Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgehe, sei der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Im darauf folgenden Jahr habe er zwei Sichtvermerksanträge gestellt, die er jedoch wieder zurückgezogen habe. Erst seit 22. Oktober 1994 verfüge der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Fremden. Zuletzt sei ihm ein unbefristeter Sichtvermerk zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt worden. Am 3. April 1998 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, habe der Beschwerdeführer, der in einer Filiale einer Lebensmittelkette gearbeitet habe, diverse Waren, insbesondere Lebensmittel, Getränke, Parfümerie- und Haushaltswaren, gestohlen. So hätten er und zwei weitere Mittäter zumindest ca. drei- bis viermal pro Monat zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten diese Waren in einen Einkaufswagen gefüllt, um sie zu einem bei einem Lieferanteneingang abgestellten PKW zu bringen und von dort abzutransportieren. Diese Waren seien dann vom Beschwerdeführer in weiterer Folge zum Teil selbst verbraucht, zum Teil auch weiterverkauft worden. Die Schadenshöhe der durch den Beschwerdeführer verursachten Diebstähle hätte nicht genau festgestellt werden können, sie betrage aber jedenfalls über S 25.000,--. Auf Grund dieser Verurteilung sei somit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG ohne Zweifel erfüllt. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle vor allem die gewerbsmäßige Tatbegehung - und dies noch dazu über einen langen Zeitraum von einem halben Jahr - zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers bringe im Hinblick auf seine Verurteilung eine krasse Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck. Durch sein dokumentiertes Fehlverhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Auf Grund der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe "(Gattin und Kind sowie weitere Familienangehörige)", verfüge er zweifelsohne über enge familiäre Bindungen. Weiters sei der Beschwerdeführer seit dem 26. Jänner 1998 bei einer Firma aufrecht beschäftigt. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Grund des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn festgesetzte polizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Sein bisheriges Verhalten habe augenfällig verdeutlicht, dass er offenbar nicht in der Lage oder willens sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen einzuhalten. Eine Zukunftsprognose könne für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, zumal er über einen längeren Zeitraum an seiner kriminellen Neigung festgehalten habe. Keinesfalls könne er aber sein strafbares Verhalten damit entschuldigen, dass er die Waren lediglich aus Not, im Übrigen jedoch mehr aus Unbesonnenheit bzw. unter Ausnützung einer sich ergebenden Gelegenheit begangen habe. Denn gerade die Ausnützung des Vertrauens des Arbeitgebers und die mehrfache Tatwiederholung über den Zeitraum von einem halben Jahr hinweg, in der Form gewerbsmäßiger Tatbegehung, würden dagegen sprechen. Überdies sei der seit der Verurteilung vergangene Zeitraum viel zu kurz, um zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können. Die Art und Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat ließen jedenfalls die Verhängung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Rechte Dritter, dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erscheinen. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung sei auf den mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der aus dem immerhin vierjährigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jenes an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte zum Land seiner Staatsangehörigkeit keinerlei familiäre Beziehung mehr, habe die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beeinflussen vermocht. Zum einen werde mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe, zum anderen beziehe sich § 37 FrG lediglich auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und nicht auf das in einem anderen Land. Weiters lege die Berufung auch nicht dar, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen im Ausland nicht besuchen bzw. nicht dorthin begleiten könnte. Auch seinen Sorgepflichten könne der Beschwerdeführer vom Ausland aus nachkommen. Vor diesem Hintergrund habe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine der belangten Behörde ein Zeitraum von fünf Jahren als ausreichend. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne aber ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des genannten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde das der im angefochtenen Bescheid genannten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. April 1998 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid hinreichend dargestellt. In Anbetracht dieser unbestrittenen Verurteilung gelangte die belangte Behörde auch zutreffend zur Auffassung, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (hier: dritter Fall) FrG erfüllt wurde. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertigt - entgegen der Beschwerdeauffassung - auch die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG, hat doch der Beschwerdeführer (unstrittig) über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr hindurch drei- bis viermal pro Monat in dem Geschäft, in dem er von seinem Arbeitgeber beschäftigt wurde, durch die Wegnahme von Waren Diebstahl in mehrfach qualifizierter Weise - nämlich schweren Diebstahl in der Form der gewerbsmäßigen Tatbegehung (somit in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vgl. § 70 StGB) - begangen. Dadurch wurde das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) gravierend beeinträchtigt. Dem Hinweis, das Erstgericht sei zu einer positiven Zukunftsprognose gelangt, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287). An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Waren "teilweise aus Not, im Übrigen jedoch aus Unbesonnenheit und Ausnützung einer sich ergebenden Gelegenheit, an sich genommen", "seine Tat tiefst bereut" und sei "sofort zur Schadensgutmachung bereit" gewesen, nichts zu ändern. Bezüglich der behaupteten Notlage hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, worin diese bestanden hätte, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten ist, dieser unsubstantiierten Behauptung nachzugehen. Die übrigen vorgebrachten Umstände sind schon ihrer Art nach nicht geeignet, einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu bewirken.
2.1. Gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner gesamten Familie in Österreich lebe, sich seit über vier Jahren im Bundesgebiet befinde, über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge, und in Österreich verheiratet sei und mit seiner Ehefrau auch ein Kind in Österreich habe. Im Übrigen seien auch sämtliche anderen Familienangehörigen, wie Eltern und Geschwister, in Österreich aufhältig, sodass nicht nur gewichtige, sondern geradezu ausschließliche Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei rechtsrichtiger Abwägung hätte die belangte Behörde im Hinblick auf den krassen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangen müssen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthaltes, seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten beruflichen Tätigkeit und seiner familiären Bindungen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch das besagte gravierende Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem mehrjährigen (zum Teil rechtmäßigen) Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die für sie maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten maßgeblich reduziert erscheint. Die solcherart relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vermögen das besagte große öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht aufzuwiegen.
Dem Vorbringen betreffend fehlende Bindungen in seinem Heimatland ist (mit der belangten Behörde) entgegenzuhalten, dass der § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175, mwH) und mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024).
3. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren (in Abänderung des Erstbescheides, der eine zehnjährigen Gültigkeitsdauer vorsah) festgesetzt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Gültigkeitsdauer nicht dem § 39 FrG entsprechen würde. Von daher stellt die vom Beschwerdeführer im Licht des § 59 AVG gerügte Unterlassung der Anführung des § 39 Abs. 1 FrG als der für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Bestimmung im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. März 2002
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