VwGH 99/21/0174

VwGH99/21/01745.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 2. Jänner 1980 geborenen KK, vertreten durch Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 15. Dezember 1998, Zl. FR 448/1997, betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 1998 wurde gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung einen Antrag nach § 54 des Fremdengesetzes 1992 eingebracht und angegeben, dass er in sein Heimatland nicht zurückkönne, da er dort der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

In seiner asylrechtlichen Niederschrift, aufgenommen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, habe er sinngemäß ausgeführt, dass er nicht kämpfen hätte wollen und aus diesem Grund sein Heimatland verlassen hätte. Er hätte sich zu Hause auf der Farm seiner Eltern in "Geo-Village" aufgehalten und es seien bewaffnete Männer zu den Häusern gekommen und hätten die jungen Leute aus dem Haus geschleppt und gezwungen, für sie zu kämpfen. Er habe nicht angeben können, welche Personen dies gewesen wären und wüsste nicht, zu welcher Gruppe sie gehört hätten.

Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er gesehen hätte, dass diese Männer in das Nachbarhaus eingedrungen wären und dass er aus seinem Haus geflüchtet wäre, er könne aber nicht angeben wohin. Etwa eine Woche hätte er sich in Monrovia aufgehalten. Auch sein Vater wäre von zwei Personen mitgenommen worden und er vermute, dass dieser geflohen wäre, ebenso wie sein Bruder. Bis zu seiner Flucht wären die Kampfgruppen niemals in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Seine Mutter befände sich noch in Liberia. Sollte der Beschwerdeführer nach Liberia abgeschoben werden, so würde er wieder mit Gewalt von einer kampfführenden Gruppe dazu gezwungen werden, für sie zu kämpfen. Die genaue Bezeichnung der Gruppe könnte er aber nicht angeben. Sollte er in die Kampfhandlungen wider seinen Willen verwickelt werden, so sei sein Leben gefährdet, wenn er nicht an den Kämpfen aktiv teilnehmen würde, müsste er mit seiner Tötung ohne Gerichtsverfahren rechnen. Sein Vater wäre von Kampfgruppen verschleppt worden und seine Mutter - ebenso wie seine Geschwister, deren Aufenthaltsort er nicht angeben könne - hätte auch vor diesen fliehen müssen.

Mit diesen auf bloßen Behauptungen beruhenden Angaben sei es dem Beschwerdeführer keinesfalls gelungen, für die belangte Behörde konkret nachvollziehbar das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen. Er habe nicht einmal angeben können, zu welcher Gruppe die bewaffneten Männer gehört hätten, bzw. gegen welche Personen und welche Gruppe er - im Fall der Zwangsrekrutierung - hätte kämpfen sollen. Auch könnten Angaben nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens Tatsachen unterschiedlich oder widersprüchlich darstelle und seine Angaben mit der Erfahrung entsprechender Geschehnisabläufe nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen. Während er nämlich in seiner Asylniederschrift vom 27. November 1996 vorerst ausgeführt habe, dass sein Vater geflüchtet wäre, habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wann dies gewesen sei, angegeben, sich nicht daran erinnern zu können. Auf die Frage, ob er zu Hause gewesen wäre, als sein Vater geholt worden wäre, habe er mit ja geantwortet. Der Vater wäre von zwei Personen mitgenommen worden und dann geflüchtet. Auf den Vorhalt, er könne nicht wissen, ob sein Vater geflüchtet wäre oder nicht, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies angenommen hätte.

Der Beschwerdeführer führe in seiner Berufungsschrift aus, dass für ihn auf Grund der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift nicht nachvollziehbar sei, wie die Erstbehörde zum Schluss komme, er wäre in seinem Heimatstaat nicht iSd § 57 FrG bedroht, da er sich zwar auf seine Angaben im Asylverfahren berufen hätte, jedoch in der Niederschrift der Erstbehörde absolut keine Fragen finden könnte, die ihm gestellt worden wären, es sich daher um eine Zusammenfassung seiner Angaben zu handeln scheine und es seines Erachtens nicht möglich sei, diese Niederschrift als Ergebnis eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu betrachten. Weiters seien weder zu seinen Angaben im Asylverfahren klärende Fragen gestellt worden, noch würden sich in seiner Niederschrift Fragen befinden, die ihm bezüglich seiner Bedrohung im Heimatland gestellt worden wären.

Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 25. März 1997 ausdrücklich ausgeführt habe, dass er hinsichtlich der Situation in seiner Heimat und seiner Fluchtgründe auf seine Angaben im Asylverfahren verweise und er diesen nichts hinzuzufügen hätte. Weiters sei dem Beschwerdeführer in der erwähnten Niederschrift ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, seinen Antrag zu begründen. Er habe in der Niederschrift ausgeführt, dass seine Angaben richtig und vollständig festgehalten worden seien und der Wahrheit entsprächen. Nachdem eine vor der Behörde aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Inhalt und Verlauf einer mündlichen Verhandlung "darstelle", müsse er nunmehr, nachdem er gegen die Niederschrift keine Einwendungen erhoben habe, § 15 AVG gegen sich gelten lassen. Die Behörde handle auch nicht rechtswidrig, wenn sie mangels eines ausreichend konkretisierten Tatsachenvorbringens von der Vornahme weiterer Ermittlungen Abstand genommen habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nach § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vorzubringen und durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern, nicht nachgekommen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer liberianischer Staatsbürger sei, sei ihm eine Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht gelungen. Wie mittlerweile aus Medienberichten allgemein bekannt sei, habe sich die politische Situation in Liberia nämlich wesentlich geändert. Nach Abschluss eines Waffenstillstandes und des anschließenden Friedensabkommens seien die Bürgerkriegshandlungen weitestgehend zum Stillstand gekommen und könne somit keinesfalls von einem Zustand einer sich auf das ganze Staatsgebiet beziehenden Gefahr kriegerischer Auseinandersetzungen mehr gesprochen werden, auch sei der ehemalige Rebellenführer der NPFL, Charles Taylor, mit 75-prozentiger Mehrheit am 19. Juli 1997 zum neuen Staatspräsidenten gewählt und noch im August desselben Jahres als neuer Staatspräsident angelobt worden. Die Wahlen seien von UN-Wahlbeobachtern als äußerst fair bezeichnet worden. Tatsache sei, dass der seinerzeitige Bürgerkrieg in Liberia und der Kampf von Charles Taylor um das höchste Amt im Staat zum Erliegen gekommen seien, nachdem dieser offensichtlich sein Ziel erreicht habe. Auch wäre die Sicherheit des Beschwerdeführers durch die dort noch stationierten ECOMOG-Truppen der ECOWAS-Staaten garantiert, welche nach wie vor in den Bevölkerungszentren, in den Counties, Hauptstädten, an den Grenzen und an Orten, in denen Wahlen stattgefunden hätten, stationiert seien und weitgehendst die öffentlichen Einrichtungen kontrollierten und zusätzliche vertrauensbildende Patrouillen durchführten, sowie weiterhin die Entwaffnung der seinerzeitigen Bürgerkriegsparteien erfolgreich vorantrieben. Auch habe der Unabhängige Bundesasylsenat - UBAS in verschiedenen Judikaten ausgesprochen, dass die Übergangsregierung in Liberia und auch jene unter Präsident Taylor alles daran gesetzt hätten, von legistischer Seite her einen Mindeststandard an Menschen- und Bürgerrechten wieder in Kraft zu setzen bzw. zu schaffen und dass die neue Regierung im November 1997 überdies eine Kommission für Menschenrechte eingerichtet hätte. Auch könnten mittlerweile verschiedene Menschenrechtsgruppen im Land frei arbeiten. Weiters führe der UBAS aus, dass gemäß internationalen Medienberichten sowie der Einschätzung internationaler Beobachter sich Liberia auf dem Weg zur Demokratisierung und Wiederherstellung der staatlichen Institutionen befände und dabei von der ECOMOG unterstützt würde. Unter diesen Bedingungen könnte der Beschwerdeführer zweifelsohne nach Liberia zurückkehren. Eine aktuelle Gefährdung durch Zwangsrekrutierungen lasse sich somit nach Ansicht der belangten Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneinen.

Der Bundesminister für Inneres habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. April 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 57 Abs. 2 FrG, es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese nicht vorlägen. Der belangten Behörde sei es auf Grund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch diese nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen und von der Behörde das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 99/21/0308).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 des Fremdengesetzes aus 1992 (nunmehr § 75 FrG) beachtlich wäre, wenn eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu führt, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 leg. cit. (nunmehr § 57 Abs. 1 FrG) umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt sein würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maß drohen, dass die Abschiebung im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 37 Abs. 1 (nunmehr § 57 Abs. 1 FrG) der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes diene. Ansatzpunkt im Sinn des Art. 3 EMRK sei die konkrete Gefahr für den Fremden, in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 2000, Zl. 96/21/0528, und vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0369, m.w.N., vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2002, Zl. 99/20/0410, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar - zumindest in Ansätzen - das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage. Trotz der obgenannten Rechtsprechung ist dieses Vorbringen nicht zielführend. Die belangte Behörde ging nämlich - und dem hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret widersprochen - davon aus, dass sich die Lage in Liberia im Zeitpunkt der Bescheiderlassung so weit beruhigt habe, dass von einer extremen Gefahrenlage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht ausgegangen werde könne. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt allerdings nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0286, m.w.N.).

Mit ihren Feststellungen betreffend die allgemeine Lage in Liberia, insbesondere betreffend die Wahlen 1997 und die Regierung unter Präsident Taylor, hat sich die belangte Behörde auch in ausreichendem Maße mit der allgemeinen Situation in Liberia auseinander gesetzt, um im Beschwerdefall zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG verneint werden kann. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren keine ausreichend substanziierten und konkreten Umstände aufgezeigt hat, die das Bestehen einer derartigen Gefahr für ihn anzeigen würden. So hat er etwa nicht behauptet, auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe besonders gefährdet zu sein. Konkret gegen ihn gerichtete Maßnahmen hat er nur im Zusammenhang mit der von ihm angegebenen zwangsweisen Rekrutierung behauptet (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0286).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern sich fast ausschließlich auf seine niederschriftlichen Angaben im Asylverfahren gestützt habe, ohne "von Amts wegen sämtliche nötigen Erhebungen und Ermittlungen" durchzuführen.

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen kommt nämlich gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist; auch die Heranziehung seiner - vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestrittenen - Aussagen im Asylverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 98/18/0160) war daher zulässig und zweckmäßig. Zum anderen führt der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht aus, welche konkreten Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde im Fall der von ihm gewünschten amtswegigen Vorgangsweise hätte erzielen und dergestalt zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insofern fehlt seinem Vorbringen auch die Relevanz.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. September 2002

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