VwGH 99/17/0186

VwGH99/17/018617.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Gemeinde Strobl am Wolfgangsee, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 1999, Zl. 11/01-25016/5-1999, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheiten einer Abfallgebühr für das Jahr 1997 (mitbeteiligte Partei: W S in A, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Wiesingerstraße 4), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde schrieb dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten mit "Müllabfuhrgebührenbescheid" vom 23. April 1997 gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung einen jährlichen Betrag von S 16.456,-- beginnend mit dem 3. Vierteljahr 1997 vor. Die Müllabfuhrgebühr sei in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bei der Gemeindekasse bar einzuzahlen oder mit beiliegendem Erlagschein zu überweisen. Gemäß § 10 des Salzburger Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 65/1991 in der geltenden Fassung, gelte diese Vorschreibung auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Gebührenbescheides. Die Zahlungen seien daher auch in den folgenden Jahren in der oben festgesetzten Höhe zu den bezeichneten Terminen zu leisten. Aus der Begründung ergibt sich, dass (offenbar) eine Mülltonne mit 700 l 26 mal entleert werden solle, wobei eine Gebühr pro Entleerung von 632,92 S angerechnet werde, woraus sich der Betrag von S 16.456,-- (ganzjährig) ergebe.

1.2. Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhob gegen diesen Bescheid Berufung. In dieser führte er unter anderem aus, bisher sei ein Betrag in der Höhe von S 5.192,-- zur Vorschreibung gelangt. Die Behörde erster Instanz habe in ihrer Begründung darauf verwiesen, dass bisher nur zwei 90 Liter Tonnen vorgeschrieben worden seien, und zwar für zwei Betriebe und einen Privathaushalt. Die Behörde verweise in diesem Zusammenhang auf § 6 "Pkt. 2, 3 und 4" der Abfallabfuhrordnung der beschwerdeführenden Gemeinde, lasse es aber an einer schlüssigen Begründung für die Anwendung dieser Bestimmungen vermissen, die eine Erhöhung um das mehr als Dreifache des bisher Vorgeschriebenen rechtfertige. Überdies sei bereits vor mehreren Jahren zusätzlich eine 120 Liter Tonne zur Vorschreibung unter dem Titel "Saisonabfuhr" gelangt. Diese Tonne finde in der Pizzeria Verwendung. Dass mit den bisherigen Tonnen das Auslangen habe gefunden werden können, erhelle schon aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte für das Gebührenjahr 1996 sogar eine Gutschrift in der Höhe von S 2.937,-- erhalten habe; eine sachliche Rechtfertigung für die im Bescheid ausgesprochene Erhöhung sei daher nicht gegeben. Überdies würden Vorauszahlungen für den Strombezug auch nur bei tatsächlichem Mehrbedarf und nicht bei Minderbezug erhöht. Auch Finanzämter erhöhten die Vorauszahlungen nur, wenn dies auf Grund von Vorbescheiden indiziert sei.

Der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde sei auch deshalb rechtswidrig, weil in § 6 "Pkt. 5" der erwähnten Verordnung normiert worden sei, dass bei Beherbergungsbetrieben, Gaststätten und Privatpensionen, die nur saisonal betrieben würden, der Abfuhrzeitraum von den Teilnehmern mit der Gemeinde einvernehmlich festzulegen sei. In "Pkt. 6" sei weiters festgehalten, dass bei Minderbedarf einvernehmlich eine Herabsetzung zu erfolgen habe. Beide Punkte habe die erkennende Behörde bei ihren Erwägungen außer acht gelassen.

Im gegenständlichen Bescheid sei "formell richtig" von zwei Betrieben die Rede; tatsächlich finde die Verpflegung der Pensionsgäste aus Personal- und Kostengründen nur in der Pizzeria statt. Die Räumlichkeiten in der Pension blieben aus diesem Grund geschlossen. Die Neuaufstellung eines 700 Liter Containers würde zu einer unbilligen Härte führen, da die Entsorgung der Abfälle in der Pension in den zwei 90 Liter Tonnen und die in der Pizzeria in der 120 Liter Tonne erfolge. Die Aufstellung (nur) eines Containers würde eine Wegstrecke von 50 m von der Pizzeria zur Pension oder umgekehrt bedeuten. Der Umstand, dass im Haus des Mitbeteiligten "der Müll eher gering" sei, liege darin, dass Pappe und Papier, wie auch Holzgebinde im Winter in der Feststoffbrennanlage entsorgt würden. Speisereste würden während der Saison von einem Bauern abgeholt. Im Betrieb würden fast zur Gänze rückgabepflichtige Gebinde der Brauerei verwendet.

1.3. Die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Partei gab spruchgemäß mit ihrem Bescheid vom 20. Jänner 1998 der Berufung des Mitbeteiligten nicht statt und schrieb den "Abfuhrtarif für 700 Liter Restmüll mit Bioabfuhr" vor, woraus sich eine Ö-normgerechte Behältergröße von einem 770 Liter Container für Restmüll und eine 240 Liter Biotonne ergebe. Bei der Festsetzung der Abfallgebühr sei davon auszugehen, dass für den aus vier Personen bestehenden Privathaushalt gemäß § 6 Abs. 2 der Abfallabfuhrordnung der Tarif für ein 90 Liter Restmüllgefäß ganzjährig vorzuschreiben sei, was pro Entleerungstermin S 72,72 inkl. 10 % USt ergebe. Bei Beherbergungsbetrieben würden 10 Liter Behälterraumbedarf pro Gästebett berechnet, was bei 44 Gästebetten 440 Liter ergebe. In der Pizzeria, die öffentlich zugänglich und baulich völlig getrennt von der Pension sei, würden 10 Liter Behälterraumbedarf pro Sitzplatz zur Berechnung herangezogen, was bei 24 Sitzplätzen 240 Liter ergebe. Für die Sitzplätze im Freien würden pro 3 Sessel 10 Liter Behälterraumbedarf angenommen, was bei ca. 24 Sesseln 80 Liter ergebe. Die Stühle des Frühstücksraumes seien nicht in die Berechnung der Abfallgebühr miteinbezogen worden. Zusammen ergebe das einen für die Gebührenberechnung maßgeblichen Behälterraumbedarf von 850 Litern. Die tatsächlich anfallende Abfallmenge sei gemäß § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 der Abfallabfuhrordnung für die Gebührenberechnung nicht von Bedeutung.

Die Gebührenerhöhung gegenüber dem Jahr 1996 erkläre sich dadurch, dass bei der Überprüfung aller Objekte auch beim Mitbeteiligten eine Neufestsetzung der Abfallabfuhrgebühr erforderlich geworden sei.

Soweit der Mitbeteiligte auf § 6 Abs. 5 der Abfallabfuhrordnung verweise, sei zu bemerken, dass bei Beherbergungsbetrieben, Gaststätten und Privatzimmervermietern, die nur saisonal betrieben würden, der Abfuhrzeitraum vom Teilnehmer mit der Gemeinde einvernehmlich schriftlich festzulegen sei; eine derartige Vereinbarung sei vom Mitbeteiligten mit der Gemeinde nicht getroffen worden.

Die Mülltrennung und die Trennung der biogenen Abfälle sei im Salzburger Abfallgesetz zwingend vorgeschrieben. Pappe, Papier und Holzgebinde dürften nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz nur zum Anfeuern in Feststoffbrennanlagen verwendet werden. Für die kostenlose Entsorgung stünden in der beschwerdeführenden Gemeinde auch für Gewerbebetriebe der Altstoffsammelhof zur Verfügung. Speisereste (Trank) dürften nur in dafür geeigneten und behördlich genehmigten Anlagen verwertet werden, wobei ein entsprechender Nachweis zu erbringen sei.

Soweit die Berufung auf § 6 Abs. 6 der Abfallabfuhrordnung Bezug nehme, sei nicht richtig, dass bei einem Minderbedarf eine Herabsetzung zu erfolgen habe; diese Bestimmung besage vielmehr, dass bei einem Mehrbedarf über das durchschnittlich bemessene Abfallbehältervolumen hinaus dies der Gemeinde bekannt zu geben und die Abfallgebühr einvernehmlich neu fest zu setzen sei, ebenso sei vorzugehen, wenn der Mehrbedarf nicht mehr bestehe.

Der für den Privathaushalt vorgesehene 90 Liter "Tarif" werde nicht gesondert verrechnet. Für 1997 sei daher der Tarif für einen 700 Liter Restmüllcontainer in Rechnung zu stellen, wofür pro Entleerungstermin S 565,61 inkl. 10 % USt, sohin bei 26 Entleerungsterminen S 14.705,86 anfallen würden. Ab 1998 sei die im Spruch des Bescheides angeführte Biotonne bereit zu stellen und gelange daher für 1998 der Restmüll Biotarif entsprechend dem Budgetbeschluss zur Vorschreibung. Die Berufungsbehörde habe daher auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen den Bescheid der ersten Instanz "abgeändert".

1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Mitbeteiligte aus, die Feststellungen im Bescheid der Berufungsbehörde über die Anzahl der Gästebetten, der Sitzplätze etc. seien entbehrlich, da sie "nur einen untauglichen Versuch" darstellten, "die von der Gemeinde vorgeschriebene Gebühr der Höhe nach zu rechtfertigen". Richtig sei vielmehr, dass der Mitbeteiligte eine Fremdenpension mit daran angeschlossener (wenn auch räumlich geringfügig getrennt liegender) Pizzeria betreibe; bei diesem Betrieb handle es sich um eine Saisonbetrieb. Richtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb zwei 90 Liter Mülltonnen und während der Saison eine weitere Mülltonne mit 120 Liter Volumen zur Entsorgung des Restmülls verwende. Den "Trank" entsorge, wie auch bei anderen Betrieben der Umgebung, ein Bauer, wodurch das Biomüllproblem gelöst sei. Der Mitbeteiligte versorge seine Pensionsgäste im Haupthaus mit dem Frühstück, die weiteren Mahlzeiten würden jedoch von diesen in der Pizzeria eingenommen werden, weshalb dort für weitere Gäste bei entsprechender Belegung des Haupthauses kaum Platz sei. Der Mitbeteiligte finde mit den von ihm bisher verwendeten Mülltonnen das Auslangen; andere Mülltonnen würden auch nicht aufgestellt werden. Aus all dem ergebe sich "schlüssig", dass beim Mitbeteiligten Müll weit unter den 700 Litern anfalle, die die Gemeinde bei der Ermittlung der Gebühren zu Grunde gelegt habe; überdies sei kein Bedarf für eine Biomülltonne gegeben, da der Bioabfall eben gesondert entsorgt werde. Es möge weiters jedoch festgestellt werden, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der Gemeinde keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, die Gemeinde eine derartige Vereinbarung nur dann abzuschließen bereit gewesen sei, wenn der Mitbeteiligte "sich ihren Bedingungen" unterwerfe, was er abgelehnt habe.

In rechtlicher Hinsicht liegt das Schwergewicht der Ausführungen in der Vorstellung auf der Interpretation des § 6 Abs. 6 der Abfallabfuhrordnung der beschwerdeführenden Gemeinde. Wenn dort - so die Vorstellung weiter - festgehalten sei, dass die Teilnehmer bei zusätzlichem Bedarf dies mit der Gemeinde einvernehmlich festzulegen hätten, so müsse im Sinne einer "ergänzenden Gesetzesauslegung" auch davon ausgegangen werden, dass dies ebenfalls für das Gegenteil gelte. Es gehe nicht an und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn einem besonders sparsamen und müllvermeidenden Betrieb oder solchen Personen Gebühren, ausgehend von einer Durchschnittsabfallmenge vorgeschrieben würden, die im einzelnen Fall jedoch bei Weitem nicht erreicht würde. Es sei daher, wenn auch die Gemeinde vorab in ihrer Abfallabfuhrordnung einen Durchschnittsbedarf ermittelt habe, jeder Einzelfall gesondert zu behandeln und zu beurteilen und die Vorschreibung entsprechend dieser Behandlung und Beurteilung vorzunehmen. Jede andere Auslegung und Gebührenvorschreibung sei unrichtig und gleichheitswidrig. Auch der Hinweis der Berufungsbehörde auf § 12 leg. cit. vermöge nichts daran zu ändern, dass es der Gemeinde nicht gestattet sei, "rein willkürlich" eine Gebühr von einem von ihr ermittelten durchschnittlichen Abfuhrvolumen vorzuschreiben, wenn dieses Abfallvolumen bei Weitem nicht erreicht werde, da nicht einmal die entsprechenden Kapazitäten dafür vorhanden seien. Die Gemeinde könne im gegenständlichen Fall die Gebühr nur von jener Abfuhrmenge bemessen, die sich aus den vorhandenen und zur Abfuhr gelangenden Tonnen ergebe, das seien eben zwei 90 Liter Tonnen und während der Saison eine weitere 120 Liter Tonne. Es werde weder durch das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz noch durch die genannte Verordnung gestattet, einem Teilnehmer Müllgebühren für eine Menge vorzuschreiben, die bei diesem Teilnehmer bei Weitem nicht erreicht werde. Es sei daher die Gebühr immer vom tatsächlichen Gebrauch und Abfuhrvolumen vorzuschreiben, jede Ermittlung und Vorschreibung, ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch, unrichtig.

1.5. Die belangte Behörde hob mit ihrem Bescheid vom 18. Februar 1999 den angefochtenen Bescheid der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Partei auf. Gemäß § 6 der Abfallabfuhrordnung der beschwerdeführenden Gemeinde sei der Abfuhrzeitraum bei Beherbergungsbetrieben, die nur saisonal betrieben würden, von Teilnehmern mit der Gemeinde einvernehmlich schriftlich festzulegen. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Vorstellungswerber unter anderem auf diese Bestimmung hingewiesen und die Ansicht vertreten, dass die Anwendung derselben zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Weder im Aktenvermerk vom 20. Oktober 1997 noch in der Begründung des vor der Vorstellungsbehörde bekämpften Bescheides hätten sich Feststellungen gefunden, welche sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätten. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde sei das Fehlen von Ermittlungen über den behaupteten saisonalen Charakter des Betriebes des Vorstellungswerbers von so wesentlicher Bedeutung, dass allein deshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben gewesen sei. Die Vorstellungsbehörde verweise darauf, dass ihr auf Grund der Rechtslage die Fällung einer Sachentscheidung verwehrt sei.

1.6. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft diesen Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Vorschreibung und Einhebung der Abfallabfuhrgebühr nach den §§ 12 und 13 der Abfallabfuhrverordnung vom 22. Februar 1995 iVm § 10 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Gesetz vom 15. Mai 1991 über die Vermeidung, die Abfuhr und die Behandlung von Abfällen im Land Salzburg (Salzburger Abfallgesetz 1991), LGBl. Nr. 65 idF durch LGBl. Nr. 87/1993, aufgehoben durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/1999, definierte in seinem § 1 Abs. 1 den Begriff des "Abfalls". Danach sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder (Z 2) deren Abfuhr und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist, damit nicht (lit. a) die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden, (lit. b) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden, (lit. c) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird, (lit. d) Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden, (lit. e) Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden oder (lit. f) das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden, (lit. g) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden. Die Abfälle werden nach § 1 Abs. 3 leg. cit. eingeteilt unter anderem in (lit. a) Hausabfälle, welche als die üblicherweise in Haushalten anfallenden nicht flüssigen Abfälle, wie Asche, Küchenabfälle, Speisereste, Verpackungsabfälle, Papier, Garten- und Blumenabfälle sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Art und Mengen definiert werden.

§ 6 leg. cit. normiert die Abfuhrpflicht der Gemeinde. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat jede Gemeinde für die Abfuhr der im gesamten Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Hausabfälle zu einer Abfallbehandlungsanlage (z.B. Verwertungsanlage oder Deponie) zu sorgen. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 durch Verordnung nähere Regelungen über die Abfuhr der Hausabfälle und der sperrigen Hausabfälle erlassen. Hausabfälle und sperrige Hausabfälle sind nach § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. von den Liegenschaften abzuholen, es sei denn, dass die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Die Gemeinde kann nach § 6 Abs. 3 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 die Abfuhr entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen. Die Liegenschaftseigentümer haben sich nach § 8 Abs. 1 leg. cit. der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen sowie sonstiger von der Gemeinde auf Grund des § 6 Abs. 4 oder des § 7 angebotenen Einrichtungen zu bedienen, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist. Nach § 8 Abs. 5 leg. cit. haben die Liegenschaftseigentümer die sich aus der Abfuhrordnung (§ 10) ergebende Anzahl der Abfall- und sonstigen Sammelbehälter in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereit zu halten.

§ 10 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 regelt die Abfuhrordnung der Gemeinde. Danach hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 sowie auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eine Abfuhrordnung zu erlassen, welche unter anderem die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden Abfallbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung (lit. a), die Häufigkeit der Entleerungen sowie die Anzahl und Größe der Abfallbehälter unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Bedarf entsprechend der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen oder der Zahl der Haushalte bzw. entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder der Arbeitsstätten (lit. b), die Tage der Abfuhr (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginnes und des Endes der Abfuhrzeit (lit. c) und den Abfallgebühren-Tarif zu enthalten hat (lit. g).

Der 5. Abschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 regelt die Gebühren wie folgt (auszugsweise):

"Gebührenschuldner

§ 25

(1) Für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen, ausgenommen von Sonderabfällen, für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw.) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde haben die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. ...

Tarif

§ 26

(1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr einen Tarif für die Abfallgebühr und allenfalls für die Sonderabfallgebühr festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühr hat sich auf die einmalige Entleerung eines Gefäßes zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Gefäßtypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen. Im Fall der Abfallwiegung bei den einzelnen Liegenschaften ist die Gebühr je Kilogramm festzusetzen.

(3) Die Abfallgebühr für die einmalige Entleerung eines Gefäßes ist so festzusetzen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren dem Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Abfuhr (§ 6 und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen, für Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer sowie für die getrennte Sammlung und Verwertung von Altstoffen und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde (§ 25 Abs. 1) entsprechen, soweit nicht eine anderweitige Bedeckung gegeben ist. Dies gilt auch für die Festsetzung der Gebühr im Fall der Abfallwiegung.

..."

Die unter anderem auf § 10 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gestützte Abfallabfuhrordnung der beschwerdeführenden Gemeinde Strobl am Wolfgangsee vom 22. Februar 1995 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

TEILNEHMER

1. Teilnehmer im Sinne dieser Abfuhrordnung sind sowohl die Liegenschaftseigentümer als auch die sonstigen Benützungsberechtigten an der Liegenschaft, wie z.B. Mieter, Pächter oder Bauberechtigte.

2. Die Teilnehmer haben sich zur Abfuhr der Hausabfälle, biogene(n) Abfälle und sperrigen Hausabfälle, sowie zur Sammlung der Problemstoffe ausschließlich der von der Gemeinde dafür zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen.

  1. 3. ...
  2. 4. Von der Pflicht zur Benützung der Hausabfallabfuhr können Verpflichtete auf Antrag befreit und von Amts wegen ausgeschlossen werden, wenn dagegen mit Rücksicht auf die jeweils gegebenen, örtlichen Verhältnisse keine Bedenken und eine den sanitären Erfordernissen entsprechende Beseitigung des Abfalls gewährleistet erscheint.

    Teilnehmer, die über eine aufrechte Befreiung von der Pflicht zur Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde verfügen, haben gemäß § 26 Sbg. Abfallgesetz 1991 25 % des sonst vorzuschreibenden Tarifes (gemäß § 6) zu entrichten.

    Die Befreiung oder (der Ausschluss) kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die wirtschaftliche Durchführung der Abfallabfuhr in der Gemeinde dies erfordert oder bei einer erteilten Befreiung von Teilnehmern auf diese verzichtet wird. Der Widerruf wird mit der Rechtskraft des Bescheides nächstfolgenden Monatsletzten wirksam. § 3

    Entleerung der Abfallbehälter (Abfuhrplan)

    1. Die Entleerung der Restabfallbehälter innerhalb des Gemeindegebietes erfolgt entsprechend der jeweiligen Kennzeichnung (Klebeetikett) auf dem Abfallbehälter (Restmüll) in einem zweiwöchentlichen Abstand. Die Entleerungszeit kann aber nach den jeweiligen Erfordernissen und Umständen geändert werden.

    ...

§ 5

ABFALLBEHÄLTER UND DEREN BESCHAFFUNG

1. Die Teilnehmer sind verpflichtet, nur die von der Gemeinde vorgeschriebenen, einheitlichen Behälter für die Einsammlung des Hausabfalles zu verwenden. Folgende genormte Gefäßtypen kommen im Abfall-Abfuhrbereich der Gemeinde Strobl zur Anwendung: 60 L, 90 L, 110 L, 120 L, 240 L, 770 L, 1.100 L-Behälter.

...

§ 6

ANZAHL DER ABFALLBEHÄLTER

1. Jeder Teilnehmer hat die Behälter in der Zahl und Größe aufzustellen, die unter Berücksichtigung der im Abfall-Abfuhrplan vorgesehenen Häufigkeit ihrer Entleerung sicherstellen, dass der Abfall in den Behältern ohne Einstampfen, Einpressen oder Einschlämmen untergebracht und die Deckel der Behälter immer geschlossen werden können.

2. Bei der Feststellung des Bedarfs der Teilnehmer geht die Gemeinde von folgenden Bedarfsmengen aus:

1-2 Personen ... 60 L; 3-4 Personen ... 90 L; 5-7 Personen ... 120 L; 2 Haushalte (rund 8 Personen) ... 240 L; ... 3- 4 Haushalte ... 2-240 L; 5-7 Haushalte ... 770 L Container; ab 8 Haushalte ... 1.100 L Container, bei Häusern mit mehr als 10 Haushalten ist der Behälterbedarf von der Gemeinde Strobl gesondert festzulegen;

3. Bei Beherbergungsbetrieben und Privatzimmervermietern gelangen pro zur Verfügung stehendem Gästebett ein Behälterraumbedarf von 10 L; mindestens aber die kleinste Behältereinheit zur Berechnung.

4. In Gaststätten gelangen für jeden Sitzplatz 10 L Behälter-Raumbedarf, mindestens aber die kleinste Behältereinheit zur Berechnung.

Für Sitzplätze im Freien wird für 3 Sesseln 10 L berechnet. Bei kombinierten Betrieben (Beherbergungs- und Gastbetrieben) wird die Bettenanzahl bzw. Sitzplätze nur je einmal berechnet.

5. Bei Beherbergungsbetrieben, Gaststätten und Privatzimmervermietern, die nur saisonal betrieben werden ist der Abfuhrzeitraum vom Teilnehmer mit der Gemeinde einvernehmlich schriftlich festzulegen (Abfuhrerklärung).

6. Finden die Teilnehmer mit dem durchschnittlichen Bedarf bemessenen Abfall Behältervolumen nicht das Auslangen, ist der zusätzliche Behälterraumbedarf der Gemeinde bekannt zu geben und mit dieser einvernehmlich festzulegen.

Ebenso ist vorzugehen, wenn der Mehrbedarf nicht mehr besteht.

...

§ 12

ABFALLABFUHRGEBÜHR

1. Für die Teilnahme an der Hausabfallabfuhr haben die Teilnehmer eine Gebühr als Gemeindeabgabe (Abfallabfuhrgebühr) zu entrichten.

2. Die Festlegung des Tarifes erfolgt in der Weise, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren dem Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Abfuhr der Hausabfälle, biogenen Abfälle und sperrigen Hausabfälle für die getrennte Sammlung und Verwertung von Altstoffen, für die Sammlung von Problemstoffen, die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen und aller sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde gedeckt sind.

3. Die Gemeindevertretung setzt für jedes Kalenderjahr den Tarif für die Entleerung der Abfallbehälter fest. Der jährliche Budgetansatz im Haushaltsplan ist Bestandteil der Abfall-Abfuhrordnung.

Die Kosten für die Abfuhr der biogenen Abfälle werden grundsätzlich über die Restmülltonne verrechnet (siehe § 12/2). ..."

Nach § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107 idF LGBl. Nr. 38/1997, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Wird der Bescheid des Gemeindeorganes aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde rückverwiesen, so ist das Gemeindeorgan bei der neuerlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 lit. c leg. cit. an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde gebunden.

2.2. Die mit der vorliegenden Beschwerde der Gemeinde belangte Vorstellungsbehörde hat ihren bekämpften, aufhebenden Bescheid allein auf das Fehlen von Ermittlungen über den behaupteten saisonalen Charakter des Betriebes des Vorstellungswerbers (Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gestützt. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft dies einerseits als aktenwidrig, weil im Berufungsbescheid eine diesbezüglich eindeutige Feststellung enthalten sei, andererseits wendet sie sich gegen die die Aufhebung (offenbar) tragende Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend die Auslegung der Bestimmungen der Abfallabfuhrordnung, insbesondere deren § 6.

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 97/17/0533, zur diesbezüglich vergleichbaren Lage in Niederösterreich, mwH) mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann, der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn etwa eines der verwendeten Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation tragen würde, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde - wie erwähnt - allein auf das Fehlen der erwähnten, ihrer Ansicht nach rechtlich erforderlichen Feststellung gestützt. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung hat daher der Verwaltungsgerichtshof nur das Zutreffen dieser Beurteilung, nicht jedoch zu prüfen, ob ein anderer (im Beschwerdefall von der Behörde nicht herangezogener) Grund für die Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegt.

2.3. Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Gemeinde Abfallgebühren sowohl für den aus vier Personen bestehenden Privathaushalt als auch für die Pizzeria und die Fremdenpension (den Beherbergungsbetrieb) des Mitbeteiligten gemeinsam festgesetzt hat. Zutreffend ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass mangels Trennbarkeit der Gebührenvorschreibung eine unzutreffende Gebührenvorschreibung etwa für den Beherbergungsbetrieb die Rechtswidrigkeit des gesamten Abgabenbescheides nach sich zieht.

Die beschwerdeführende Partei rügt jedoch zu Recht, dass die belangte Behörde die Feststellung auf Seite 4 des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht berücksichtigt hat, wonach eine einvernehmliche Festlegung der Abfuhrzeiten (wohl betreffend den nach den Feststellungen einzig als Saisonbetrieb in Frage kommenden Beherbergungsbetrieb) zwischen dem Mitbeteiligten und der Gemeinde nicht erfolgt sei. Daraus folgt, dass die Berufungsbehörde im Abgabenverfahren die Rechtsansicht vertreten hatte, eine Herabsetzung der Gebühr habe schon deshalb zu unterbleiben, weil eine derartige Vereinbarung nicht vorliege.

Der aufsichtsbehördliche Bescheid ist grundsätzlich begründungsbedürftig. Im Beschwerdefall liegt zwar eine Begründung vor, diese lässt aber weithin Prämissen offen, insbesondere warum der gemeindebehördliche Abgabenbescheid auf dem Boden der dort gegebenen Begründung unrichtig erscheine. Es wäre zu erörtern gewesen, ob eine Vereinbarung über den Abfuhrzeitraum im Falle ihres Nichtzustandekommens allenfalls durch eine Entscheidung über eine Abfuhrerklärung im Sinne des § 6 Z 5 der Abfallabfuhrordnung der beschwerdeführenden Gemeinde Strobl am Wolfgangsee vom 22. Februar 1995 in Form einer bescheidmäßigen Festsetzung zu ersetzen gewesen wäre und ob im vorliegenden Abgabenverfahren die abgegebene Äußerung oder Parteienerklärung als eine solche Abfuhrerklärung im Sinne des § 6 Z 5 leg. cit zu deuten gewesen wäre oder ob sie den Anforderungen der Z 5 nicht genüge. Da dies in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid nicht erörtert wurde, entzieht sich dieser im wesentlichen Punkten einer nachprüfenden Kontrolle durch den Gerichtshof; dieser Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides bildet daher eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, zu deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Gebührengesetz 1957 (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 97/17/0533, mwN) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht verpflichtet war.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 17. Dezember 2002

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