Normen
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich EUR 332,-- und dem Land Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung) EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. September 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der für den Ausbau und die Gehsteigerrichtung an der Bezirksstraße 1315, Stadl-Pauraer Straße, im Baulos "Stadl-Paura" (km 1,445 bis km 3,080) erforderlichen Grundflächen des Beschwerdeführers in jenem Umfang, wie er in den beigeschlossenen Grundeinlösungsplänen dargestellt ist. Diese Verwaltungsrechtssache war bereits Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083, und vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Mit diesen Erkenntnissen wurden die damals angefochtenen Bescheide der O.ö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass mit dem Straßenbauprojekt der mitbeteiligten Partei die Verbesserung der Sicherheit der öffentlichen Bezirksstraße Nr. 1315 durch Vergrößerung der Anfahrtssichtweite beabsichtigt sei, weshalb durch dieses Projekt Schutzgüter des § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 jedenfalls nicht im geringfügigen Ausmaß berührt würden; eine straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 32 leg. cit. sei erforderlich. Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1999 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben erteilt. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/05/0029, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 wurde nun nach nochmaliger Durchführung einer ergänzenden Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverhandlung über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei wie folgt entschieden:
"I.
Für den Ausbau bzw. die Gehsteigerrichtung an der Stadl-Pauraer Straße, Landesstraße Nr. 1315, von km 1,5958 bis km 3,081 im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura wird das dauernde und lastenfreie Eigentum an den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung
im Wege der Enteignung
nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen von Herrn Dipl. Ing. K.G., Zivilingenieur für Hochbau, in Anspruch genommen:
Grundeigentümer | EZ. | KG. | Grundstücksnummer | beanspruchteFläche in m2 |
ES Schwanenstädterstr. 4651 Stadl- Paura | 64 | Stadl-Hausruck | 127 | 105 d |
.107 | 10 d | |||
.107 | 20 vü |
d = dauernde Grundinanspruchnahme
vü = vorübergehende Grundinanspruchnahme für die Abtragung des
straßenseitigen im Anschluss an das Wohngebäude bestehenden
Nebengebäudes
Die Enteignung erstreckt sich auch auf die an den
Grundstücken allfällig dinglich oder obligatorisch Berechtigten."
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, näher aufgeschlüsselte Entschädigungsbeträge an den Beschwerdeführer auszubezahlen bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen. Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde eine Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 6 O.ö. Straßengesetz 1991 angeordnet, im Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass die Räumung des von der Einlösung betroffenen Anbaues von Fahrnissen (Inventar) aller Art (gelagertes Holz, Maschinen, Geräte etc.) vom Beschwerdeführer binnen drei Monaten ab Bescheiderlassung durchzuführen ist.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt für den Ausbau bzw. die Errichtung eines Gehsteiges vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen überprüft worden sei; dieses Projekt entspräche den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und sei für die Ausführung geeignet. Der Grundeinlöseplan stimme mit dem Projekt überein, sodass sowohl die Notwendigkeit der Baumaßnahme als auch der Umfang der einzulösenden Fläche bestätigt worden sei. Die gegenständliche Grundbeanspruchung sei sowohl für die Errichtung des Gehsteiges als auch zur Erreichung der entsprechenden Sichtverhältnisse erforderlich. Der gegenständlichen Enteignung liege sowohl ein Grundeinlöseverzeichnis als auch ein korrespondierender Katasterplan zugrunde; aus diesen Urkunden ergebe sich der genaue Umfang und die genaue Lage der enteigneten Grundstücksteile sowie die Gesamtgröße der Grundstücke, aus dem die gegenständlichen Grundstücksanteile beansprucht würden. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens sei zur Gewährleistung der Anfahrtssichtweite von 70 m die gänzliche Beseitigung des Zubaus auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erforderlich; bei einem Teilabbruch im Ausmaß des schraffierten Teiles laut vorgelegtem Bauplan könnte die Anfahrtssichtweite nur in einem Ausmaß von 58 m erreicht werden. Bei einem Teilabbruch im gewünschten Ausmaß wäre nur eine Betriebssichtweite von 41 m gewährleistet, womit die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht gegeben wäre. Für die entsprechenden Sichtweiten sei deswegen das "Sichtfeld" zwischen Gehsteighinterkante und Sichtstrahl auch in Zukunft von jeder Bebauung, die höher als 80 cm sei, frei zu halten. Der Anspruch über die Duldung der Besitzergreifung diene der Sicherstellung der jeweiligen Ansprüche im Verwaltungswege. Zur Durchsetzung der rechtzeitigen Räumung des Zubaus sei es erforderlich gewesen im Bescheid eine entsprechende Frist festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Nichtenteignung verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 kann für den Bau einer öffentlichen Straße das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten und solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist zu Enteignender der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung.
Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. ist um die Enteignung unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
Gemäß Abs. 2 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen hat der Enteignungsbescheid zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle im Verwaltungsweg nicht angefochten werden.
Im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend das auch hier gegenständliche Enteignungsverfahren ausgeführt, dass der Straßenbaubescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind; ein nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 abgeschlossenes Straßenbaubewilligungsverfahren entfaltet daher für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung. Wurde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren der neue Trassenverlauf fixiert, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen, sondern dort nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt somit die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein.
In der Beschwerde werden gegen den angefochtenen Enteignungsbescheid nur diejenigen Argumente (betreffend die Notwendigkeit der ausgesprochenen Enteignung) vorgetragen, die bereits Gegenstand des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens, welches mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1999 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, waren. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde, wie bereits erwähnt, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/05/0029, als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, gestützt auf diese straßenrechtliche Bewilligung und auf die für das Enteignungsverfahren von der mitbeteiligten Partei vorgelegten erforderlichen Pläne, die für die Umsetzung des Projektes erforderlichen - im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden - Grundstücksteile festgestellt.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen dahingehend, dass - ausgehend von der straßenbaurechtlichen Bewilligung - die von der Enteignung erfassten Grundflächen des Beschwerdeführers nicht für die Umsetzung dieses Projektes notwendig wären. Aus den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit den dazu gehörigen Urkunden und Sachverständigengutachten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit umschriebenen Grundflächen für die Umsetzung des straßenbaurechtlichen Vorhabens der mitbeteiligten Partei notwendig im Sinne des § 36 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 sind.
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung richtet, ist auf § 36 Abs. 5 leg. cit. zu verweisen. Demnach steht dem Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der festgesetzten Entschädigung nur die Möglichkeit der Antragstellung beim zuständigen Bezirksgericht, nicht aber die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, offen.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. Jänner 2002
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