VwGH 99/21/0246

VwGH99/21/024628.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 7. Juli 1970 geborenen E, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4. Stock, Tür 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 10. Juni 1999, Zl. FR 229/99, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 10. Juni 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm den §§ 37 bis 39 leg. cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nach der Begründung dieses Bescheides am 25. Jänner 1996 über ein nicht näher bezeichnetes Land illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997 abgewiesen worden. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid mit Beschluss vom 7. August 1997, Zl. AW 97/01/0610, die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, so bedeute dies nicht, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG zuerkannt worden sei. Er halte sich demzufolge unrechtmäßig iSd § 31 FrG im Bundesgebiet auf und dürfe lediglich gemäß § 21 Abs. 2 AsylG bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden.

Während seines inländischen Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 1997 gemäß "§ 15 StGB, § 16 Abs. 1 und 2/2 Suchtgiftgesetz, § 15 269/1 StGB" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1997 in Wien von zwei Beamten dabei beobachtet worden sei, wie er an zwei unbekannte Personen Suchtgift, welches er aus dem Mund herausgenommen habe, verkauft und Geldscheine in seine rechte Hosentasche gesteckt habe. Er sei angehalten worden, wobei er versucht habe, die noch übrigen Kugeln, vermutlich Kokain, hinunterzuschlucken. Bei seiner Festnahme habe er plötzlich wild um sich geschlagen und zu flüchten versucht, wobei einer der Beamten leicht verletzt worden sei. Nach der Festnahme seien ein Geldbetrag von S 1.750,-- in Banknoten und eine Kugel Kokain sichergestellt worden.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt, zumal der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe und er auch nicht rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist und innerhalb des letzten Jahres sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe von sich aus zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Aufforderungen seitens der Behörde an ihn, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien keineswegs geboten.

Soweit der Beschwerdeführer die von der Erstbehörde angenommene Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG mit dem bloßen Hinweis bestreite, dass ihn seine Lebensgefährtin regelmäßig unterstütze und er nicht als mittellos anzusehen sei, sondern von den Zuwendungen seiner Lebensgefährtin profitiere, wodurch sein Überleben gesichert sei, werde damit keineswegs ausreichend dargetan, dass er tatsächlich über die erforderlichen eigenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Zum einen könne der Berufung nicht entnommen werden, weshalb ihm ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen seine Lebensgefährtin zukommen sollte. Alleine aus dem behaupteten Vorliegen einer Lebensgemeinschaft könne ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Zum anderen wäre es selbst bei Annahme eines derartigen Anspruches zur Darlegung des nach der Rechtsprechung vom Beschwerdeführer initiativ zu erbringenden Nachweises über das Vorhandensein der erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlich gewesen, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der Lebensgefährtin bekannt zu geben, untermauert durch hinsichtlich der Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen. Nur solcherart wäre eine verlässliche Beurteilung dahingehend möglich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führe.

Die Auffassung der Erstbehörde, in Folge der Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG liege eine bestimmte Tatsache iSd § 36 Abs. 1 FrG vor, die auch die dort umschriebene Annahme rechtfertige, sei somit zutreffend, dies werde durch die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SGG und wegen des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens noch unterstrichen.

Aus der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ledig sei, im Bundesgebiet keine nahen Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen habe und auch keiner erlaubten Berufsausübung nachgehe. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst anführe, seit geraumer Zeit eine Lebensgemeinschaft führe und von der Lebensgefährtin unterstützt werde, komme es zweifelsohne durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu einem relevanten Eingriff in sein Familienleben iSd § 37 Abs. 1 FrG. Einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Privatleben im Sinne von § 37 Abs. 1 FrG gebe es nicht, da es während seines etwas mehr als dreijährigen, daher noch nicht allzu langen Aufenthaltes im Bundesgebiet, welcher seit der Einreise des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei, zu keiner besonderen Integration seinerseits gekommen sei.

Trotz des mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer verbundenen relevanten Eingriffs könne es keinem Zweifel unterliegen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, sowie zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Verhinderung des Aufenthaltes undokumentierter, mittelloser, illegal ins Bundesgebiet gelangter und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender und straffällig gewordener Fremder, dringend geboten sei.

Die Art und Weise seines bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen bzw. der "Volksgesundheit", der körperlichen Integrität anderer Personen, erlassenen Vorschriften bzw. der österreichischen Rechtsordnung überhaupt, negativ eingestellt. Daraus folge, dass unter Abwägung aller Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, weshalb das Aufenthaltsverbot auch iSd § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Auch habe sich die Ermessensausübung der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei. Lediglich in den Fällen, in denen diese nur ganz geringfügig berührt würden, würde im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensausübung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen sein. Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.

Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass aber auch die Gesamtwürdigung und die gleichsam unterstützend herangezogenen Argumente zur Begründung des Aufenthaltsverbotes nicht zu überzeugen vermöchten und der Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung geführt habe, sich so darstelle, dass er zum Eigenkonsum eine geringe Menge eines Suchtmittels mit sich geführt habe, sei dem die weiter oben erwähnte Wahrnehmung der Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Wien entgegenzuhalten. Auch könne im gegenständlichen Fall nicht von bloß passivem Widerstand gegenüber den einschreitenden Beamten gesprochen werden, zumal einer der beiden beim Versuch der Festnahme verletzt worden sei. Somit könnten diese Behauptungen des Beschwerdeführers als bloß Schutzbehauptungen angesehen werden, ebenso wie die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das von ihm mitgeführte Suchtgift lediglich dem Eigenkonsum gedient habe.

Eine lediglich beabsichtigte Eheschließung sei als ungewisses künftiges Ereignis nicht zu berücksichtigen. Der durch das Aufenthaltsverbot erfolgende Eingriff in sein Familienleben werde dadurch relativiert, dass es sich um eine während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffene Tatsache handle, die keinesfalls zu seinen Gunsten ausschlagen könne und auf Grund welcher er nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwider laufen, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein monatliches Einkommen zwischen S 2.000,-- und S 3.000,-- "differiere", er außerhalb von Graz Bilder verkaufe und auch verschiedene Gelegenheitsarbeiten, wie die Mithilfe beim Umsiedeln, Holzarbeiten und verschiedene Jobs verrichte, weiters in der Arche 38 (wo der Beschwerdeführer wohne) vielfach ein Arbeiter gesucht werde und er auch einmal die Woche für die "Kleine Zeitung" Prospekte verteile, sei anzumerken, dass es sich einerseits bei diesen Gelegenheitsarbeiten um während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffene Tatsachen handle, die bei der Abwägung gemäß § 37 FrG keine Berücksichtigung finden könnten, und andererseits damit nur sein derzeitiger tatsächlicher Zustand beschrieben werde, aus dem eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes mangels Dartuung eines ihm zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruchs aus einem noch dazu nicht den Bestimmungen des AuslBG entsprechenden Arbeitsverhältnis, nicht abgeleitet werden könne.

Auch könne die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin durch strafbare Handlungen den nötigen Lebensunterhalt verschaffen werde, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration seitens des Beschwerdeführers seien angesichts der noch nicht allzu langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkennbar.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei ein solches unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Erlassung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit, wenn ein solcher Wegfall nicht vorhergesehen werden könne, wobei der maßgebliche Grund in der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu sehen sei. Wenn die Erstbehörde auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und weiters wegen der im Rahmen der Gesamtwürdigung seines Fehlverhaltens heranzuziehenden rechtskräftigen Verurteilung nach dem SGG sowie wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zur Ansicht komme, dass der Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorhersehbarer Weise erst nach Ablauf von zehn Jahren weggefallen sein werde, so könne dem von Seiten der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und habe ein solches auch nie besessen, sodass die belangte Behörde davon ausgehen müsse, dass er nicht einmal die elementarsten Schritte im Hinblick auf eine allfällige Legalisierung eines künftigen Aufenthaltes unternommen habe und im Bundesgebiet weiterhin im Zustand eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, ohne im Besitz der für den Unterhalt erforderlichen Mittel zu sein, verharre und noch dazu gegen die Bestimmungen des österreichischen Strafrechtes verstoßen habe und diesbezüglich auch rechtskräftig verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid insofern, als im gegebenen Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erfüllt sei. Er bringe selbst ein Einkommen zwischen S 2.000,-- und S 3.000,-- pro Monat ins Verdienen, daneben erhalte er von seiner Lebensgefährtin eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe seines Durchschnittsverdienstes. Er wohne bei ihr und habe auch sonst keine Ausgaben, weshalb ihm jedenfalls genügend Geld zur Verfügung stehe, um in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 2000, Zl. 99/21/0357, m.w.N.). Ein Einkommen in der Höhe von S 2.000,-- oder auch S 3.000,-- pro Monat reicht zur Bestreitung des Unterhaltes einer Person nicht aus. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt schon deshalb nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Lebensgefährtin nicht dargetan hat. Durch die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde zwar der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht erfüllt, doch durfte die belangte Behörde das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten in ihre Gesamtbeurteilung einbeziehen. Daher begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ferner im Grunde des § 37 FrG. Er befinde sich seit mehr als drei Jahren in Österreich, führe eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und verfüge für die Dauer des Asylverfahrens, die noch mehrere Jahre betragen werde, über ein Bleiberecht. Er sei auch erst einmal wegen Drogenbesitzes, der dem Eigenkonsum gedient habe, verurteilt worden, sodass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur geringfügig berührt seien.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zurecht nahm die belangte Behörde auf Grund der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen relevanten Eingriff durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben des Beschwerdeführers an. Auch wenn die Ansicht der belangten Behörde, dass ein während eines illegalen Aufenthaltes begründetes Privat- und Familienleben nicht zu berücksichtigen sei, nicht geteilt werden kann, steht den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhält, entgegen, welches insbesondere aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik erfließt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erscheint daher iSd § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und kann auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG angesichts des Überwiegens der gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Verfahrensmangel rügt, so führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil er zum einen einen solchen Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt hat, zum anderen aber auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch deren Aussage ein für ihn günstigerer Bescheid erlassen werden hätte können.

Wenn der Beschwerdeführer auf seine gegen den negativen Asylbescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde und die dieser zuerkannte aufschiebende Wirkung verweist, so ist ihm zu entgegnen, dass er der unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde, ihm sei im Asylverfahren keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 zuerkannt worden, nur entgegensetzt, der erwähnten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dies vermag jedoch die Zuerkennung einer - gegebenenfalls durch die aufschiebende Wirkung bloß wieder in Kraft gesetzten - vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht zu ersetzen. § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 stand der Erlassung des angefochtenen Bescheides - auch im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/21/0033 - sohin nicht entgegen. Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Asylverfahrens im Grunde des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vor einer Abschiebung geschützt ist, auch würde durch die Gewährung von Asyl der angefochtene Bescheid außer Kraft treten (§ 1 Z. 2 Asylgesetz 1997).

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes angeht, so ist kein Umstand ersichtlich, aus dem in absehbarer Zeit auf einen Wegfall des Grundes für seine Erlassung geschlossen werden könnte, weshalb es nicht als rechtsirrig erkannt werden kann, dass die belangte Behörde den für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumten Zeitraum voll ausgeschöpft hat.

Es ist schließlich aber auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde in Anwendung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte absehen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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