem dar, sie habe eine allfällige Mitnutzung der im Abstand von etwa 1000 m vom projektierten Sendestandort gelegenen Sendeanlage eines Mitbewerbers erwogen. Dabei sei aber deutlich geworden, dass der Standort hinsichtlich seiner Lage für das von der beschwerdeführenden Partei vorgesehene Abdeckungsziel (Therme Stegersbach und die Straße nach Stegersbach) netzplantechnisch nicht geeignet sei. Versorgungsziel der bestehenden Anlage seien nämlich die Orte Burgauberg, Neudauberg und Umgebung. Die Mitbenutzung dieses Mastes sei im Hinblick auf das im Rahmen der Gesamtnetzplanung erforderliche Versorgungsziel der beschwerdeführenden Partei ohne jeden Nutzen. Die beschwerdeführende Partei sei im Zuge ihres Netzaufbaues bemüht, den Bau neuer Mastkonstruktionen so gering wie möglich zu halten und jede andere Option (Dachstandorte, Kirchen, bestehende Masten der Mitbewerber, E-Masten, ORF-Masten, Silos uam.) zu nützen. Dies aus Gründen des Landschaftsschutzes, der Verfahrensvereinfachung und nicht zuletzt auch aus Kostenerwägungen. Der Netzaufbau für den Bezirk Güssing sei so geplant, dass nur drei naturschutzrechtlich relevante Maststandorte errichtet werden müssten, um die Versorgung zu ermöglichen. Die Situierung einer Sendeanlage auf dem in Rede stehenden Standort sei für die Netzabdeckung unvermeidlich. Die Wahl des Standortes sei sehr sensibel erfolgt, weil die Mastkonstruktion im Wald errichtet werde und nur die Spitze des Mastes wenige Meter über Baumniveau kenntlich sein werde. Die Ablehnung des in Rede stehenden Standortes hätte eine massive Abdeckungslücke im Mobilfunknetz der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die beschwerdeführende Partei könnte in diesem Fall der ihr auferlegten Konzessionspflicht zur flächendeckenden Versorgung nicht nachkommen. Die Thermen- und Golfregion stelle ein Gebiet dar, wo der Wunsch der Besucher und Gäste nach Versorgung mit Mobilfunk äußerst ausgeprägt sei und dringend eingefordert werde. Mit 36 m sei die Höhe des beantragten Sendemastes am absoluten Limit für die radioplanerischen und transmissionstechnischen Erfordernisse. Eine weitere Verkürzung des ursprünglich mit einer Höhe von 42 m geplanten Masten sei aus Gründen der notwendigen Richtfunkanbindung zu anderen Standorten unmöglich.

Mit Bescheid vom 28. April 1999 wies die Bezirkshauptmannschaft Güssing gemäß § 6 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 5 lit. a Z. 1 des Gesetzes vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/1996, den Antrag der beschwerdeführenden Partei um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage bestehend aus Sendemast, Systembehälter und Einfriedung, auf dem Grundstück Nr. 45 der KG Burgauberg ab.

Nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges legte die Behörde dar, durch die geplante Errichtung der Mobilfunksendeanlage sei eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes zu erwarten. Die Interessenabwägung gehe "aufgrund der Anzahl der in der Umgebung bereits vorhandenen Sendemastanlagen, wobei der nächste lediglich rund 1 km entfernt ist," zugunsten des Landschaftsschutzes aus.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, auf das Gutachten des Amtssachverständigen könne der abweisende Bescheid nicht gestützt werden. Im Übrigen habe der Sachverständige auch Auflagen genannt, die nachteilige Beeinflussungen des Landschaftsbildes hintanhalten könnten. Auch die Interessenabwägung sei mangelhaft begründet.

Die belangte Behörde holte ergänzend Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein. Dieser legte dar, das ursprünglich erstattete Gutachten bleibe aufrecht. Ergänzend werde dargelegt, das betreffende Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünfläche - forstwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Der vorgesehene Standort befinde sich ca. 1,5 km westlich von Stegersbach auf einer exponierten bewaldeten Hügelkuppe. Der betroffene Landschaftsraum stelle ein Hügelland zwischen Lafnitz und Stremntal dar und zähle großräumig zum südburgenländischen Hügel- und Terrassenland, das das gesamte südliche Burgenland südlich von Bernsteiner und Günser Gebirge umfasse. Das Relief dieses Landschaftsbereiches sei durch seine Kleinräumigkeit und Kleinhügeligkeit sowie seine Unstetigkeit mit zahlreichen Taleinschnitten, Höhenrücken und - kuppen mit wechselnden Expositionswinkeln gekennzeichnet. Ebenso stelle sich die Vegetationsebene dar. Kleinere und größere Waldflächen, Baum- und Strauchgruppen, Obstgärten und Einzelbäume wechselten mit Ackerflächen und Wiesenflächen ab. Bezüglich der Siedlungsstruktur herrsche die Streusiedlung vor, sowohl kleinere und größere Gebäudegruppen als auch Einzelgehöfte prägten das Siedlungsbild. In diesem Gebiet befinde sich auch die Thermenanlage Stegersbach mit einem Golfplatz und anderen Infrastrukturanlagen. Das bedeute, dass es bezüglich Fremdenverkehr eine nicht unwesentliche Bedeutung besitze. Durch seine Kleinräumigkeit und die reiche Strukturiertheit bezüglich Relief und Vegetation weise der betroffene Landschaftsraum eine erhöhte Sensiblität auf, die durch die Bedeutung für den Fremdenverkehr (Thermenregion Stegersbach) noch verstärkt werde. Der Mast werde durch die Situierung auf einer exponierten Hügelkuppe und seine Höhe von 36 m die Baumkrone des umgebenden Waldes um ein beträchtliches Maß überragen und nach allen Seiten bis weithin sichtbar sein. Damit werde die natürliche Horizontlinie durch das technische Element des Mastes durchschnitten und gestört und das Landschaftsbild zweifellos nachteilig beeinflusst. Relativiert werde diese nachteilige Beeinflussung durch die Sichtabdeckung des unteren Teiles des Mastes durch die umgebende Waldfläche. Sollte eine Bewilligung aufgrund des Überwiegens von öffentlichen Interessen erteilt werden, müssten sämtliche Teile der Anlage olivgrün (RAL 6003) beschichtet werden. Die Höhe des Mastes wäre in diesem Fall wegen der exponierten Lage auf das technisch notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Weiters sollte bei der Abwägung der öffentlichen Interessen die Möglichkeit eines Mastsharings mit den in der Umgebung bereits befindlichen Fernmeldemasten geprüft werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch die Mobilfunkanlage werde das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst. Der Amtssachverständige beschreibe in seinen beiden Gutachten den Landschaftsbereich als von naturräumlichen Elementen (kleineren und größeren Waldflächen, Baum- und Strauchgruppen, Obstgärten und Einzelbäume) geprägt. Die geplante Sendeanlage stelle in dieser naturnahen Kulturlandschaft aufgrund der technisch wirkenden Stahlkonstruktion ein fremdes Landschaftselement dar, von dem zwar nur die oberen Teile im Landschaftsbild wirksam werden, aber dennoch das Landschaftsbild durch die Höhe der Mastkonstruktion nachteilig beeinflusst werde. Die im Gutachten festgesetzte Auflage sei nur im Falle einer Bewilligung aufgrund des Vorliegens von überwiegenden öffentlichen Interessen heranzuziehen. Auch der Umstand, dass betreffend ähnlich gelagerter Standorte, auf die sich das erstinstanzliche Gesamtgutachten ebenfalls beziehe, eine Bewilligung erteilt worden sei, führe nicht zur Konsensfähigkeit des gegenständlichen Maststandortes. Bei Gegenüberstellung der widerstreitenden öffentlichen Interessen werde das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen als das überwiegende erachtet. Der betroffene Landschaftsbereich liege innerhalb eines sensiblen Landschaftsbereiches, der von naturräumlichen Elementen geprägt sei. Im betroffenen Gebiet befinde sich auch die Thermenanlage Stegersbach mit einem Golfplatz und anderen Infrastrukturanlagen. Durch seine Kleinräumigkeit und die reiche Strukturiertheit bezüglich Relief und Vegetation weise der betroffene Landschaftsraum eine erhöhte Sensibilität auf, die durch die Bedeutung für den Fremdenverkehr verstärkt werde. Der sich auf einer Kuppe befindende 36 m hohe Mast, der die natürliche Baumgrenze deutlich überrage, sei von allen Seiten weithin sichtbar. Die beantragte Maßnahme stelle im betroffenen Landschaftsraum ein störendes Element dar, das auf Grund der Ausführung mit Stahlteilen und der Höhe das Landschaftsbild nachteilig beeinträchtige. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten öffentlichen Interessen, dass aufgrund des Lizenzerwerbes ein von der Republik Österreich gestellter Versorgungsauftrag bestehe, und dass Mastkonstruktionen nur in den Fällen errichtet würden, wo keine andere Möglichkeit bestehe, die Funkanlage zu installieren, würden zwar ebenfalls als gewichtige Interessen erachtet, doch überwögen dennoch die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, weil das Vorhaben in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Fremdenverkehrsregion) installiert werden solle. Die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen würden somit gegenüber den geltend gemachten öffentlichen Interessen (Errichtung eines flächendeckenden österreichweiten Mobilfunknetzes) als die überwiegenden erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 lit. a Z. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990) bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicher Weise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen einer Bewilligung.

Bewilligungen im Sinne des § 5 sind gemäß § 6 Abs. 1 NG 1990 zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

  1. a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird,
  2. b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist oder

    c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.

    Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann gemäß § 6 Abs. 5 NG 1990 entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und der Landschaft vor störenden Eingriffe. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.

    In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist gemäß § 6 Abs. 6 NG 1990 bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

    Die belangte Behörde hat auf Grund des Umstandes, dass die geplante Sendeanlage in der naturnahen, durch kleinere und größere Waldflächen, Baum- und Strauchgruppen, Obstgärten und Einzelbäume geprägten Kulturlandschaft aufgrund der technisch wirkenden Stahlkonstruktion ein fremdes Landschaftselement darstelle, "von dem zwar nur die oberen Teile im Landschaftsbild wirksam werden", angenommen, dass "dennoch das Landschaftsbild durch die Höhe der Mastkonstruktion nachteilig beeinflusst wird". Damit hat sie es unterlassen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, ob und insbesondere mit welchem Gewicht das in der technisch wirkenden Stahlkonstruktion gelegene fremde Landschaftselement und die Höhe des Mastes auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente verändernd so einwirkten, dass von einer nachteiligen Beeinflussung des gesamten Bildes der Landschaft gesprochen werden kann. Der Umstand, dass der Mast in der Landschaft "nach allen Seiten bis weithin sichtbar" sei und den umliegenden Wald an Höhe überragen würde, bedeutet nicht notwendigerweise eine nachteilige Veränderung der das Bild der Landschaft prägenden Gegebenheiten.

    Mit Blick auf die nach § 6 Abs. 5 NG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist weiters auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Im angefochtenen Bescheid fehlt sowohl eine taugliche Grundlage für die Annahme einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a NG 1990 als auch für die Annahme, das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen sei höher zu bewerten als das an der Errichtung der beantragten Sendeanlage bestehende öffentliche Interesse. Zum öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation und dessen Ermittlung wird auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis vom 18. Februar 2002 hingewiesen.

    Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

    Wien, am 27. August 2002

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